Rechtsprechung Bayern

Ermäßigung des Dienstkleidungszuschusses bei Teilzeitbeschäftigung

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Amtliche Leitsätze:

Ziff. 2.2.2 der Polizeidienstkleidungsvorschrift vom 8. Dezember 1988 (AllMBl. 1988, 944) steht im Widerspruch zu § 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie Nr. 97/81/EG. Der teilzeitbeschäftigte Kläger hat deshalb Anspruch auf Dienstkleidungszuschuss wie ein vergleichbar vollzeitbeschäftigter Beamter der Schutzpolizei.

BayVGH, Urteil vom 06.09.2023, 3 B 23.733 (rechtskräftig)

Zum Sachverhalt:

Beamte der bayerischen Schutzpolizei sind verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen. Sie sind sogenannte Selbsteinkleider. Sie erhalten eine Erstausstattung und einen laufenden Dienstkleidungszuschuss für die Instandhaltung und die Erneuerung der Dienstkleidungsstücke. Der Dienstkleidungszuschuss beträgt bei Teilzeitbeschäftigung pauschal 60 von Hundert (s. dazu Ziff. 1., 1.2, 2.1 und 2.2.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Dienstkleidung, Dienstkleidungszuschuss und Kleidergeld für die Bediensteten der Bayerischen staatlichen Polizei – Polizeidienstkleidungsvorschrift – vom 08.12.1988, AllMBl. 1988, 944).

Der Kläger steht als Erster Polizeihauptkommissar in Diensten des Beklagten. Er ist bei der Schutzpolizei tätig und verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 wurde ihm eine Teilzeitbeschäftigung in der Form gewährt, dass er eine Freistellung in Form von zehn zusätzlichen Familientagen erhielt, im Übrigen aber seine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden leistete. Im Ergebnis reduzierte sich damit seine wöchentliche Arbeitszeit auf 38 Stunden 28 Minuten im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten mit 40 Wochenstunden.

Der Kläger erhielt im Jahr 2019 aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung einen Dienstkleidungszuschuss, der entsprechend Ziffer 2.2.2 der Polizeidienstkleidungsvorschrift im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten um 40 von Hundert – konkret: 55,22 Euro – gemindert worden war. Dabei wurde auf den Refinanzierungsanteil an der neuen Uniform (vgl. Fachkonzept für die Versorgung der Bediensteten der Bayerischen Polizei mit Dienstkleidung) Bezug genommen.

Sein Antrag vom 6. März 2019, die Kürzung des Dienstkleidungszuschusses aufzuheben beziehungsweise im Verhältnis der Reduzierung der Arbeitszeit anzupassen, wurde vom Polizeipräsidium Nord mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2019 zurückgewiesen.

Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht München den Beklagten mit Urteil vom 17. Januar 2023, an den Kläger für das Jahr 2019 einen weiteren Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 55,22 Euro zu zahlen, und hob den Widerspruchsbescheid vom 16. September 2021, soweit entgegenstehend, auf.

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten.

[…]

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in den Bayerischen Verwaltungsblättern Heft 2/2024, S. 45 ff.