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BayVGH: Übergangsregelungen für Spielhallen im Glücksspielrecht verfassungsgemäß

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 28. August 2013 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Betreiberin einer Spielhalle erreichen wollte, diese auf Grundlage ihrer gewerblichen Spielhallenkonzession bis zum 30. Juni 2017 ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis weiter betreiben zu dürfen.

Die Beschwerde der Spielhallenbetreiberin wurde zurückgewiesen. Nach einer am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Gesetzesänderung im Glücksspielrecht ist zum Betrieb einer Spielhalle neben einer gewerberechtlichen Erlaubnis nun auch eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich. Übergangsregelungen sehen vor, dass bestehende Spielhallen je nach dem Zeitpunkt der Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis (Stichtag: 28. Oktober 2011) bis zum Ablauf von fünf Jahren oder bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Neuregelung von der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht freigestellt werden.

Die Antragstellerin ist im Besitz einer nach dem 28. Oktober 2011 erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis. Sie hält die einjährige Übergangsfrist für nicht verfassungsgemäß. Ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht ab. Nach Auffassung des BayVGH hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Feststellung glaubhaft gemacht, dass die Spielhalle über den 30. Juni 2013 hinaus ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis weiterbetrieben werden darf. Ein solches Recht ergebe sich nicht aufgrund einer Verletzung des Verbots rückwirkender belastender Gesetze. Hier liege ein Fall einer zulässigen unechten Rückwirkung vor. Die Grenzen der Zulässigkeit seien nicht überschritten, weil die unechte Rückwirkung nach summarischer Prüfung geeignet und erforderlich sei, um die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke zu erreichen. Mit der Gesetzesänderung werde weiterhin das Ziel verfolgt, die Glücksspielangebote zum Schutz der Spieler und der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels strikt zu regulieren. Die Kernziele sollten jedoch neu akzentuiert und eine Glücksspielregulierung mit differenzierten Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen vorgenommen werden. Mit den vorgesehenen Übergangsfristen habe der Gesetzgeber dem Vertrauens- und Bestandsschutzinteresse der Spielhallenbetreiber und ihren Erwartungen an die Amortisation getätigter Investitionen in Abwägung mit den mit der Neuregelung verfolgten Allgemeinwohlinteressen Rechnung getragen. Der Gesetzgeber habe die Grenzen seines Gestaltungsspielraums weder mit der Einräumung eines fünfjährigen noch eines einjährigen Bestandsschutzes in unzumutbarer Weise überschritten. Für die Differenzierung zwischen der fünf- und der einjährigen Übergangsfrist auf den Erteilungszeitpunkt der gewerberechtlichen Erlaubnis und den Stichtag abzustellen, sei sachgerecht und genüge (noch) den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Eigentums- und Berufsfreiheit würden nicht verletzt. Die unterschiedlichen Übergangsregelungen verletzten auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Denn der Gesetzgeber habe mit der an den Erteilungszeitpunkt der gewerberechtlichen Erlaubnis und den Stichtag anknüpfenden Ungleichbehandlung eine sachlich vertretbare (und nicht unverhältnismäßige) Differenzierung vorgenommen.

Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.

BayVGH, B. v. 28.08.2013, 10 CE 13.1416; PM v. 30.08.2013

Redaktionelle Anmerkungen

Bei der am 01.07.2012 in Kraft getretenen Gesetzesänderung im Glücksspielrecht handelt es sich um den „Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV)“. Dieser Staatsvertrag wurde als Art. 1 des „Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages – Erster GlüÄndStV“ verkündet ist nach dessen Art. 2 Abs. 1 am 01.07.2012 in Kraft getreten (siehe GVBl 2012, 318).

Bei der erwähnten Übergangsregelung handelt es sich um § 29 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV).

Über die Verfassungsgemäßheit von Art. 29 Abs. 4 GlüStV hatte der BayVerfGH bereits im Rahmen von Popularklagen zu entscheiden.