Rechtsprechung Bayern

Fehlerhafte Bekanntmachung bei Heilung eines Bebauungsplans

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Dem unten vermerkten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 12.5.2025 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller wendet sich gegen einen im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB erlassenen Bebauungsplan, den die Antragsgegnerin am 24.1.2022 als Satzung beschlossen und zunächst am 9.8.2022 bekanntgemacht hat. Im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt, der Bebauungsplan erneut am 22.7.2024 als Satzung beschlossen und mit Bekanntmachung vom 10.9.2024 mit Rückwirkung zum 9.8.2022 erneut bekanntgemacht. Der Bebauungsplan weist ein allgemeines Wohngebiet aus. Der Antragsteller betreibt eine Landwirtschaft und befürchtet durch die heranrückende Wohnbebauung Betriebseinschränkungen und die Verhinderung von Erweiterungsmöglichkeiten seines Betriebs. Der Antrag hatte Erfolg, der VGH führte in seinem Urteil auszugsweise Folgendes aus:

1. Antragsbefugnis eines außerhalb des Plangebiets liegenden Betriebs, wenn der Plan das Heranrücken von Wohnbebauung an den Betrieb ermöglicht

„Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann.

Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind … Zu den abwägungserheblichen Belangen zählt auch das Interesse eines Landwirts, mögliche Einschränkungen seines landwirtschaftlichen Betriebs durch eine heranrückende Wohnbebauung zu verhindern (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2013 – 4 BN 44.13 – ZfBR 2014, 37; BayVGH, B.v. 4.5.2018 – 15 NE 18.382 – juris Rn. 23), wobei auch ein hinreichend konkretisiertes Interesse an einer Betriebsentwicklung in die Abwägung einzustellen ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.1998 – 4 BN 44.98 – NVwZ-RR 1999, 423; BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – BayVBl. 2017, 413). Aufgrund der Nähe seiner Betriebsstellen zur künftigen Wohnbebauung, der mit den gestellten Vorbescheids- bzw. Bauanträgen konkretisierten und in Richtung des Plangebiets orientierten Erweiterungsabsichten sowie des eingeholten Geruchsgutachtens ist der Antragsteller unabhängig von den Meinungsverschiedenheiten über dessen Aussagekraft in abwägungsrelevanten Belangen betroffen. Er hat hinreichend substantiiert dargelegt, dass diese Belange von der Antragsgegnerin möglicherweise falsch behandelt worden sind.“

2. Wird ein Verfahren nach § 215a Abs. 1 oder 2 BauGB nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls ohne Durchführung einer Umweltprüfung fortgesetzt, hat die Gemeinde dies einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe ortsüblich bekanntzumachen

„Die öffentliche Bekanntmachung der ,Vorprüfung des Einzelfalls – Fortführung des Verfahrens nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB‘ vom 23.7.2024 ist nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der Bebauungsplan wurde ursprünglich im Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt, ein Umweltbericht wurde nicht erstellt. § 13b BauGB wurde nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18.7.2023 (4 CN 3.22), der sich der Senat zwischenzeitlich angeschlossen hat, als europarechtswidrig eingestuft und vom Gesetzgeber aufgehoben. § 215a BauGB, den der Gesetzgeber in Reaktion auf die Entscheidung des BVerwG mit Wirkung zum 1.1.2024 in Kraft gesetzt hat, ermöglicht es, begonnene Bebauungsplanverfahren geordnet zu Ende zu führen beziehungsweise unter Anwendung des § 13b BauGB aufgestellte und bekanntgemachte Pläne, die an einem nach § 214 und § 215 BauGB beachtlichen Fehler leiden und damit unwirksam sind, in einem ergänzenden Verfahren zu heilen. § 215a Abs. 2 BauGB enthält zur Heilung in einem ergänzenden Verfahren einen Verweis auf § 13a BauGB, der in § 215a Abs. 3 BauGB modifiziert wird. Hiernach hat die Gemeinde eine Vorprüfung des Einzelfalls hinsichtlich der Umweltauswirkungen zu machen und – sofern das Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB fortgesetzt wird – dies einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe bekanntzumachen.

Zwar hat die Antragsgegnerin eine solche Vorprüfung im ergänzenden Verfahren durchgeführt und in der Sitzung vom 22.7.2024 die Fortführung des Verfahrens beschlossen. Die Bekanntmachung über das Ergebnis der Vorprüfung und die Fortführung des Verfahrens entspricht jedoch nicht den Vorgaben des § 215a Abs. 3 Satz 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind gemäß den Anforderungen des Art. 3 Abs. 5 und 7 der Richtlinie 2001/42/EG vom 27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUPRichtlinie) die Schlussfolgerungen einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung vorzuschreiben, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Da sich der Verzicht auf eine Umweltprüfung im Anwendungsbereich des § 215a Abs. 1 und 2 BauGB nicht aus einer generellen Entscheidung des Gesetzgebers ergibt, müssen – wie im Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB – die wesentlichen Gründe mit Blick auf die konkrete Planungssituation bekanntgemacht werden (vgl. Uechtritz in BeckOK, BauGB, Stand Februar 2025, § 215a Rn. 19; BT-Drs. 20/9344, S. 92). Daran fehlt es hier, weil die Antragsgegnerin in der Bekanntmachung vom 23.7.2024 nur ausgeführt hat, dass sich nach der durchgeführten Vorprüfung voraussichtlich keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen ergeben, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären oder die als Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entsprechend § 1a Abs. 3 BauGB auszugleichen wären, ohne die wesentlichen Gründe für die vorgenommene Einschätzung, die sich aus der Vorprüfung ergeben, anzugeben. Die bloße Wiedergabe des Ergebnisses der Vorprüfung und des Wortlauts des § 215a Abs. 3 Satz 3 BauGB genügt nicht. Die Antragsgegnerin hat auch ein nach der Rechtsprechung zulässiges ,Zugänglichmachen‘ der Gründe durch öffentliche Auslegung der Unterlagen … nicht vorgenommen.

Die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vorgelegten Dokumente, bei denen es sich nach den Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin um Originaldokumente der Bekanntmachung und der Vorprüfung des Einzelfalls mit den entsprechenden Vergilbungen durch die Magnete an der Anschlagtafel handelt und die an der Amtstafel am Rathaus der Gemeinde ausgehängt gewesen sein sollen, reichen nicht als Nachweis für eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Fortführung des Verfahrens aus. Denn auch bei Annahme, dass die Originaldokumente vollständig im Rathaus der Gemeinde ausgehängt wurden, entspricht diese Vorgehensweise nicht der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 31 Abs. 1 und 3 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Gemeinde ab 1.5.2020, wonach Satzungen durch Niederlegung in der Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme bekanntgemacht werden und die Niederlegung durch Anschlag an den vier Gemeindetafeln bekanntgegeben wird.

Denn die Antragsgegnerin, die insoweit die Beweislast trägt, hätte damit nur den Nachweis erbracht, dass eine ordnungsgemäße Bekanntmachung an der Gemeindetafel im Rathaus erfolgt wäre, nicht aber für entsprechende Bekanntmachungen mit Originaldokumenten an allen Gemeindetafeln. Auch ein entsprechender Hinweis an allen Gemeindetafeln, dass die vollständigen Unterlagen im Rathaus der Gemeinde einzusehen sind, ist nicht ersichtlich. Diesbezügliche Unterlagen wurden weder vorgelegt noch sind sie der Verfahrensakte zu entnehmen. Auf die schrift-liche Erklärung der Lebensgefährtin des Antragstellers, wonach an der Gemeindetafel in E. nur die beiden Seiten der Bekanntmachung (ohne Anlagen) vorhanden gewesen seien, kommt es daher nicht entscheidend an, sie kann jedoch als weiteres Indiz für eine unzureichende ortsübliche Bekanntmachung gewertet werden.“

[…]

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Fundstelle Bayern 2/2026, Rn. 17.