Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) und weiterer Rechtsvorschriften eingebracht

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PersonalratGrund für die Gesetzesinitiative

Der Gesetzentwurf sieht Änderungen des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG), des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vor.

Im Hinblick auf die Änderungen des BayPVG reagiert der Gesetzentwurf einerseits auf Lücken und Unklarheiten, die sich im Gesetzesvollzug gezeigt haben: Genannt werden hier etwa Auszubildendengruppen, die bislang nicht von Art. 9 Abs. 1 (Informationspflicht des Arbeitgebers, wenn er die Auszubildenden nicht übernimmt) erfasst werden, oder die Ausgestaltung des Teilnahmerechts eines Mitglieds der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats nach Art. 36 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1. Zum anderen reagiert der Gesetzentwurf auf die Rechtsentwicklung und nimmt entsprechende Anpassungen vor: Das BVerwG hat mit Urteilen vom 08.11.2011 auch die Fälle der Neueingruppierung aufgrund eines Tätigkeitswechsels unter den Tatbestand der Eingruppierung gefasst, was nunmehr im BayPVG nachvollzogen werden soll. Zudem berücksichtigt das Informationsrecht der Personalvertretung bislang nicht die Fälle der Binnendifferenzierung (siehe laufendes Gesetzgebungsverfahren zum Leistungslaufbahngesetz – LlbG).

Hinsichtlich des BayBG reagiert der Gesetzentwurf auf ein Urteil des BVerwG v. 31.01.2013 (2 C 10.12). Das Gericht hat entschieden, dass Beamte im Fall der Beendigung des Beamtenverhältnisses einen Anspruch auf Abgeltung des Erholungsurlaubs haben, der wegen Erkrankung nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Schließlich wird mit der Änderung des BayBeamtVG auf ein Votum des Bayerischen Landtags reagiert: Der Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes hat sich am 26.02.2013 dafür ausgesprochen, Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach Art. 64 Abs. 2 BayBeamtVG  in besonderer Weise als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Zudem erfordere die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.2013 eine Anpassung der einschlägigen Vorschriften im BayBeamtVG, so der Gesetzentwurf.

Wesentliche Regelungen des Gesetzentwurfs

1. Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)

a) Art. 9 Abs. 1 (Information des Auszubildenden bei Nichtübernahme)

Nach dieser Vorschrift muss der Arbeitgeber Auszubildende bestimmter Sparten (z.B. Hebammen oder Krankenpfleger) drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses informieren, wenn er sie trotz erfolgreicher Berufsausbildung nicht unbefristet übernehmen will, sofern der Auszubildende Mitglied einer Personalvertretung oder eines Jugend- und Auszubildendenvertretung ist.

Der Gesetzentwurf dehnt diese Verpflichtung auf Auszubildende im Bereich der Altenpflege und der medizinisch-technischen Assistenz aus.

b) Art. 32 Abs. 4 (Entscheidungsbefugnis des Personalratsvorsitzenden)

Nach Art. 32 Abs. 4 kann die Entscheidungsbefugnis des Personalrats bislang auf unbestimmte Dauer und hinsichtlich aller Beteiligungsmaßnahmen auf den Vorsitzenden übertragen werden. Da die Übertragung des Entscheidungsbefugnis vereinzelt den Regelfall und nicht wie ursprünglich angedacht die Ausnahme darstelle, führe dies bisweilen zu Spannungen zwischen Personalvertretung und Vorstand, so der Gesetzentwurf.

Zwar soll die Entscheidungsbefugnis nach dem Gesetzentwurf weiterhin übertragen werden können, der Personalrat hat künftig jedoch die zu übertragenden Angelegenheiten im Beschluss konkret zu bestimmen. Der Beschluss ist für die Zukunft aufgehoben, wenn auch nur ein Personalratsmitglied schriftlich widerspricht. Der Vorsitzende hat über die getroffenen Entscheidungen regelmäßig zu informieren.

c) Art. 36 und Art. 52 (Teilnahmerecht eines Mitglieds der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats)

Die bisherige Fassung des Gesetzes kann so verstanden werden, dass eine Einladung des Mitglieds der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats immer auch eine Einladung eines Beauftragten der Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung zur Folge hat. Dies sei mit Einführung des Teilnahmerechts nicht beabsichtigt gewesen, so der Gesetzentwurf. Weiterhin bestünden Unsicherheiten, ob nur ein Mitglied der nächsthöheren Stufenvertretung eingeladen werden dürfe, obwohl es Fälle geben könne, bei denen der Sachverstand auch bei der obersten Stufenvertretung liege.

Art. 36 und 52 sollen daher so formuliert werden, dass das Teilnahmerecht des Mitglieds der Stufenvertretung bzw. des Gesamtpersonalrats unabhängig von dem der Beauftragten der Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung besteht. Ferner soll klargestellt werden, dass das Teilnahmerecht nicht auf die nächsthöhere Stufenvertretung beschränkt ist.

d) Art. 69 Abs. 2 (Informationsrecht des Personalrats)

Das Informationsrecht des Personalrats nach Art. 69 Abs. 2 soll für die Fälle der Binnendifferenzierung erweitert werden. Nach Art. 69 Abs. 2 Satz 4 ist das Informationsrecht des Personalrats hinsichtlich dienstlicher Beurteilungen auf die abschließende Bewertung begrenzt. Mit Einführung der Binnendifferenzierung nach Art. 16 Abs. 2, 17 Abs. 7 LlbG (siehe: hier, Rn. 006 ff.) können nun weitere wesentliche Beurteilungskriterien entscheidungsrelevant werden, deren Mitteilung an die Personalvertretungen nach Art. 69 Abs. 2 Satz 4 eigentlich ausgeschlossen wäre. Für diese Fälle wird das Informationsrecht der Personalvertretungen angepasst.

e) Art. 73 Abs. 1 (Zulässigkeit von Dienstvereinbarungen)

Art. 73 Abs. 1 zählt abschließend auf, auf welchen Gebieten eine Dienstvereinbarung zulässig ist. Der Gesetzentwurf sieht vor, Dienstvereinbarungen auch hinsichtlich familienfreundlicher Arbeitsbedingungen zuzulassen.

f) Art. 75 Abs. 1 (Mitbestimmungstatbestände)

Die Vorschrift bestimmt, in welchen Angelegenheiten der Personalrat mitzubestimmen hat. Der Gesetzentwurf erweitert die Mitbestimmung um den Tatbestand „Eingruppierung“. Damit werde u.a. die Rechtsprechung des BVerwG nachvollzogen, die in bestimmten Ausnahmefällen eine Eingruppierung auch außerhalb der Einstellung bejahe, so der Gesetzentwurf (BVerwG, B. v. 8.11.2011, 6 P 23.10 und 6 P 24.10).

g) Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 (Zuweisung für mehr als drei Monate)

Der Mitbestimmungstatbestand der Zuweisung für eine Dauer von mehr als drei Monaten wird auf Arbeitnehmer erweitert.

h) Art. 80a (Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte)

Die Frage der Amtszeit der Arbeitsgemeinschaft war bislang nicht explizit geregelt. Nach momentaner Rechtslage besteht die Arbeitsgemeinschaft ohne Rücksicht auf die Amtszeit der Hauptpersonalräte fort. In Abs. 1 soll die Amtszeit der Arbeitsgemeinschaft nunmehr konkret geregelt werden. Diese richtet sich nach der regelmäßigen Amtszeit der Hauptpersonalvertretungen. Daran angepasst werden die Entsendung der Mitglieder und die Bestimmung der Stellvertretung. Die Hauptpersonalvertretungen müssen nun zu Beginn der Amtszeit festlegen, welches Mitglied sie in die Arbeitsgemeinschaft entsenden.

Der neu eingefügte Abs. 2 regelt die Wahl des Vorstands. Die Möglichkeit eine Person zu wählen, die den Vorsitzenden bei der Führung der laufenden Geschäfte unterstützt und an den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft teilnehmen kann, trage dem Umstand der ressortübergreifenden Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft Rechnung, so der Gesetzentwurf. Gleichzeitig solle jedoch sichergestellt werden, dass diese aus dem Kreis der Hauptpersonalräte stammten.

2. Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)

Infolge mehrerer Entscheidungen des EuGH hat das BVerwG mit Urteil vom 31.01.2013 (2 C 10.12) seine bisherige Spruchpraxis geändert und entschieden, dass auch Beamtinnen und Beamten ein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht. Um die Einzelheiten dieses Anspruchs in einer Rechtsverordnung regeln zu können, bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage im BayBG, die der Gesetzentwurf in Ergänzung des Art. 93 Abs. 1 BayBG schafft.

3. Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

a) Art. 23 (Berücksichtigung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit)

Der Gesetzentwurf schafft die Möglichkeit, Zeiten der besonderen Auslandsverwendung bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Bei besonderen Auslandsverwendungen könnten die Betroffenen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt sein, die die Gleichstellung mit Zeiten der Verwendung in Ländern mit gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen rechtfertigten, so der Gesetzentwurf.

b) Art. 27, 73 (Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze)

Die Hinzuverdienstgrenze im Rentenrecht wurde zum 01.01.2013 auf 450 € je Monat zuzüglich zweimal 450 € im Kalenderjahr angehoben. Diese Erhöhung wird im BayBeamtVG nachvollzogen. Auf Grund der Durchschnittsbetrachtung auf das Kalenderjahr ergibt sich ein Betrag von 525 € monatlich.

Die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze erfolgt rückwirkend zum 01.01.2013 zeitgleich zur entsprechenden Rechtsänderung im Rentenrecht.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften, LT-Drs. 16/16311 v. 09.04.2013

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Photo-K – Fotolia.com

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Net-Dokument BayRVR2013040902