Gesetzgebung

BayVGH: „Spitzenqualität“ – es geht um die Wurst

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit zwei Urteilen vom 12. März 2013 entschieden, dass Fleisch- und Wursterzeugnisse, die unter Verwendung von Bruchware, umgearbeiteter Wurst oder wiederverarbeitetem Brät hergestellt wurden, nicht unter hervorhebenden Hinweisen wie „Delikatess- oder Spitzenqualität“ in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Die Klägerin in dem Verfahren Az. 9 B 09.2135, eine Großmetzgerei aus der Oberpfalz, war mit ihrer Klage gegen einen Bescheid, mit dem ihr untersagt wurde, entsprechend hergestellte Fleischerzeugnisse unter solch hervorhebenden Hinweisen in den Verkehr zu bringen, vor dem Verwaltungsgericht Regensburg unterlegen. In dem Verfahren Az. 9 B 09.2162 hatte das Verwaltungsgericht München auf Antrag eines ortsansässigen Fleischwarenproduzenten festgestellt, dass Brühwurstwaren, die unter Weiterverarbeitung von erhitztem Brät hergestellt werden, ohne Irreführung des Verbrauchers als „Spitzenqualität“ bezeichnet werden dürfen.

Die Bezeichnung als „Spitzenqualität“ setzt eine bestimmte Auswahl des Ausgangsmaterials voraus. In der mündlichen Verhandlung vor dem BayVGH am 11. März 2013 wurde die Frage behandelt, ob hierunter auch Bruchware und erhitztes Brät zu rechnen sind. In diesem Zusammenhang setzten sich das Gericht und die Beteiligten mit der Aussage eines Lebensmitteltechnologen auseinander, für den Verbraucher sei der Zusatz aufbereiteter Ware sensorisch nicht wahrnehmbar.

Diskutiert wurde ferner, ob der Verbraucher aus Gründen der Transparenz darauf hingewiesen werden müsse, welche Zusätze das Endprodukt enthalte. Das Problem der Wiederverarbeitung erhitzten Bräts sei vor allem durch die großen Discount-Handelsbetriebe aufgebracht worden, die die Bezeichnung als „Spitzenqualität“ forderten.

Der BayVGH hat in den Urteilen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Die vollständigen Urteilsgründe werden in einigen Wochen erwartet.

BayVGH, Urteile vom 12. März 2013, 9 B 09.2135 und 9 B 09.2162; PM v. 14.03.2013