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StMBKWK: Freiheit der Forschung ist im Grundgesetz garantiert – Wissenschaftsminister Spaenle weist die Forderung der Grünen nach Einschränkung der Forschungsfreiheit zurück

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Minister Spaenle: „Hochschulen und Wissenschaftler sind an rechtlichen Rahmen wie das Kriegswaffenkontrollgesetz gebunden“

„Es gibt die Autonomie der Hochschule und die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Forschung. Dies gilt auch für die Drittmittelforschung“, weist Bayerns Wissenschaftsminister Dr. Ludwig Spaenle die Forderung der Grünen-Abgeordneten Rosi Steinberger zurück.

Für den Wissenschaftsminister ist selbstverständlich: Die Hochschulen und ihre Wissenschaftler müssen den bestehenden rechtlichen Rahmen wie zum Beispiel das Gentechnik- und Infektionsschutzgesetz, die Biostoffverordnung und das Kriegswaffenkontroll- oder Außenwirtschaftsgesetz beachten und einhalten.

Die Hochschulen sind als Konsequenz aus ihrer Autonomie auch für die rechtlichen und ethischen Fragen bezüglich ihrer Forschungsarbeit verantwortlich.

Die Einwerbung von Drittmitteln, insbesondere im Bereich der Spitzenforschung, durch bayerische Hochschulen wird begrüßt und unterstützt. Eine Pflicht der Hochschulen, Drittmittelvorhaben beim Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst anzumelden oder anzuzeigen, besteht nicht. Dementsprechend werden Forschungsvorhaben an bayerischen Hochschulen, die mit Geldern etwa des Verteidigungsministeriums (und ähnlichen Einrichtungen) unterstützt werden, nur im Einzelfall anlassbezogen bekannt.

Für Verwunderung sorgt für Minister Spaenle die Fehlinformation der Grünen-Abgeordneten Rosi Steinberger, die das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt in Oberpfaffenhofen offensichtlich als bayerische Hochschuleinrichtung ansieht. Das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt ist vielmehr ein Forschungszentrum der Helmholtz-Gemeinschaft, das zu 90 Prozent vom Bund finanziert wird.

„Die deutsche Hochschul- und Forschungslandschaft und ihre Finanzierung ist komplex, Vereinfachungen und vorschnelle Urteile sind da wenig hilfreich“, so Spaenle.

Für Wissenschaftsminister Spaenle besteht auch die Möglichkeit, dass Universitäten sich auf der Basis der Zivil-Klausel in der Forschungstätigkeit und -beauftragung Beschränkungen auferlegen können. Wie weit dies für die einzelnen Wissenschaftler aufgrund der Bestimmungen des Grundgesetzes bindend ist, ist rechtlich schwierig zu beantworten.

StMBKWK, PM v. 08.01.2013