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VG Ansbach: Neubesetzung der Stelle des Kanzlers an der Universität Erlangen-Nürnberg gestoppt

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Das Verwaltungsgericht Ansbach hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 14.11.2013 (AN 2 E 13.01374) dem Freistaat Bayern vorläufig untersagt, die zum 1. Januar 2014 neu zu besetzende Stelle des Kanzlers an der Friedrich-Alexander- Universität Erlangen-Nürnberg mit der von der Universität ausgewählten Bewerberin zu besetzen.

Die Universität hatte im September 2012 eine Ausschreibung veröffentlicht und als Voraussetzungen für eine Bewerbung u.a. ein abgeschlossenes Hochschulstudium und mehrjährige verantwortliche Tätigkeit, insbesondere in der Verwaltung oder Wirtschaft, sowie ausgewiesene Kompetenz in der Personalführung, gute Kenntnis des Wissenschaftssystems und wissenschaftlicher Einrichtungen verbunden mit hoher Belastbarkeit, Kreativität sowie wirtschaftlicher und sozialer Kompetenz bezeichnet.

Auf die Ausschreibung gingen 18 Bewerbungen ein, von denen nach einer Vorauswahl drei Bewerber in den engeren Kandidatenkreis einbezogen wurden. Die Entscheidung wurde nachfolgend zu Gunsten einer Bewerberin aus Bamberg getroffen (Beigeladene). Der nunmehr im gerichtlichen Verfahren obsiegende Bewerber aus Ansbach (Antragsteller) gehörte nicht zu dem Personenkreis, der in die engere Auswahl einbezogen worden war.

Gegen die Mitteilung der Universität, dass nicht er, sondern die Beigeladene für die Stellenbesetzung ausgewählt werde, hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt. Nach Anhörung des Antragstellers durch die Findungskommission und den Universitätsrat teilte die Universität dem Antragsteller mit, dass es bei der getroffenen Auswahlentscheidung verbleibe. Hiergegen hat der Antragsteller erneut Widerspruch erhoben und beim Verwaltungsgericht Ansbach ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eingeleitet, um die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit der Beigeladenen vorläufig zu verhindern.

Der Antragsteller rügte insbesondere, dass die Beigeladene als Seiteneinsteigerin aus der Privatwirtschaft nicht das Anforderungsprofil für die Tätigkeit des Kanzlers aus der Stellenausschreibung erfülle, da sie nicht über die dort vorausgesetzten langjährigen Erfahrungen und die geforderte ausgewiesene Kompetenz in der Personalführung verfüge.

Die Kammer hat sich dieser Argumentation angeschlossen. Bei den genannten Anforderungen aus der Stellenausschreibung handele es sich um ein konstitutives Anforderungsprofil mit der Folge, dass Bewerber, die dieses nicht erfüllten, aus dem Bewerberkreis auszuscheiden seien. Die notwendige fachliche Qualifikation des Kanzlers sei im Bayerischen Hochschulgesetz in Art. 23 Abs. 1 gleichlautend vorgegeben: „Die Ernennung zum Kanzler oder zur Kanzlerin setzt eine abgeschlossene Hochschulausbildung sowie eine mehrjährige verantwortliche berufliche Tätigkeit insbesondere in der Verwaltung oder Wirtschaft voraus.“ Die derart nachzuweisenden Fähigkeiten zur Führung einer größeren administrativen Organisation stellten zweifelsohne eine für das Amt unerlässliche Kernkompetenz dar, wie ein Blick auf die in Art. 23 BayHSchG definierte Aufgabenbeschreibung des Kanzlers verdeutliche. Der Kanzler leite die Verwaltung der Hochschule, sei Beauftragter für den Haushalt sowie Dienstvorgesetzter der an der Hochschule tätigen Bediensteten des Freistaates Bayern sowie der im Dienst der Hochschule stehenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

Die Beigeladene genüge diesen Anforderungen nicht. Wie den Akten entnommen werden könne, sei selbst die Universität im Auswahlverfahren davon ausgegangen, dass die Beigeladene keinerlei Erfahrungen im Bereich Wirtschaft/Verwaltung, Haushalt/Rechnungswesen und Personalführung aufweisen könne. Schließlich könne auch nicht aus den Bewerbungsunterlagen der Beigeladenen entnommen werden, dass sie im Rahmen ihres bisherigen beruflichen Wirkens eine derartige leitende Funktion innegehabt hätte. Soweit ersichtlich sei die Beigeladene bis zu ihrer Bewerbung im Oktober 2012 ausschließlich beratend für verschiedene Hochschulen tätig gewesen.

Die Beigeladene und der Freistaat Bayern (Antragsgegner) können gegen den Beschluss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde einlegen, über die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte.

VG Ansbach, B. v. 14.11.2013, AN 2 K 13.01374; PM v. 21.11.2013