Rechtsprechung Bayern

Betreutes Wohnen

© bluedesign – stock.adobe.com

§ 123 VwGO; §§ 34, 36, 41 SGB VIII (Einstweilige Anordnung [Stattgabe]; Hilfe für junge Volljährige; betreutes Wohnen; Bedarfsermittlung; sozialpädagogische Fachlichkeit; Hilfeplanverfahren)

Nichtamtliche Leitsätze

1. Will ein Betroffener die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, muss er im Hinblick auf den im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamts darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist.

2. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet es in Fällen, in denen der Antragsteller lediglich die Fortsetzung einer ihm aktuell gewährten Hilfemaßnahme fordert, dass das Gericht die Behörde zur vorläufigen Weitergewährung der Maßnahme verpflichtet, wenn das Vorliegen ihrer gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen und die Beurteilungsfehlerhaftigkeit der Einschätzung des Jugendhilfeträgers, die Maßnahme sei nicht länger geeignet und notwendig, glaubhaft gemacht wurden.

VG München, Beschluss vom 14.05.2025, M 18 E 25.2820

Zum Sachverhalt

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr Hilfe für junge Volljährige in Form des betreuten Wohnens zu gewähren.

Die am 2. Mai 2007 geborene Antragstellerin mit somalischer Staatsbürgerschaft reiste im November 2023 unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde zunächst vorläufig in Obhut genommen. Mit Bescheid vom 22. November 2023 wurde sie dem Antragsgegner nach § 42b Abs. 3 SGB VIII zugewiesen.

Mit Beschluss vom 24. Januar 2024 ordnete das Amtsgericht M Vormundschaft an und bestellte eine Vormundin.

Der Antragsgegner nahm die Antragstellerin zunächst am 5. Dezember 2024 in Obhut und bewilligte gegenüber der Vormundin mit Bescheid vom 28. Mai 2024 Hilfe zur Erziehung in Form der stationären Unterbringung in der therapeutischen Mädchenwohngruppe K. ab 29. April 2024 bis auf Weiteres, längstens bis zum 1. Mai 2025 (Volljährigkeit).

Am 6. März 2025 fand (wohl) ein Hilfeplangespräch statt, in welchem mitgeteilt wurde, dass die Maßnahme nicht verlängert werde.

Mit E-Mail vom 10. März 2025 teilte der Antragsgegner der Vormundin und der Wohngruppe K mit, wie im Gespräch angekündigt werde die stationäre Jugendhilfe beendet. Es bestehe aber die Möglichkeit, in eine Gemeinschaftsunterkunft zu ziehen und dort im Rahmen von ambulanter Betreuung Unterstützung im Sinne einer Erziehungsbeistandschaft zu erhalten.

Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 18. März 2025 Hilfe für junge Volljährige in Form der weiteren stationären Unterbringung in der Wohngruppe K.

In der „Zusammenfassung des aktuellen Hilfebedarfs” der Einrichtung K vom 18. März 2025 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sei, Termine beim Amt, bei Ärzten oder anderen Institutionen selbstständig zu vereinbaren oder wahrzunehmen. Sie scheitere hierbei auch aufgrund ihrer eingeschränkten räumlichen Orientierung. Sie könne keine neuen Wege mit den öffentlichen Verkehrsmitteln eigenständig bewältigen und brauche hier weiterhin kontinuierliche Unterstützung. Außerdem zeige die Antragstellerin erhebliche Defizite in der langfristigen Erinnerung von Informationen und Absprachen. Diese kognitiven Schwierigkeiten könnten auf eine bestehende Traumatisierung hinweisen, weshalb die Antragstellerin therapeutisch angebunden werden sollte. Auch im schulischen Bereich sei sie auf intensive Unterstützung angewiesen.

Mit E-Mail vom 15. April 2025 teilte der Antragsgegner der Einrichtung mit, der Bescheid laufe zum 1. Mai 2025 aus. Eine Verlängerung werde nicht erfolgen. Es werde eine Wohnmöglichkeit in einer dezentralen Unterkunft zur Verfügung gestellt. Ein noch bestehender Jugendhilfebedarf werde durch ambulante Leistungen abgedeckt.

Mit Schreiben vom 22. April 2025 und 1. Mai 2025 bat der Bevollmächtigte der Antragstellerin erfolglos um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Am 9. Mai 2025 beantragte der Bevollmächtige der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig weiterhin Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 i. V. m. § 34 SGB VIII in Form der Unterbringung in der Mädchenwohngruppe K zu gewähren.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 1/2026, S. 31.