Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) und des Bayerischen Rechtssammlungsgesetzes (BayRSG) eingebracht

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RechtsbereinigungGrund für die Gesetzesinitiative

Zu Beginn der Legislaturperiode hat der Ministerpräsident mit Billigung des Landtags Änderungen der Ressortzuständigkeiten vorgenommen (LT-Drs- 17/9; PDF, 269 KB). In zahlreichen Rechtsnormen sind die zuständigen Ressorts explizit benannt – nach Änderung der Geschäftsbereiche sind diese jedoch u.U. nicht mehr zuständig oder zwar noch zuständig allerdings unter einer anderen Bezeichnung firmierend. Im Interesse der Rechtsbereinigung muss das Landesrecht hier den neuen Zuständigkeiten und Bezeichnungen angepasst werden.

Wesentliche Änderungen

1. Rechtsbereinigung – Aufhebung von Rechtsverordnungen

Art. 1 Zuständigkeitsgesetz (ZustG) wird ein neuer Abs. 3 angefügt:

Art. 1 Auffangzuständigkeit

(1)-(2) […]

(3) 1Rechtsverordnungen, für deren Erlass oder Änderung keine gesetzliche Ermächtigung mehr besteht, können von der Stelle, die zuletzt hierzu ermächtigt war, aufgehoben werden. 2Besteht die Stelle nicht mehr, so können sie vom fachlich zuständigen Staatsministerium aufgehoben werden.

Die Vorschrift will Rechtsbereinigung in den Fällen erleichtern, in denen Verordnungen wegen zwischenzeitlich aufgehobener Verordnungsermächtigung nicht mehr durch die Exekutive aufgehoben werden können. Um mit der Aufhebung nicht stets den Landtag belasten zu müssen, werde das ZustG um die Ermächtigung zur Aufhebung solcher Verordnungen ergänzt, so der Gesetzentwurf. Die Ermächtigung kann ausdrücklich nur für die Aufhebung, nicht für die weitere Änderung der Verordnung genutzt werden. Die alte Bestimmung des Rechtssammlungsgesetzes (Art. 4 Abs. 2 BayRSG) wird im Gegenzug aufgehoben.

2. Rechtsbereinigung – Anpassung an geänderte Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen

Das ZustG erhält hierzu einen neuen Art. 2. Die bisherigen Art. 2 bis 8 (die unter der Überschrift „Einzelne Zuständigkeitsbestimmungen“ Teil 2 des ZustG bilden) werden Art. 3 bis 9. Der neue Art. 2 lautet:

Art. 2 Änderung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien

(1) Werden die Geschäftsbereiche der Staatsministerien neu abgegrenzt, gehen die in Gesetzen und Rechtsverordnungen bestimmten Zuständigkeiten auf das neu zuständige Staatsministerium über.

(2) Die einem Staatsministerium zugewiesenen Zuständigkeiten werden durch eine Änderung seiner Bezeichnung nicht berührt.

(3) 1Im Fall des Abs. 1 wird die Staatsregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnung des bisher zuständigen Staatsministeriums durch die Bezeichnung des neu zuständigen Staatsministeriums zu ersetzen und etwaige durch den Zuständigkeitsübergang veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vorzunehmen. 2Im Fall eines Bezeichnungswechsels eines Staatsministeriums ohne Änderung seiner Zuständigkeit gilt Satz 1 entsprechend.

a) Zu Abs. 1

Deklaratorischer Charakter. Die Vorschrift stellt den Übergang von Zuständigkeiten aufgrund von Umressortierungen fest. Sie hat insoweit deklaratorischen Charakter, als die Zuständigkeiten bereits zuvor durch Änderung der Geschäftsverteilung gemäß Art. 49, 53 der Bayerischen Verfassung (BV) i.V.m. der Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung (StRGVV) übergegangen sind:

Gemäß Art. 49 BV bestimmt der Ministerpräsident mit Zustimmung des Landtags die Zahl und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche (vgl. LT-Drs. 17/9; PDF, 269 KB). Gemäß Art. 53 Satz 2 BV wird in der Geschäftsordnung der Staatsregierung die Zuweisung der Geschäfte an die einzelnen Geschäftsbereiche geregelt. Entgegen dem Verfassungswortlaut hat die Staatsregierung das nicht in der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung (StRGeschO) selbst, sondern in einer eigenen Verordnung, der StRGVV, geregelt – zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. Linder, in: Linder/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 53 Rn. 9).

Staatskanzlei. Die Staatskanzlei ist kein „Geschäftsbereich“ (Art. 49, 52 BV). Soweit sie Ressortzuständigkeiten wahrnehme, könne die Bestimmung auf sie aber analog angewandt werden, so der Gesetzentwurf.

b) Zu Abs. 2

Abs. 2 hat rein klarstellenden Charakter.

c) Zu Abs. 3

Die Zuständigkeitsänderungen sollen im Wortlaut der Fachnormen nachvollzogen werden. Diese Wortlautanpassung hat durchgängig nur klarstellenden Charakter, da sie lediglich nachvollzieht, was aufgrund der Art. 49, 53 BV und der zugehörigen StRGVV nach Art. 2 Abs. 1 (neu) ZustG bereits bestimmt worden ist.

Unter den Begriff der „Anpassung“ könnten auch kleinere Streichungen oder Ergänzungen des Wortlauts fallen, etwa wenn die reine Auswechslung der Ressortbezeichnungen sinnentstellend wirken würde oder wenn nur durch ergänzende Umschreibungen eine klare Zuständigkeitsbeschreibung möglich sei, so der Gesetzentwurf.

Da all diese Anpassungen nur eine Anpassung des Wortlauts an den Status quo vornehmen und keinen gestaltenden Charakter haben, sollen sie möglichst unbürokratisch erfolgen können. Dem dient eine Verordnungsermächtigung zugunsten der Staatsregierung in Anlehnung an das Regelungsvorbild von § 2 Zuständigkeitsanpassungsgesetz (ZustAnpG) des Bundes (vgl. BT-Drs. 14/8977 v. 07.05.2002; PDF, 259 KB).

Abs. 3 bestimme dabei bewusst einen Ermächtigungsadressaten (Staatsregierung). Dadurch könnten in einer einzigen Verordnung alle aufgrund der neuen Geschäftsverteilung anfallenden Wortlautänderungen zusammengefasst werden, statt sie auf eine Vielzahl von Normen (Gesetze, Verordnungen der Staatsregierung sowie der diversen Ministerien) aufzuspalten. Zugleich sei durch die Beteiligung aller Geschäftsbereiche an den Entscheidungen des Ministerrats sichergestellt, dass Abgrenzungs- und Auslegungsfragen zur Geschäftsverteilung einvernehmlich behandelt würden. Den zuständigen Ministerien bliebe es aber unbenommen, auf Basis der in den jeweiligen Fachgesetzen enthaltenen Verordnungsermächtigungen die sie betreffenden Ressortverordnungen auch selbst anzupassen.

„Rechtsverordnungen“ nach Abs. 3 sind laut Gesetzentwurf Rechtsverordnungen der Staatsregierung und Ressortverordnungen, nicht aber Verordnungen nachgeordneter Stellen.

Abs. 3 lässt die Änderung von Gesetzen durch Rechtsverordnung zu. Dies sei im Gegenschluss zu Art. 129 Abs. 3 GG bei nachkonstitutionellen Gesetzen möglich.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Zuständigkeitsgesetzes und des Bayerischen Rechtssammlungsgesetzes, LT-Drs. 17/405 v. 21.01.2014 (PDF, 333 KB)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) rdnzl – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2014012101