Aktuelles

VG Augsburg: Schulbetrieb der „Zwölf Stämme“ untersagt

©pixelkorn - stock.adobe.com

Nach langen Auseinandersetzungen um die Schulpflicht von Kindern der Angehörigen der Glaubensgemeinschaft „Zwölf Stämme“ gründeten diese im Jahr 2006 einen Verein als Träger einer Ergänzungsschule. Derartige Schulen sind nicht genehmigungspflichtig, sondern nur der Schulaufsicht anzuzeigen. Da die Schule eine ausgebildete Lehrkraft nachweisen konnte, stellte das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst fest, dass an der Schule die Schulpflicht erfüllt werden könne.

Für das Schuljahr 2013/2014 konnte die Schule keine ausgebildete Lehrkraft mehr vorweisen. Auch wurde mittlerweile den Eltern der meisten Kinder und Jugendlichen das Sorgerecht entzogen. Die in Pflegefamilien oder Heimen untergebrachten Kinder und Jugendlichen besuchen derzeit öffentliche Schulen.

Mit Bescheid vom 22. November 2013 untersagte die Regierung von Schwaben dem Verein den Betrieb einer Ergänzungsschule. Grund hierfür war, dass die Schule keine ausgebildete Lehrkraft mehr habe. Weiter sei davon auszugehen, dass Schülerinnen und Schüler auch beim Schulbetrieb körperlich gezüchtigt würden. Um die Untersagung sofort wirksam werden zu lassen, wurde der sofortige Vollzug angeordnet.

Einen Eilantrag hiergegen lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg nunmehr mit Beschluss vom 21. Januar 2014 ab. Der Bescheid der Regierung von Schwaben sei rechtmäßig, da die Schule über keine ausgebildete Lehrkraft verfüge. Da sich die Glaubensgemeinschaft darauf berufe, die Bibel gebiete ihnen, die Kinder mit Ruten zu züchtigen, sei davon auszugehen, dass dieses „Gebot“ vor den Türen der Unterrichtsräume nicht halt mache. Der sofortige Vollzug sei schon deshalb gerechtfertigt, um klarzustellen, dass die Glaubensgemeinschaft ab sofort keine Schule mehr betreiben dürfe.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof möglich.

VG Augsburg, Pressemitteilung v. 24.01.2014 zum B. v. 21.01.2014, Au 3 S 14.2