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VG Ansbach: Klage gegen Untersagung der gewerblichen Altpapiersammlung abgewiesen

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Einer der ersten Fälle der Untersagung einer gewerblichen Wertstoffsammlung auf der Grundlage des neuen KrWG bundesweit 

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach hat gestern unter der Leitung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Gerhard Kohler die Klagen zweier Entsorgungsunternehmen, die seit 2007 im Landkreis Neustadt a.d. Aisch – Bad Windsheim flächendeckend eine gewerbliche Altpapiersammlung betrieben haben, gegen Bescheide des dortigen Landratsamts, mit denen ihnen die Fortführung dieser Sammlung ab dem 1.Juli 2013 untersagt wurde, abgewiesen.

Die beiden klagenden Entsorgungsunternehmen betreiben seit 2007 in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Landkreis Neustadt a.d. Aisch – Bad Windsheim eine flächendeckende gewerbliche Sammlung des in Privathaushalten anfallenden Altpapiers. Zuvor hatten die Kläger das Altpapier im Landkreis als Auftragnehmer des Landkreises gesammelt.

Nachdem der Vertrag Ende 2006 auslaufen sollte, kündigten die Kläger dem Landkreis an, die Altpapiersammlung künftig in eigener Regie als gewerbliche Sammlung weiterführen zu wollen. Nach einigen Gesprächen und der Unterzeichnung eines so genannten Eckpunktepapiers durch beide Seiten stoppte der Landkreis die bereits angelaufene Ausschreibung und tolerierte die gewerbliche Altpapiersammlung.

Mit gleichlautenden Bescheiden vom 25. Mai 2012 untersagte das (staatliche) Landratsamt Neustadt a.d. Aisch – Bad Windsheim auf Antrag des Landkreises den Klägern ab dem 1. Juli 2013 die Durchführung der gewerblichen Altpapiersammlung auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Nachdem zum 1. Juni 2012 das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft getreten war und die Kläger entsprechend einer darin enthaltenen Verpflichtung die geplante weitere Durchführung der gewerblichen Altpapiersammlung erneut beim Landratsamt angezeigt hatten wurden am 6. September 2012 im wesentlichen gleichlautende Untersagungsbescheide auf der Grundlage des neuen Rechts erlassen.

Gegen alle Bescheide wurden von den Entsorgungsunternehmen Klagen zum Verwaltungsgericht Ansbach erhoben.

In der gestrigen Verhandlung erklärten die Parteien die Klagen bzgl. der Bescheide vom 25. Mai 2012 für erledigt, nachdem die Kammer darauf hingewiesen hatte, dass diese durch die späteren, gleichlautenden Bescheide auf der neuen Rechtsgrundlage überholt seien.

Die Klagen gegen die Bescheide vom 6. September 2012 wies das Gericht ab, da der Fortführung der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 KrWG entgegenstehen. Nachdem der Landkreis beabsichtige, zum 1. Juli 2013 selbst eine Altpapiersammlung im Holsystem mit eigenen Altpapiertonnen einzuführen, würde durch die gewerbliche Altpapiersammlung die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des Landkreises wesentlich beeinträchtigt, denn durch die gewerbliche Sammlung würde ein erheblicher Teil des Altpapieraufkommens der kommunalen Sammlung entzogen. Daneben läge auch deswegen eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vor, weil die Durchführung eines transparenten Vergabeverfahrens bei Beibehaltung der gewerblichen Sammlung nach dem 1.Juli 2013 erheblich erschwert wäre. Der Landkreis könne nämlich ohne die Untersagung der gewerblichen Sammlung im Vergabeverfahren keine annähernd verlässliche Angabe machen, mit welchem Altpapiermengen ein Bieter zu kalkulieren habe. Dies sei aber vergaberechtlich notwendig.

Nicht folgen konnte die Kammer der Argumentation des Landratsamts, dass die gewerbliche Altpapiersammlung die Erfüllung der dem Landkreis obliegenden Entsorgungsaufgaben zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindere. Insoweit seien die geltend gemachten finanziellen Auswirkungen einer Übernahme der Altpapiersammlung durch den Landkreis bzw. einer Fortführung der gewerblichen Sammlung zu gering gewesen. Auf eine Gefährdung der Gebührenstabilität kann sich das Landratsamt aus dem gleichen Grunde nicht berufen.

Nachdem es sich bei dem Fall um einen der ersten Fälle der Untersagung einer gewerblichen Wertstoffsammlung auf der Grundlage des neuen KrWG bundesweit handelte ließ die Kammer die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Die Klägerinnen können diese innerhalb eines Monats ab Zustellung der Urteilsgründe einlegen.

VG Ansbach, Urteile v. 23.01.2013, AN 11 K 12.01588 und AN 11 K 12.01693; PM v. 24.01.2013