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VG München: „Maybe“-Werbekampagne von Philip Morris bleibt vorerst verboten

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Mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 (M 18 S 13.4834) hat das Bayerische Verwaltungsgericht München, 18. Kammer, in einem Eilverfahren den sofortigen Vollzug des mit Bescheid des Landratsamtes München vom 8. Oktober 2013 ausgesprochenen Verbots der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses verwendeten Foto- und Textmotive der „Maybe“-Kampagne von Philip Morris für die Zigarettenmarke „Marlboro“ bestätigt.

Für die Vollstreckung des Verbotes sind erneute Fristsetzungen erforderlich.

Das Gericht sieht bei summarischer Prüfung viele Anhaltspunkte dafür, dass die vom Landratsamt München verbotene Kampagne zumindest in Teilen besonders geeignet ist, Jugendliche und Heranwachsende im Alter von 14 bis 21 Jahren zum Rauchen zu veranlassen, was gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b des vorläufigen Tabakgesetzes verboten ist.

Eine letzte Klärung dieser Frage bleibt jedoch dem Klageverfahren vorbehalten. Nicht bestätigt wurde das Verbot, die Begriffe „maybe“, „be“ sowie die bisher verwendeten Foto- und Textmotive der „maybe“-Kampagne auch in Zukunft zu verwenden, da dieses Verbot ohne die Kenntnis, in welcher Art die Verwendung bei Werbekampagnen in Zukunft erfolgt, zu unbestimmt bzw. weitreichend ist.

Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

VG München, PM v. 11.12.2013 zum B. v. 11.12.2013, M 18 S 13.4834