Gesetzgebung

StMI: Sperrzeit für Spielhallen – keine Änderung des AGGlüStV

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Innenminister Joachim Herrmann hat die Forderung der SPD nach einer Änderung des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag zurückgewiesen:

„Die SPD hat unser bayerisches Gesetz offenbar nicht gelesen. Die Gemeinden können schon heute die Sperrzeit für Spielhallen über die gesetzlich festgeschriebene Mindestsperrzeit von drei Uhr bis sechs Uhr hinaus verlängern. Mit diesem zusätzlichen Steuerungsinstrument geben wir unseren Gemeinden eine flexible Möglichkeit, um konkret auf die jeweiligen Verhältnisse vor Ort reagieren zu können.“

Es sei Sache jeder Gemeinde, von der Möglichkeit der Sperrzeitverlängerung Gebrauch zu machen. Dies habe zum Beispiel die Stadt Augsburg getan und mit einer Verordnung die Sperrzeit für Spielhallen im gesamten Stadtgebiet von drei Uhr bis neun Uhr ausgedehnt.

Der Innenminister: „Vor diesem Hintergrund kann ich auch die Kritik des Bayerischen Städtetags an unserem Gesetz nicht verstehen. Unsere Gemeinden müssen nur ihre Möglichkeiten zur Sperrzeitverlängerung tatsächlich nutzen.“

Der Innenminister widersprach auch der SPD-Behauptung, dass das Bayerische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag unwirksam sei. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2012 mit seinen restriktiven Regelungen sei die Zahl der Spielhallenkonzessionen noch gestiegen. Daher habe auch Handlungsbedarf bestanden.

Herrmann: „Seitdem zeigt sich aber klar die bremsende Wirkung unseres Gesetzes. So gibt es in Bayern seit dem keinen einzigen neuen Spielhallenkomplex. Und auch der Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zwischen Spielhallen bewährt sich.“

Das Bayerische Ausführungsgesetz des Glücksspielstaatsvertrags hat die Bekämpfung der Spielsucht zum Hauptziel. Neben dem Verbot von Mehrfachkonzessionen, dem Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zwischen Spielhallen und der generellen Sperrzeit von drei Uhr bis sechs Uhr verschärft es auch die Anforderungen an die äußere Gestaltung und die Werbung für Spielhallen. Zudem benötigen Spielhallen eine gesonderte glücksspielrechtliche Erlaubnis, mit der die Einhaltung der Beschränkungen sichergestellt werden kann.

Laut Herrmann sei es jetzt höchste Zeit, dass auch der Bund seine Hausaufgaben mache und in die Spieleverordnung strengere Regelungen für Geldspielautomaten aufnehme:

„Hierzu gehört insbesondere eine deutliche Reduzierung von Maximalverlust und Maximalgewinn je Stunde. Damit wird das Verlustrisiko und der Spielanreiz für die Spieler wirksam reduziert.“

StMI, PM v. 27.02.2013