Rechtsprechung Bayern

Klageerhebung durch nicht postulationsfähigen Vertreter

©2rogan - stock.adobe.com
Nichtamtliche Leitsätze:

1. Ist der Unterzeichner einer Klage aufgrund des Fehlens der Voraussetzungen des § 67 Abs. 4 VwGO nicht vertretungsberechtigt, so ist die Prozesshandlung der Klageerhebung unwirksam und die eingelegte Klage unzulässig.

2. Nachgereicht werden kann gemäß § 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO nur der Nachweis der Bevollmächtigung. Diese Vorschrift bezieht sich aber nicht auf eine von einer nicht postulationsfähigen Person erhobene Klage.

3. § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO, wonach Prozesshandlungen eines nicht nach § 67 Abs. 2 VwGO vertretungsbefugten Bevollmächtigten bis zu seiner Zurückweisung durch das Gericht nach § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO wirksam sind, gilt nur im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, nicht aber im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht.

BayVGH, Gerichtsbescheid vom 02.11.2022, 22 A 22.40033 (rechtskräftig)

Zum Sachverhalt:

Die Klage richtet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamts vom 14. April 2022 für das Vorhaben „Bauliche Änderung des Bahnhofs M-Hbf (Bahnhof Nr. 4234) samt weiterer Eisenbahnbetriebsanlagen, PFA 1 (Rückbau und Anpassung des Flügelbahnhofs in S (SFB))“.

Die Klägerin, die „Initiative M“, erhob am 3. Juni 2022 durch ihren Vorsitzenden, Herr Dr. K. H., der selbst nicht Rechtsanwalt ist, Klage gegen den genannten Planfeststellungsbeschluss. Nach Hinweisen des Gerichts auf die Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO teilte die nunmehrige Bevollmächtigte unter dem 21. September 2022 mit, dass sie „in Sachen Dr. K. H. gegen Bundesrepublik Deutschland“ die Klägerin anwaltlich vertrete und die Klage nebst Begründung zum eigenen Sachvortrag erkläre. Sie legte eine am 21. September 2022 unterschriebene Vollmacht vor, nach der ihr „in Sachen Dr. K. H. gegen Bundesrepublik Deutschland“ von Herrn Dr. K. H. Vollmacht erteilt werde.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 führte die Bevollmächtigte aus, gemäß § 67 Abs. 6 VwGO könne die Vollmacht nachgereicht werden. Zudem weise das Gericht gemäß § 67 Abs. 3 VwGO Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 VwGO vertretungsberechtigt seien, durch unanfechtbaren Beschluss zurück; Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten seien bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Nach den Planfeststellungsrichtlinien des Eisenbahnbundesamtes seien „Betroffene in planungsrechtlichen Verfahren natürliche oder juristische Personen sowie Vereinigungen im Sinn von § 11 Nr. 2 VwVfG, die durch ein Vorhaben in einem subjektiven Recht oder in einem abwägungserheblichen Belang beeinträchtigt würden“. Diese Voraussetzungen seien bei der „Initiative M“ erfüllt. Es handele sich um einen nicht rechtsfähigen Verein, in dem sich ca. 100 Personen aus dem Raum München mit dem Ziel zusammengeschlossen hätten, das Münchner Stadtbild zu erhalten und ökologische Planungen voranzubringen.

[…]

Den vollständigen Beitrag entnehmen Sie den Bayerischen Verwaltungsblättern Heft 2/2024, S. 48 ff.