Gesetzgebung

StMJV: Verurteilung Schwedens wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung

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Anlässlich der Verurteilung Schwedens durch den Europäischen Gerichtshof (Rs. C-270/11) wegen verspäteter Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (PDF, 92 KB) hat Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk erneut dringend eine Umsetzung auch in Deutschland angemahnt.

„Der Gerichtshof hat die Verurteilung Schwedens zu einer Strafzahlung von 3 Millionen Euro u.a. mit der erheblichen Dauer der Vertragsverletzung und dem potenziellen Schaden für Einzelne und für die Gesellschaft, der durch die unterlassene Vorratsdatenspeicherung entstanden ist“, so Merk.

„Das sollte sich auch Deutschland, das die Richtlinie bis zum heutigen Tag nicht umgesetzt hat, als dringende Mahnung dienen lassen.“

Vor allem anderen gehe es ihr aber um die Bedeutung der Vorratsdatenspeicherung für die Verfolgung schwerster Straftaten wie etwa Kinderpornographie im Internet.

„Wir können es vor den Opfern nicht rechtfertigen, dass wir unseren Strafverfolgern dringend notwendige Instrumente wie den Zugriff auf gespeicherte Vorratsdaten weiter vorenthalten und es ihnen verwehren, mit den Tätern auf Augenhöhe zu bleiben“, so Merk.

Merk weiter: „Ganz wichtig ist mir die Klarstellung: Vorratsdaten sollen nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern durch die Telekommunikationsunternehmen gespeichert werden. Die Strafverfolgungsbehörden sollen nur dann darauf zugreifen dürfen, wenn der Verdacht erheblicher Straftaten im Raum steht und der Zugriff durch richterlichen Beschluss gestattet ist. Es ist also sichergestellt, dass Vorratsdaten ausschließlich zum Schutz vor und zur Aufklärung schwerster Straftaten verwendet werden dürfen.“

Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet die EU-Staaten, dafür zu sorgen, dass sämtliche Verbindungsdaten von Telefon- und Internetnutzern für sechs Monate gespeichert werden, um bei Verdacht für die Bekämpfung und Aufklärung schwerer Kriminalität und Terrorismus helfen zu können.

StMJV, PM v. 31.05.2013