Gesetzgebung

Landtag: Landtagspräsidentin Barbara Stamm: Parlament hat zeitnah und konsequent reagiert

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„Ich sehe keine neuen Aspekte.“ Mit diesem Satz reagiert Landtagspräsidentin Barbara Stamm auf die jüngsten Pressemeldungen zur erweiterten Neuauflage des Buches von Hans Herbert von Arnim.

Stamm weist darauf hin, dass das Parlament auf die Kritik an der Verwandtenbeschäftigung zeitnah und konsequent reagiert hat. Bereits am 16. Mai 2013 hat der Landtag ein neues Abgeordnetengesetz beschlossen, das die Beschäftigung von Verwandten bis einschließlich 4. Grades ausschließt.

„Dabei handelt es sich um eines der strengsten Gesetze dieser Art in Deutschland“, erklärt Stamm.

Zudem sind die notwendigen gesetzlichen Grundlagen für eine neue transparentere Regelung der Nebeneinkünfte nach dem Modell des Bundestages geschaffen worden. Die Neuregelung selbst soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden.

Die Landtagspräsidentin hat außerdem gegenüber dem Bayerischen Rundfunk erklärt, dass sich die Kostenpauschale in ihrer derzeitigen Ausgestaltung grundsätzlich bewährt hat. Die Pauschale dient gerade wegen der fehlenden Nachweispflicht gegenüber einer Behörde der Unabhängigkeitssicherung der Abgeordneten. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sogenannten Abgeordnetenpauschale wurde – wie auch Herr von Arnim in seinem Buch einräumt – vom Bundesverfassungsgericht und dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof dem Grunde nach bestätigt, betont Stamm.

Die in den jüngsten Pressemeldungen angesprochene Altfallregelung in § 2 Satz 2 des Änderungsgesetzes zum Bayerischen Abgeordnetengesetz vom 8.12.2000 wurde durch das Änderungsgesetz vom 24.6.2004 nicht aufgehoben und galt somit grundsätzlich fort. Zwar bezog sich die Altfallregelung in ihrem Wortlaut ausdrücklich als Verweisung auf „Art. 6 Abs. 7 Satz 2“, der 2004 formal aufgehoben wurde. Diese Regelung fand jedoch nunmehr ihre nahezu wortgleiche Entsprechung in Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 des bayerischen Abgeordnetengesetzes. Letztlich wurde nur versäumt, eine redaktionelle Folgeänderung vorzunehmen, was im vorliegenden Fall gemäß der Rechtsprechung ohne weiteres im Wege der Auslegung korrigiert werden kann (sogenanntes Redaktionsversehen). Darüber hinaus wäre es sogar gesetzgebungstechnisch grundsätzlich zulässig, auf außer Kraft getretene oder tretende Vorschriften weiterhin zu verweisen.

Bayerischer Landtag, PM v. 25.06.2013 (zg)

Redaktionelle Anmerkung: Die Diskussion um die Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsgesetzes kann nachvollzogen werden mit einem Klick auf das Tag „Parlamentsrecht“ (siehe unter „Getaggt mit“).