Gesetzgebung

StMJV: Regelung zu kostenlosen Telefon-Warteschleifen tritt in Kraft

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Verbraucherministerin Merk: „Mit der Abzocke in der Warteschleife ist jetzt Schluss! Vorsicht aber bei Mobilfunknummern und Anrufen aus dem Ausland!“

Ab dem morgigen Samstag dürfen Warteschleifen bei den oft teuren Sonderrufnummern (z.B. 0180er und 0900er Rufnummern) in der Regel nichts mehr kosten. Bayerns Verbraucherministerin Dr. Beate Merk freut sich, dass die entsprechende Regelung im Telekommunikationsgesetz zum 1. Juni 2013 in Kraft tritt.

Merk: „Für die Verbraucherinnen und Verbraucher ist das eine gute Nachricht. Wer etwa Probleme mit seinem Telefonanschluss oder mit der Online-Buchung eines Flugs hat, darf nun fürs Warten in der Service-Hotline nicht mehr gesondert zur Kasse gebeten werden – und zwar unabhängig davon, ob der Anruf vom Festnetz oder vom Mobilfunknetz aus erfolgt ist. Bezahlen müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher künftig also bei Sonderrufnummern nur noch die Zeit, in der ihr Anliegen tatsächlich bearbeitet wird. Wer eine Nummer im Ortsnetz wählt, braucht lediglich die dabei anfallenden Verbindungsentgelte zu zahlen.“

Weiterhin Vorsicht geboten ist jedoch bei Anrufen zu Mobilfunknummern oder bei Anrufen aus dem Ausland.

„Die Warteschleife bleibt hier nicht in jedem Fall ohne Zusatzkosten. Wer etwa aus dem Ausland bei der Service-Hotline eines Pannendienstes anruft, riskiert weiterhin, dass er für die Dauer der Warteschleife die Kosten bezahlt, die für die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen“, so Merk.

Ab dem 1. Juni 2013 dürfen Warteschleifen bei Sonderrufnummern nur noch eingesetzt werden, wenn die Warteschleifen für den Anrufer kostenfrei sind oder für den gesamten Anruf ein Festpreis (etwa 20 Cent/Anruf) gilt. Mit Beginn der ersten Warteschleife sind die anrufenden Kunden über die voraussichtliche Wartezeit und die Art der Abrechnung zu informieren.

StMJV, PM v. 31.05.2013

Redaktionelle Anmerkung: Bei der in der Pressemitteilung angesprochenen Neuerung handelt es sich um den neuen § 66g Telekommunikationsgesetz (TKG). Dieser wurde durch das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012 (BGBl I 958) eingefügt und tritt zum 01.06.2013 in Kraft. Bis dahin gilt eine Übergangslösung, nach der Warteschleifen bei entgeltpflichtigen Rufnummern eingesetzt werden dürfen, wenn mindestens die ersten beiden Minuten der Verbindung für den Anrufer kostenfrei sind (vgl. § 150 Abs. 7 Nr. 6 TKG).