Gesetzgebung

BayVGH: Neufahrner Kurve darf gebaut werden

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 16. Juli 2013 entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss für die sog. Neufahrner Kurve keine Rechte der klagenden Landwirte verletzt. Die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss wurden abgewiesen.

Der Bau der Neufahrner Kurve umfasst die Errichtung zweier paralleler Gleise, die südlich von Freising und nördlich von Neufahrn von der Eisenbahnstrecke München-Regensburg abzweigen und bogenartig zu der Bahnstrecke führen, die von Neufahrn zum Tiefbahnhof unter dem Flughafen München verläuft. Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben im Hinblick auf die Beseitigung einer Straßenüberführung und den vorgesehenen neuen Trassenverlauf der Gemeindeverbindungsstraße Moosmühle – Mintraching. Sie halten die Nutzung der bestehenden Unterführungen für die Bewirtschaftung ihrer Felder mit schweren landwirtschaftlichen Fahrzeugen für zu gefährlich und zu mühsam und machen die Gefährdung der Existenz ihrer Betriebe geltend.

Nach Auffassung des BayVGH ist davon auszugehen, dass die Entscheidung der Beklagten, die Einführung der Neufahrner Kurve in die Bahnstrecke Neufahrn – Flughafen München durch Überführungen zu gestalten, rechtlich nicht angreifbar ist. Dies bedeute aber, dass die vorhandene Überführung der Gemeindeverbindungsstraße Moosmühle – Mintraching über die Autobahn A 92 und die Bahnstrecke von Neufahrn zum Flughafen München nicht bestehen bleiben könne.

Die Beklagte habe sich frei von rechtlich erheblichen Abwägungsfehlern dagegen entschieden, den Wegfall dieser Straßenüberführung durch eine neue Brücke oder eine zu schaffende Unterführung zu kompensieren. Verblieben sei daher nur die Möglichkeit, die Straße neu zu trassieren, wobei zu Recht die Nutzung der bereits vorhandenen Unterführungen als Lösung gewählt worden sei. Dem Grundsatz der Problembewältigung, nach dem die Straße für Landwirte als Ersatzzufahrt zu ihren Feldern grundsätzlich gefahrlos und ohne unzumutbare Behinderung benutzbar sein müsse, sei Rechnung getragen worden. Denn zum einen habe die Beklagte mit Ergänzungsbescheid vom 15. Juli 2013 eine Aufweitung der Kurven an den Südenden der Unterführungen verfügt. Zum anderen sei durch weiteren Ergänzungsbescheid in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2013 eine Ampelanlage als geeignete und ausreichende Maßnahme vorgesehen worden, um die Ersatzzuwegung für die Kläger zumutbar zu gestalten. Die konkrete Ausgestaltung der Ampelanlage dürfe einer späteren Entscheidung der Behörde vorbehalten bleiben.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

BayVGH, U. v. 16.07.2013, 22 A 12.40073; PM v. 29.08.2013