Rechtsprechung Bayern

Zulässigkeit eines Verbots von Heizstrahlern aller Art auf Freischankflächen?

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Mit dieser Thematik beschäftigte sich das Verwaltungsgericht München (VG) im unten vermerkten rechtskräftigen Beschluss vom 20.10.2022. Folgender Sachverhalt lag zugrunde:

Der Antragsteller in einem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes betreibt seit 1998 ein Café in M. Von Anfang an wurden dem Antragsteller auf dessen Anträge hin immer wieder Sondernutzungserlaubnisse erteilt, die ihm erlaubten, bestimmte öffentliche Freischankflächen vor seiner Gaststätte zu bewirtschaften. Zuletzt wurde dem Antragsteller mit Bescheid vom 28.2.2018 eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis für eine Gesamtfläche von 74,94 qm erteilt. Hierbei wurde dem Antragsteller erlaubt, während der Geltungsdauer der Mitteleuropäischen Sommerzeit auf seinen Freischankflächen maximal sechs Heizstrahler zu benutzen. Am 5.5.2021 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen (Sondernutzungsrichtlinien – SoNuRL) und legte darin insbesondere fest, dass auf den öffentlichen Freischankflächen die Verwendung von Heizstrahlern nicht mehr gestattet sei. Für 2021 sei ausschließlich für die Dauer der Mitteleuropäischen Sommerzeit die Genehmigung von Heizstrahlern zulässig, wenn diese elektrisch und mit Ökostrom betrieben werden. Mit Schreiben vom 1.12.2021 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass ökostrombetriebene Heizstrahler letztmalig bis zum 31.3.2022 geduldet würden. Am 27.4.2022 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin, dass aufgrund umwelt- und energiepolitischer Erwägungen an der aktuell geltenden Regelung des ganzjährigen Verbots von Heizstrahlern aller Art auf Freischankflächen festgehalten werde.

Mit Bescheid vom 17.6.2022 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine straßenverkehrs- und wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis für die erweiterte Aufstellung von Tischen und Stühlen auf öffentlichem Verkehrsgrund in den Monaten April bis einschließlich Oktober gemäß dem vorgelegten Lageplan. Dem Bescheid waren als Anlage ein Lageplan sowie Hinweise für das Aufstellen von Tischen und Stühlen auf öffentlichem Verkehrsgrund beigefügt. Am 25.7.2022 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid, soweit ihm darin die Verwendung von ökostrombetriebenen Heizstrahlern untersagt wurde. Zugleich beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung folgenden Inhalts: Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Vollzug der „Freischankflächen-Inhalts- und Nebenbestimmungen“ bis zur Entscheidung über die Klage insoweit vorläufig auszusetzen, als diese die Verwendung von ökostrombetriebenen Heizstrahlern untersagen.

Der Antrag blieb erfolglos, dem Beschluss des VG entnehmen wir folgende Erwägungen:

1. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 BayStrWG ist eine Ermessensentscheidung

„Grundsätzlich steht die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin. Es besteht also kein Rechtsanspruch auf ihre Erteilung, sondern nur ein solcher auf fehlerfreien Ermessensgebrauch … Die Ermessensausübung hat dem Normenzweck des Art. 18 BayStrWG entsprechend sachbezogen nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu erfolgen. Die Straßenbaubehörde kann somit Sondernutzungen in stets widerruflicher Weise ganz oder teilweise zulassen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG), sie kann die Erlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen aber auch mit Nebenbestimmungen im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG versehen. Insbesondere kann sie dem Begünstigten durch Auflagen nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorschreiben. Auch bei der Ausübung des Ermessens nach Art. 36 Abs. 2, Art. 40 BayVwVfG muss sich die Behörde am Zweck der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage orientieren … Auflagen und Bedingungen werden dabei in erster Linie zur Vermeidung oder Kompensierung von Gemeingebrauchsbeeinträchtigungen in die Erlaubnis aufgenommen, um – entsprechend auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – eine Versagung zu vermeiden (vgl. Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Werkstand: 31. EL September 2021, Art. 18 Rn. 22).“

2. Zulässige Aufnahme von Bedingungen und Auflagen in die Sondernutzungserlaubnis

„Es entspricht bisher ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass Bedingungen und Auflagen nach Maßgabe des Art. 36 BayVwVfG grundsätzlich (nur) in die Erlaubnis aufgenommen werden können, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. Ebenso wie bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis selbst können darüber hinaus auch im Rahmen des Ermessens zur Aufnahme von Nebenbestimmungen Belange des Umfelds der Straße, z.B. bauplanerische, baupflegerische oder städtebauliche Belange, mit in die Entscheidung einbezogen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass ein sachlicher Bezug zur jeweiligen Straße gegeben ist und ein konkretes Gestaltungskonzept der Gemeinde vorliegt … Nebenbestimmungen dürfen daher beispielsweise nicht aus Gründen des Verbraucherschutzes (BayVGH, Urteil vom 22.6.2010 – 8 BV 10.182 – NVwZ-RR 2010, 830), aus sicherheits- und ordnungsbehördlichen Gründen (OVG Münster, Beschluss vom 2.8.2006 – 11 A 2642/04 – BeckRS 20016, 24874) oder zum Zwecke der Abfallvermeidung (BVerwG, Urteil vom 23.4.1997 – 11 C 4.96 – BeckRS 1997, 22858) in die Sondernutzungserlaubnis aufgenommen werden … Für die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung genügt es grundsätzlich, wenn bei einer auf mehrere Gründe gestützten Ermessensentscheidung nur einer der herangezogenen Gründe sie trägt, es sei denn, dass nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen …“

[…]

Den vollständigen Beitrag entnehmen Sie der Fundstelle Bayern Heft 22/2023, Rn. 260.