Bereits das zum 1.8.2022 in Kraft getretene Bayerische Digitalgesetz (BayDiG, siehe hierzu FStBay Randnummer 241/2022) sieht mit Art. 17 Abs. 3 Satz 2 eine Rechtsgrundlage für die ausschließliche elektronische Bekanntmachung „vorbehaltlich entgegenstehender rechtlicher Vorgaben“ vor und hat Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO dahingehend geändert, dass er einer ausschließlich digitalen Bekanntmachung von Satzungen u.a. nicht mehr entgegensteht und Niederlegungen digital über das Internet bekannt gegeben werden können. Mit dem unten vermerkten Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 24.7.2023 und der ebenfalls unten vermerkten Verordnung zur Änderung der Bekanntmachungsverordnung (BekV) vom 10.12.2023 wurden die weiteren rechtlichen Voraussetzungen für eine ausschließlich digitale amtliche Bekanntmachung in Bezug auf die in Art. 26 Abs. 2 GO vorgesehenen Bekanntmachungsarten geschaffen. Die Überschrift der BekV wurde dabei in „Bayerische Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften“ (BayKommV) abgeändert. Nachfolgend werden Hinweise zur Umsetzung dieser Regelungen in den Gemeinden gegeben. Für die Landkreise gilt Art. 20 Abs. 2 LKrO, für die Bezirke Art. 19 Abs. 2 BezO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 Satz 2 BayDiG.
1. Digitale Bekanntmachungsarten
Auf Grundlage der vorgenannten Vorschriften ist den Gemeinden eine ausschließlich digitale Bekanntmachung von Satzungen, Verordnungen und weiteren amtlich bekannt zu machenden Inhalten möglich
– in einem ausschließlich digital veröffentlichten Amtsblatt;
– für Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft, die kein eigenes Amtsblatt unterhalten, in einem ausschließlich digital veröffentlichten Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft;
– für kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes Amtsblatt in einem ausschließlich digital veröffentlichten Amtsblatt des Landkreises oder Landratsamts;
– in einer ausschließlich digitalen Tageszeitung;
– durch Niederlegung in der Verwaltung und Bekanntgabe der Niederlegung auf einer Internetseite der Gemeinde, durch Anzeige auf einem digitalen Bildschirm oder durch Mitteilung in einer ausschließlich digitalen Tageszeitung.
Die Bekanntmachung in einer ausschließlich digital erscheinenden Tageszeitung dürfte derzeit kaum praxisrelevant sein, da die ganz überwiegende Zahl der Tageszeitungen als digitale Ausgabe zusätzlich zum Druckwerk erscheint. Daher wird nachfolgend auf eine Darstellung dieser Bekanntmachungsart verzichtet. Gleiches gilt für die Bekanntmachungsart Niederlegung und deren Bekanntgabe durch Mitteilung in einer ausschließlich digitalen Tageszeitung.
Werden die bekannt zu machenden Inhalte dagegen nur zusätzlich zur bisher festgesetzten (analogen) Bekanntmachungsart in digitaler Form veröffentlicht, bleibt rechtlich relevant im Sinne von Art. 26 Abs. 2 GO weiterhin diese Bekanntmachungsart. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 BayDiG und der § 1 Abs. 1, § 2 Nrn. 1 und 2 BayKommV.
Wie die bisherige BekV sieht auch die BayKommV vor, dass eine der in Art. 26 Abs. 2 GO genannten Arten der Bekanntmachung in der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Gemeinderats zu bestimmen ist (§ 1 Abs. 1 bis 3 BayKommV). In der Regel enthalten die Geschäftsordnungen eine Regelung zur Bekanntmachungsart. Eine Bestimmung der Bekanntmachungsart in der Geschäftsordnung wird aus Gründen der Rechtsklarheit weiterhin empfohlen.
Die nachstehend dargestellten Formulierungsvorschläge werden vom Bayerischen Gemeindetag und vom Bayerischen Städtetag in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration empfohlen.
Im Einzelnen:
2. Ausschließlich digital veröffentlichtes Amtsblatt
„Satzungen und Verordnungen werden im ausschließlich digital veröffentlichten Amtsblatt der Gemeinde [der Verwaltungsgemeinschaft] über das Internet unter … (URL der öffentlich zugänglichen Internetseite der Gemeinde bzw. der Verwaltungsgemeinschaft) amtlich bekannt gemacht.“
Unterhält die Gemeinde ein eigenes Amtsblatt, ist die Bekanntmachung in diesem Amtsblatt gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 GO zwingend vorgeschrieben. Gleiches gilt für Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft, die selbst nicht über ein Amtsblatt verfügen, wohl aber die Verwaltungsgemeinschaft, in Bezug auf die Bekanntmachung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GO). Nach § 1 Abs. 1 BayKommV haben Gemeinden, die ihre Satzungen nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO in einem nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 BayDiG ausschließlich digital veröffentlichten Amtsblatt der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft über das Internet bekanntmachen, diese Art der Bekanntmachung zu bestimmen und dabei eine öffentlich zugängliche Internetseite der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft zu benennen. Die amtliche Begründung zum Verordnungsentwurf definiert das Wort „benennen“ dahingehend, dass der Standort auf der Internetseite der Gemeinde, an dem die Bekanntmachungen abrufbar sind, angegeben wird; die Benennung der Adresse (Uniform Resource Locator – URL) sei hierfür ausreichend. Die URL setzt sich aus der Domain und dem Verzeichnispfad zusammen, also zum Beispiel „https://www.namedergemeinde. de/amtliche Bekanntmachungen“ (Quelle: Wikipedia.de, Stand 5.1.2024).
Als Tag der amtlichen Bekanntmachung gilt nach § 2 Nr. 1 BayKommV der erste Tag der öffentlichen Verfügbarkeit der Datei im Internet. Der erste Tag der öffentlichen Verfügbarkeit sollte daher im Rahmen der Internetveröffentlichung als solcher dokumentiert werden, in der Regel durch entsprechende Benennung der Datei, Datumsangabe in dem elektronischen Dokument (zum Beispiel „Amtsblatt Ausgabe Nr. … vom …“) und ggf. zusätzlich auf der Internetseite selbst (zum Beispiel durch Zusatz unter der Ausgabennummer „PDF/A, … kB, Datum“).
Zu beachten sind zudem die weiteren Vorgaben in Art. 17 Abs. 3 Satz 2 BayDiG. Danach muss zum einen eine Veränderung der veröffentlichten Inhalte ausgeschlossen sein. Diese Vorgabe ist so auszulegen, dass die Unveränderbarkeit nur bei dem auf der Seite eingestellten Dokument gegeben sein muss. Unerheblich ist dagegen, ob der Nutzer das Dokument eventuell speichern und nachträglich mithilfe einschlägiger Tools umwandeln und verändern kann. Wie bei der Verkündungsplattform Bayern genügt daher das auf der Internetseite der Gemeinde unveränderbar eingestellte elektronische PDF/A-Dokument (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 – 4 CN 6.18). Empfehlenswert ist in Anlehnung an die Veröffentlichungspraxis des Freistaats Bayern zudem ein Hinweis auf der letzten Seite der jeweiligen digitalen Ausgabe, dass das dort eingestellte elektronische PDF/A-Dokument die amtlich bekanntgemachte Fassung darstellt (vgl. den Hinweis unter der Überschrift „Erscheinungshinweise/Bezugsbedingungen“ auf der jeweils letzten Seite des unter https://www.verkuendung-bayern.de/ digital veröffentlichten BayMBl). Zum anderen schreibt Art. 17 Abs. 3 Satz 2 BayDiG vor, dass die Einsichtnahme in die veröffentlichten Inhalte auch unmittelbar bei der Gemeinde als der die Veröffentlichung veranlassenden Stelle auf Dauer gewährleistet wird. Nach § 4 Satz 2 BayKommV können die Gemeinden die Einsicht auch mittels digitaler Medien, zum Beispiel mit Hilfe eines dort zur Verfügung gestellten PCs oder Tablets, ermöglichen.
[…]Den vollständigen Beitrag entnehmen Sie der Fundstelle Bayern Heft 6/2024, Rn. 60.