Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf für ein Bayerisches Gesetz zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und zur Anerkennung sozialer Berufe eingebracht

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Fachkraft gesuchtGrund für die Gesetzesinitiative

Angesichts der demografischen Entwicklung und des sich abzeichnenden Fachkräftemangels im Freistaat soll die wirtschaftliche Einbindung von Fachkräften mit Auslandsqualifikationen verbessert und die Integration von Migrantinnen und Migranten in den bayerischen Arbeitsmarkt gefördert werden: Bislang könnten im Ausland erworbene berufliche Qualifikationen und Abschlüsse auf dem Arbeitsmarkt oft nicht angemessen genutzt werden, weil Bewertungsverfahren und Bewertungsmaßstäbe fehlten, so der Gesetzentwurf. Daher sollen die Verfahren zur Bewertung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen ausgeweitet, vereinfacht und verbessert werden, um sie für den Einzelnen und für Arbeitgeber besser verwertbar zu machen. Die hierzu erforderlichen Regelungen werden in einem neuen Gesetz festgeschrieben (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz − BayBQFG).

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf ein neues „Bayerisches Sozial- und Kindheitspädagogengesetz – BaySozKiPädG“. Zum einen soll mit diesem Gesetz dem zu erwartenden Fachkräftemangel speziell im Bereich der sozialen Berufe begegnet werden. In Ergänzung zum BayBQFG, das den Antragstellern und Antragstellerinnen einen Rechtsanspruch auf Prüfung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Abschlusses einräumt, werden mit diesem Gesetz Regelungen über die Gleichwertigkeit und die staatliche Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse in den Bereichen „Soziale Arbeit“ und „Bildung und Erziehung in der Kindheit“ getroffen. Daneben regelt das Gesetz die Befugnis, die Berufsbezeichnungen „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“/„Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ sowie „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“/„Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ zu führen und knüpft diese an das Vorliegen bestimmter fachlicher wie persönlicher Voraussetzungen. Hierdurch soll den Anstellungsträgern Sicherheit hinsichtlich der vorliegenden Qualifikation als Fachkraft sowie den Fachkräften selbst bezüglich der entsprechenden tariflichen Entlohnung und Akzeptanz ihres Abschlusses (Arbeitnehmerfreizügigkeit) über den Freistaat Bayern hinaus gegeben werden. Schließlich regelt das Gesetz die Anforderungen, die Studiengänge erfüllen müssen, wenn sie zur Tätigkeit als Sozialpädagoge bzw. Sozialpädagogin oder als Kindheitspädagogin bzw. Kindheitspädagoge qualifizieren sollen. Insoweit stellt das Gesetz insbesondere eine Reaktion auf die vielfältigen und gestiegenen Anforderungen dar, die an Fachkräfte in diesen Bereichen gestellt werden.

Wesentliche Regelungen

1. Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz − BayBQFG

Das BayBQFG enthält allgemeine Kriterien für die Bewertung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen und regelt vor allem für die nicht reglementierten Berufe das entsprechende Verfahren. Für diese Berufe wird ein gesetzlicher Anspruch auf Bewertung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen geschaffen.

Zentrales Kriterium für die Gleichwertigkeit ist nach den Art. 4 und 9 das Fehlen wesentlicher Unterschiede zwischen den von dem Antragsteller nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden bayerischen Berufsbildung. Entsprechend der RL 2005/36/EG bedeutet „Gleichwertigkeit“ nicht „Gleichartigkeit“ oder „Gleichheit“. Beide Abschlüsse müssten vielmehr von „gleichem Wert“ sein. Entscheidend für die Gleichwertigkeit sei, ob der Antragsteller aufgrund der im Ausland durchlaufenen Ausbildung und Prüfung in der Lage sei, den Anforderungen zu genügen, die nach bayerischem Recht an die Ausübung des jeweiligen Berufs gestellt würden.

Der sachliche Anwendungsbereich bezieht sich auf die im Freistaat Bayern landesrechtlich geregelten Berufe. Als Ausnahmen nennt Art. 2 Abs. 4: die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ (hierfür gilt abschließend das Ingenieurgesetz); die Berufsbezeichnungen „Architektin“, „Architekt“, „Innenarchitektin“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“, „Landschaftsarchitekt“, „Beratende Ingenieurin“, „Beratender Ingenieur“ sowie „Stadtplanerin“ und „Stadtplaner“ (hierfür gelten abschließend das Baukammerngesetz und die darauf beruhenden Regelungen); die Fälle des Qualifikationserwerbs gemäß Art. 6 des Leistungslaufbahngesetzes (Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn); Qualifikationsnachweise, die nach dem Bayerischen Hochschulpersonalgesetz zu erbringen sind; den Erwerb der Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (hierfür gelten abschließend das Bayerische Lehrerbildungsgesetz und die darauf beruhenden Regelungen); die Anerkennung von Bezeichnungen, die auf der Grundlage des Heilberufe-Kammergesetzes von der zuständigen Heilberufekammer ausgesprochen werden; Dolmetscher- und Übersetzerabschlüsse (hierfür gelten abschließend das Dolmetschergesetz und die darauf beruhenden Regelungen).

Der persönliche Anwendungsbereich eröffnet, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, einen Rechtsanspruch auf ein Feststellungsverfahren für alle Personen, die einen Ausbildungsnachweis im Ausland erworben haben (Anspruch also auch für Drittstaatsangehörige oder in einem Drittstaat erworbene Qualifikationen; Drittstaat bedeutet „außerhalb der EU“).

2. Bayerisches Sozial- und Kindheitspädagogengesetz – BaySozKiPädG

Personen, die im Freistaat Bayern einen Studiengang „Soziale Arbeit“ erfolgreich absolviert haben, bei dem im Rahmen eines staatlichen Überprüfungsverfahrens festgestellt wurde, dass er die in diesem Gesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllt, sollen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ zu führen (Art. 1 Abs. 1 Satz 1).

Inländergleichbehandlung (Art. 1 Abs. 1 Satz 2): Bewerberinnen und Bewerber mit gleichwertigen Bachelorabschlüssen aus anderen Bundesländern sollen mit den Absolventen in Bayern gleichgestellt werden; somit werde die Freizügigkeit auf dem Arbeitsmarkt innerhalb der BRD gesichert.

In Art. 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Voraussetzungen für den Studiengang festgelegt, der zu einer Tätigkeit als Sozialpädagoge/-pädagogin qualifiziert. Grundlage ist der von den Ländern beschlossene Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit (QR SArb).

Bewerber mit einer ausländischen Berufsqualifikation können die Prüfung der Gleichwertigkeit ihres Studienabschlusses und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung als „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ beantragen. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse wird kein eigenes Prüfungsverfahren entwickelt, sondern auf die Regelungen des BayBQFG zurückgegriffen.

Entsprechende Regelungen zu den vorgenannten Punkten sind vorhanden für die „Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ bzw. den „Staatlich anerkannten Kindheitspädagogen“.

Staatsregierung, Gesetzentwurf für ein Bayerisches Gesetz zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und zur Anerkennung sozialer Berufe, LT-Drs. 16/16010 v. 12.03.2013

Ass. iur. Klaus Kohnen; Foto: (c) JiSIGN – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2013031201