Gesetzgebung

StMI: Änderungsvorschläge Versammlungsrecht

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Innenminister Joachim Herrmann hat heute den Änderungsvorschlägen von SPD und Grünen zum Bayerischen Versammlungsgesetz (Gemeinsamer Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und Bündis 90/ Die Grünen, LT-Drs. 16/17107, PDF, 158 KB) eine klare Absage erteilt.

„Die Änderungsvorschläge sind völlig überflüssig. Mehr noch: Die Forderung nach einem Wegfall der Anzeigepflicht für Versammlungen von weniger als 20 Teilnehmern ist schädlich und spielt vor allem Rechtsextremisten in die Hand. Das ist nicht im Interesse unserer Versammlungsfreiheit.“

Auch von einer Versammlung mit ’nur‘ einem Dutzend Rechtsextremisten oder anderen gewaltbereiten Extremisten könnten selbstverständlich erhebliche Gefahren für die Sicherheit ausgehen. Völlig unsinnig wäre es zudem, dass eine friedliche, größere bürgerliche Gegenversammlung von mehr als 20 Personen anzeigepflichtig wäre.

Herrmann: „All das zeigt: Die Änderungsvorschläge der SPD sind nicht durchdacht. Daher ‚Hände weg‘ von unserem bayerischen Versammlungsgesetz. Es hat sich in der Praxis bestens bewährt.“

Das Bayerische Versammlungsgesetz wurde 2008 erlassen und 2010 letztmals geändert. Es gestaltet den rechtlichen Rahmen für die Vorbereitung und die Durchführung von Versammlungen praxisgerecht aus und schafft einen Ausgleich zwischen dem Grundrecht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit sowie den Interessen der öffentlichen Sicherheit und berechtigten Belangen Dritter.

Nach den Vorstellungen von SPD und Grünen soll das bayerische Versammlungsrecht in verschiedenen Punkten geändert werden. So sollen öffentliche Versammlungen künftig auch auf privatem Grund und Boden zugelassen werden, wenn diese Orte und Plätze für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind – und das auch gegen den Willen des Eigentümers oder Hausrechtsinhabers.

Herrmann: „Dieser Vorschlag ist Unsinn. Er geht weit über das hinaus, was vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit gefordert ist. Die Versammlungsfreiheit gibt kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Alles andere wäre unvereinbar mit dem Eigentumsrecht Privater.“

Folge dieses Änderungsvorschlags wäre es zum Beispiel, dass ein Versammlungsanspruch auch in Geschäften, Einkaufszentren oder Unternehmen mit Besucherverkehr bestünde.

Nicht nachvollziehbar ist für Herrmann auch die Forderung von SPD und Grünen, dass Bild- und Tonaufnahmen der Polizei bei Versammlungen nur zulässig sein sollen, wenn die Teilnehmer das Aufnehmen und Aufzeichnen erkennen können.

„Der Sinn dieses Vorschlags erschließt sich nicht. Denn das entspricht schon geltendem Recht. Denn die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen auf Versammlungen nicht heimlich, sondern nur offen machen. Worin die Verbesserung beim SPD- und Grünen-Vorschlag liegen soll, ist völlig unverständlich.“

Auch hinsichtlich Arbeitskampfmaßnahmen von Gewerkschaften sieht der Innenminister im Versammlungsrecht keinen Änderungsbedarf.

„Klassische Arbeitskampfmaßnahmen wie Streiks sind keine Versammlungen. Hier gibt es daher versammlungsrechtlich auch keinen Regelungsbedarf. Wenn gewerkschaftliche Aktionen aber in der Öffentlichkeit als Versammlungen stattfinden, muss auch das Versammlungsrecht gelten. Es gibt keinen Grund, Großveranstaltungen von Gewerkschaften aus dem Versammlungsrecht herauszunehmen.“

Denn auch hier sei eventuell es geboten, gerade im Interesse der Versammlungsfreiheit Sicherungsmaßnahmen, etwa hinsichtlich des Straßenverkehrs, zu treffen. Dies ist seit jeher bundesweit geltendes Recht.

Schließlich gebe es auch für eine Aufhebung der Vorschriften über den befriedeten Bezirk um den Bayerischen Landtag keinen Grund. Diese Regelungen wollen nicht die Bevölkerung ‚verbannen‘, sondern nur die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Landtags und die Entscheidungsfreiheit der Parlamentsmitglieder stützen. Im Bund gelten für den Deutschen Bundestag und den Bundesrat vergleichbare Regelungen, auch in den meisten übrigen Ländern bestehen entsprechende Vorschriften.

StMI, PM v. 02.07.2013