Das unten vermerkte Gesetz zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes und der Bayerischen Bauordnung vom 8.7.2025 enthält u.a. die nachfolgenden Regelungen, die am 16.7.2025 in Kraft getreten sind.
1. Art. 1 Abs. 3 BayFwG – Brandschutzerziehung und -prävention
Bereits jetzt ergreifen viele Gemeinden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit Maßnahmen bei der Brandschutzerziehung und -prävention, indem sie z.B. Aufklärungsarbeit in Kindergärten oder Schulen leisten oder die Bevölkerung über die Vermeidung von Bränden informieren. Mit der Neufassung des Art. 1 Abs. 3 BayFwG sollen die Gemeinden dazu ermutigt werden, diese wichtigen Maßnahmen fortzuführen oder sogar im Rahmen der Leistungsfähigkeit noch auszubauen
2. Art. 2 Satz 2 und Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG – Stärkung der Ausbildung
Eine gute Ausbildung vor Ort ist die Basis für eine effektive Hilfeleistung im abwehrenden Brandschutz und technischen Hilfsdienst. Die Ausbildung am Standort wird vielfach durch Angebote auf der Kreisebene ergänzt. Um das wichtige Engagement der Ausbilder in der Feuerwehrausbildung auf der Gemeindeund Kreisebene anzuerkennen und zu stärken, wurde die Möglichkeit einer Entschädigung für Ausbilder ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen: für Kreisausbilder in Art. 2 Satz 2 BayFwG und für die gemeindlichen Ausbilder in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG.
3. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG – Stellen von Sicherheitswachen
Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG regelt die Verpflichtung der Feuerwehren, Sicherheitswachen zu stellen, wenn dies durch die Gemeinde angeordnet wird oder aufgrund besonderer Vorschriften notwendig ist. Dies führt gerade in großen Städten mit einem umfangreichen Veranstaltungsangebot zu einer erheblichen Belastung der Feuerwehrdienstleistenden.
Um eine Überbelastung der Feuerwehren zu vermeiden, wird die Verpflichtung der Feuerwehren, Sicherheitswachen zu stellen, daher mit der Änderung ausdrücklich eingeschränkt auf die Fälle, in denen eine Sicherheitswache nicht durch einen geeigneten Dritten – also insbesondere den Veranstalter – gestellt werden kann.
4. Art. 5 Abs. 1 BayFwG – Feuerwehrvereine
Früher war es üblich, dass sich das Personal der Freiwilligen Feuerwehren aus dem Kreis des Feuerwehrvereins gefunden hat. Im Laufe der Jahrzehnte hat sich dies geändert, und es entspricht nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten, dass die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr regelmäßig allein durch die Feuerwehrvereine gestellt werden. Allerdings unterstützen die Vereine die Feuerwehren immer noch personell. Mit dem neuen Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayFwG wird klargestellt, dass die Feuerwehrvereine ein wichtiger Rückhalt für die gemeindlichen Feuerwehren sind.
Viele Feuerwehrdienstleistende wollen auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst ihre Feuerwehr weiter unterstützen. Durch die im neuen Satz 2 eingeführten Alters- und Ehrenabteilungen in den Feuerwehrvereinen wird der rechtliche Rahmen hierfür geschaffen. Als Tätigkeiten kommen z.B. die Mitwirkung in der Ausbildung, bei der Gerätepflege oder der Brandschutzerziehung in Betracht.
5. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayFwG – Anhebung der Altersgrenze für den Feuerwehrdienst
Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayFwG endete der aktive Feuerwehrdienst bislang kraft Gesetzes mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Älteren Personen war es damit grundsätzlich verwehrt, Feuerwehrdienst zu leisten. Da sich die gesund- heitsbezogene Lebensqualität gerade in den höheren Altersgruppen aufgrund des medizinischen Fortschritts in den letzten Jahren deutlich verbessert hat, wurden nach der bisher geltenden Rechtslage zunehmend noch feuerwehrdiensttaugliche Personen vom Dienst in der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr ausgeschlossen.
Durch die Anpassung der Altersgrenze auf das jeweils geltende gesetzliche Renteneintrittsalter (derzeit 67 Jahre) wird dieser Entwicklung Rechnung getragen und diesen Personen ermöglicht, ihre Fertigkeiten und langjährigen Erfahrungen in der Feuerwehr einzubringen. Für Feuerwehrmänner und -frauen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Feuerwehrdienst ausgeschieden sind, besteht die Möglichkeit, wieder in die Feuerwehr einzutreten und aktiven Dienst zu leisten. Die Anhebung der Altersgrenze unterstützt auch die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Pflichtaufgabe Feuerwehr, da der Kreis an geeigneten Personen für den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst erweitert wird.
Die neue Regelung in Art. 6 Abs. 2 BayFwG ist eine dynamische Verweisung auf das jeweils geltende Renteneintrittsalter. Falls das Renteneintrittsalter geändert werden sollte, ändert sich automatisch auch die Altersgrenze für den Feuerwehrdienst.
6. Art. 8 Abs. 5 Satz 1 BayFwG – Stellvertreter Kommandant
Mit der Streichung der Begriffe „im Ausnahmefall“ in Art. 8 Abs. 5 Satz 1 BayFwG wird es den Gemeinden ermöglicht, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten völlig frei zu entscheiden, ob der Kommandant ein oder zwei Stellvertreter hat. Dies ermöglicht eine Entlastung des Ehrenamts, da die Aufgaben auch ohne besondere Begründung auf mehrere Schultern verteilt werden können.
7. Art. 9 Abs. 6 BayFwG – Einschränkung des Freistellungsanspruchs bei hauptberuflichen Pflichten in der unmittelbaren Gefahrenabwehr
Ein (uneingeschränkter) Freistellungsanspruch für den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst kollidiert bei hauptberuflich Beschäftigten und Beamten in der unmittelbaren Gefahrenabwehr mit ihren Dienstpflichten im Hauptamt. Beschäftigte und Beamte der Berufsfeuerwehren, der Ständigen Wachen und Werkfeuerwehren, das Personal der Integrierten Leitstellen, des Rettungsdienstes und des Polizeivollzugsdienstes sind während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Einsätze, Ausbildungsveranstaltungen und Brandsicherheitswachen in der Freiwilligen Feuerwehr grundsätzlich nicht verfügbar, da die Dienstpflichten des Hauptamtes Vorrang haben.
Mit der Einführung des neuen Absatzes 6 wird klargestellt, dass der Freistellungsanspruch für Einsätze in der Freiwilligen Feuerwehr bei Personen, die bereits von Berufs wegen mit derWahrnehmung von Aufgaben in der unmittelbaren Gefahrenabwehr betraut sind, während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit grundsätzlich nicht besteht. Dies gilt nicht für planbare Veranstaltungen wie Sicherheitswachen, Ausbildungsveranstaltungen und Übungen. Hier hat der umfassende Freistellungsanspruch für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende nach Art. 9 Abs. 1 BayFwG weiterhin Vorrang, da diese nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG teilzunehmen haben und der Arbeitgeber/Dienstherr rechtzeitig Vorbereitungen für die Abwesenheit treffen kann. Sofern private Arbeitgeber solche Beschäftigte freiwillig für einen Feuerwehreinsatz freistellen, besteht der Erstattungsanspruch nach Art. 10 BayFwG.
8. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BayFwG – Beteiligung des Kreisbrandrats in Belangen des abwehrenden Brandschutzes
Für eine effektive Hilfe durch die Feuerwehren ist es wichtig, dass ihre Belange im Einsatzfall – z.B. Aufstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge – im Rahmen von Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Mit dem neu eingefügten Satz 2 soll sichergestellt werden, dass der Kreisbrandrat hierzu gehört wird, insbesondere in Bauleitplanungs- und Baugenehmigungsverfahren. Zugleich wird seine Beteiligung aber ausdrücklich auf den abwehrenden Brandschutz beschränkt. Auch bei dieser Aufgabe besteht für den Kreisbrandrat die Möglichkeit, sich durch Kreisbrandinspektoren oder -meister unterstützen zu lassen.
9. Art. 22 Satz 1 BayFwG – Zusammenarbeit mit Interessenvertretungen der Feuerwehren
Mit dem neu eingefügten Satz 1 in Art. 22 BayFwG soll die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem StMI und dem Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. und anderen Interessenvertretungen der Feuerwehren zum Ausdruck gebracht werden.
[…]Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Fundstelle Bayern 20/2025, Rn. 217.

