Gesetzgebung

StMJV: Anlässlich bundesweiter Missbrauchsstudie – Merk fordert ein klares Signal zum Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch

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Anlässlich der Ergebnisse der „mikado“-Studie, wonach in Bayern nach einer Umfrage 3,9 Prozent der Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren Opfer von sexuellem Missbrauch geworden sind, fordert Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk, den strafrechtlichen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch zu verbessern.

„Sexueller Missbrauch an einem Kind ist eines der schlimmsten Verbrechen. Es verletzt die Seele eines Kindes – und die Folgen sind oft ein Leben lang spürbar. Wir müssen deshalb den strafrechtlichen Schutz der Kinder vor Missbrauch verbessern. Dazu gehört, dass auch der so genannte „einfache“ sexuelle Kindesmissbrauch als Verbrechen geächtet und nicht weiter als bloßes Vergehen behandelt wird. Die Gesellschaft muss den Opfern doch deutlich machen, wie sie diese perfide Straftat bewertet, nämlich als Verbrechen an der Seele von Kindern, das oft lebenslange Folgen hat.“

Merk fordert auch eine Verlängerung der strafrechtlichen Verjährungsfrist von derzeit 10 bzw. 20 Jahren auf 30 Jahre; zudem soll die strafrechtliche Verjährung bei Taten des sexuellen Kindesmissbrauchs bis zur Vollendung des 21. statt wie bisher nur des 18. Lebensjahrs des Opfers ruhen.

„Den Opfern muss eine möglichst große Chance zuteil werden, ein Trauma vor Verjährungseintritt so weit zu überwinden, dass eine freie Entscheidung über die Anzeigeerstattung noch rechtzeitig möglich ist“, so Merk.

Alarmierend ist laut Merk die laut Studie wachsende Bedeutung der neuen Medien für die sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche.

„Es ist gut, dass die Kinder die Möglichkeiten des Netzes heute ganz selbstverständlich nutzen. Aber klar ist auch: Gefahren für die Kinder lauern heute auch im weltweiten Netz. Dort treiben sich auch Personen herum, die ganz andere Absichten verfolgen. Dem muss der Gesetzgeber Rechnung tragen. Wir brauchen eine klare Strafvorschrift, nach der sich ein Erwachsener bereits dann strafbar macht, wenn er im Internet zu einem Kind zu sexuellen Zwecke Kontakt aufnimmt“, so Merk.

StMJV, PM v. 02.09.2013