Rechtsprechung Bayern

Beamter auf Probe

© lettas - stock.adobe.com

Dem unten vermerkten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 23.5.2025 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin war bis Ende Juli 2021 Beamtenanwärterin im Justizvollzugsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Bis Juni 2021 verhielt sie sich dienstpflichtwidrig, indem sie einen persönlichen Kontakt zu einem Häftling pflegte. Wegen dieses Verhaltens wurde gegen die Antragstellerin am 9.7.2021 ein Disziplinarverfahren eingeleitet und am 21.11.2023 eine Geldbuße i.H.v. 500,– Euro verhängt. Trotz des laufenden Disziplinarverfahrens wurde die Antragstellerin am 1.8.2021 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zur Obersekretärin im Justizvollzugsdienst ernannt. Im Januar 2025 entließ der Antragsgegner die Antragstellerin wegen Nichtbewährung in der Probezeit und erklärte die Entlassung für sofort vollziehbar. Die Nichtbewährung wurde mit dem dienstpflichtwidrigen Verhalten der Antragstellerin bis Juni 2021 begründet.

Die Antragstellerin legte gegen ihre Entlassung Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht (VG) lehnte ihren Antrag ab. Der VGH gab ihm hingegen statt. Den Gründen seines Beschlusses entnehmen wir auszugsweise:

1. Vor Beginn der Probezeit erfolgte Pflichtverletzungen dürfen nicht zur Beurteilung der Bewährung in der Probezeit verwendet werden

„Die Auffassung des Antragsgegners, dass es nicht darauf ankomme, in welchem Statuszeitraum – im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder im Beamtenverhältnis auf Probe – sich der Sachverhalt ereignet habe, ist nicht zutreffend.

Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat oder wegen mangelnder Bewährung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG1) entlassen werden kann, ist allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit. Mängel, die aus in der Vergangenheit liegenden, vor Beginn der Probezeit abgeschlossenen Sachverhalten herrühren, rechtfertigen die Entlassung nach dieser Vorschrift nicht. Maßgebend für die Beurteilung sind ausschließlich das Verhalten und das Persönlichkeitsbild des Beamten während der laufbahnrechtlichen Probezeit (BVerwG, …; B.v. 19.5.2022 – 2 B 41.21 – juris Rn. 16; …). Aus Art. 12 Abs. 5 LlbG ergibt sich nichts anderes. Der Tatbestand der mangelnden Bewährung umfasst auch die fehlende Eignung. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist vorrangig in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG geregelt. Art. 12 Abs. 5 LlbG stellt lediglich klar, dass die mangelnde Bewährung zur Entlassung führt und insoweit kein Ermessen des Dienstherrn besteht (Baßlsperger, in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand April 2025, Art. 12 LlbG Rn. 37).

Bei dem Fehlverhalten der Antragstellerin, aus dem der Antragsgegner ihre Nichtbewährung herleitet, handelt es sich um einen noch vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe und damit vor dem Beginn der Probezeit abgeschlossenen Sachverhalt. Die Antragstellerin hat ihr Fehlverhalten nicht während der Probezeit fortgesetzt. Eine Fortsetzung des Fehlverhaltens kann entgegen der Auffassung des VG nicht darin gesehen werden, dass die Antragstellerin es fortgesetzt unterlassen hätte, ihre Beziehung zu dem Häftling zu offenbaren. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner eine solche Erwägung nicht in den Gründen seiner Entlassungsverfügung anstellt, stellt dieses Unterlassen kein Fehlverhalten während der Probezeit dar. Der Verstoß der Antragstellerin gegen Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 DSVollz war zu Beginn ihrer Probezeit bereits beendet.

Auch die Verwendung einer fremden Anschrift für den Briefverkehr mit dem Gefangenen und die damit verbundene Täuschung ihres Dienstherrn waren abgeschlossen. Denn der Vorwurf gegen die Antragstellerin bezieht sich darauf, bis Juni 2021 mit einem Strafgefangenen in einem engen Kontakt gestanden zu haben. D.h. im Zeitpunkt des Beginns der Probezeit am 1.8.2021 bestand diese Beziehung nach Aktenlage nicht mehr. Die Antragstellerin war während ihrer Probezeit für den betreffenden Gefangenen auch nicht mehr zuständig. Denn sie war ab dem 1.8.2021 an eine andere Justizvollzugsanstalt abgeordnet. Danach hat die Antragstellerin keine zusätzliche Pflichtverletzung begangen, indem sie ihr Fehlverhalten nicht offenlegte. Sie war dienstrechtlich nicht mehr verpflichtet, diese Beziehung oder Details hierzu zu offenbaren. Ein Beamter ist auch nicht verpflichtet, aktiv an einer auf Selbstüberführung hinauslaufenden Aufklärung eines Dienstvergehens mitzuwirken (BVerwG, U.v. 16.12.1980 – 1 D 129.79 – juris Rn. 17).“

2. Keine Ausnahme bei Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe allein aufgrund der Unschuldsvermutung

„Der Antragsgegner kann sich nicht darauf berufen, dass er die Antragstellerin im Sinne der Unschuldsvermutung trotz Kenntnis von Umständen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen hat, ohne die endgültige straf- und disziplinarrechtliche Klärung des Sachverhalts abzuwarten. Die Berufung in ein Beamtenverhältnis darf nur bei bestehender Eignung erfolgen (§ 9 BeamtStG). Zweifel an der Eignung sind vor der Ernennung aufzuklären bzw. stellen einen Grund dar, die Ernennung abzulehnen (vgl. OVG NW, B.v. 18.10.2023 – 1 B 1131/13 – juris Rn. 7-9).“

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23.5.2025 – 3 CS 25.6234

1) § 23 Abs. 3 BeamtStG und Art. 12 Abs. 5 LlbG gelten für alle bayerischen Landesbeamten im Beamtenverhältnis auf Probe, nicht nur für Justizvollzugsbeamte.

Beitrag entnommen aus Die Fundstelle Bayern 1/2026, Rn. 3.