Gesetzgebung

BayVGH: Kein vorläufiger Baustopp für die Tiefgarage am Josephsplatz

©pixelkorn - stock.adobe.com

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschlüssen vom 8. Juli 2013 die Beschwerden zurückgewiesen, mit denen einige Anwohner ihre Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Tiefgaragenbau am Josephsplatz in München weiterverfolgt haben. Damit wurden die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München bestätigt, wonach es keinen vorläufigen Baustopp für das Projekt gibt.

Zwar verstößt nach Auffassung des BayVGH die mit der Baugenehmigung in ihrer derzeitigen Fassung zugelassene Anwohner-Tiefgarage möglicherweise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Antragsteller dienen, denn die Baugenehmigung enthalte derzeit keine Auflagen zum Immissionsschutz beim Betrieb der Tiefgarage. Mit dem Verwaltungsgericht sei aber davon auszugehen, dass die bestehenden Defizite jedenfalls im Verlauf des Hauptsacheverfahrens behoben werden und entsprechende Auflagen in einen Ergänzungsbescheid aufgenommen werden könnten. Ein Baustopp sei deshalb bei Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht geboten.

Dafür, dass es bei der Bauausführung zu unzumutbaren Lärmimmissionen kommen werde, die die Werte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm überschritten, gebe es keine Anhaltspunkte. Auch könnten die Antragsteller sich voraussichtlich nicht auf eine Verletzung des städtebaulichen Gebietserhaltungsanspruchs berufen. Als Sondereigentümer von Wohnungseigentum seien sie insoweit nur mittelbar betroffen.

Gegen diese Beschlüsse gibt es kein Rechtsmittel.

BayVGH, B. v. 08.07.2013, 2 CS 13.873 und 2 CS 13.807; PM v. 10.07.2013