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StMFLH: Ehrenamt fördern – Informationsveranstaltung zum Vereinssteuerrecht am 14. Mai in Augsburg

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„In Vereinen packen viele ehrenamtlich Tätige mit an, um gemeinsam Verantwortung zu übernehmen und zusammen einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zu verfolgen. Es gibt kaum einen gesellschaftlichen Bereich, der nicht vom Engagement eines Vereins abgedeckt wird. Etwa 36 Prozent der Deutschen, also mehr als jeder Dritte, engagieren sich ehrenamtlich. In Bayern sind rund 4,5 Millionen Menschen in ihrer Freizeit freiwillig und meist unentgeltlich für andere Menschen oder in gemeinschaftlichen Projekten aktiv“, sagte Finanzstaatssekretär Johannes Hintersberger bei der steuerlichen Informationsveranstaltung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vor Vertretern der über 1.100 Vereine des Finanzamtsbezirks Augsburg-Stadt am Mittwoch (14.5.) in Augsburg.

Staatssekretär Hintersberger erläuterte auf der Informationsveranstaltung:

Der Grundgedanke eines jeden Vereins lässt sich sehr gut mit einem Zitat von Friedrich Schiller beschreiben: „Wir könnten viel, wenn wir zusammenstünden.“ Noch stärker bringt Adolph Kolping die Bedeutung für die Gemeinschaft auf den Punkt, wenn er schreibt: „Wir können viel, wenn wir nur nachhaltig wollen; wir können Großes, wenn tüchtige Kräfte sich vereinen.“ Dieses ehrenamtliche Engagement in Vereinen erkennt unser staatliches Gemeinwesen besonders an und unterstützt diesen selbstlosen Einsatz für gemeinnützige Zwecke zugunsten der Allgemeinheit unter anderem durch eine Reihe von günstigen steuerlichen Regelungen.

Die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist dabei für viele Vereine von ausschlaggebender Bedeutung. Denn nur als gemeinnützig anerkannte Vereine sind grundsätzlich von den Ertragssteuern (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) befreit. Außerdem profitieren gemeinnützige Vereine unter bestimmten Voraussetzungen bei der Umsatzsteuer vom ermäßigten Steuersatz (7 Prozent). Zudem ist es für die Geldbeschaffung und Finanzierung vieler Vereine notwendig, dass sie Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ausstellen dürfen, was voraussetzt, dass sie als gemeinnützig anerkannt sind. Und wer nebenberuflich für eine gemeinnützige Einrichtung tätig ist und dafür eine Vergütung erhält, kann bei der Einkommensteuer einen Steuerfreibetrag in Form der Übungsleiterpauschale (bis zu 2.400 Euro p.a.) oder der Ehrenamtspauschale (bis zu 720 Euro p.a.) in Anspruch nehmen.

Gemeinnützige Vereine und ehrenamtliche Funktionäre erhalten aufgrund ihres Einsatzes für die Gemeinschaft zu Recht Vorteile und Vergünstigungen im Steuerrecht. Allerdings müssen solche steuerlichen Privilegien im Einzelfall durch geeignete Kontrollmechanismen vor missbräuchlicher Inanspruchnahme geschützt werden. Steuerliche Vergünstigungen und Freiräume sind erfreulich und sinnvoll. Sie machen das Steuerrecht aber leider nicht einfacher. Steuerliche Vergünstigungen wahrzunehmen und den rechtlichen Rahmen auszuschöpfen, erfordert teilweise steuerliche Detailkenntnisse. Gemeinnützige Vereine müssen sich also an gewisse gesetzliche Spielregeln halten, die das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht für sie aufstellt.

Für die Überprüfung der Gemeinnützigkeit müssen Vereine zum Beispiel bei dem für sie zuständigen Finanzamt verschiedene Unterlagen einreichen. In erster Linie sind das eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung, Tätigkeitsberichte und eine Aufstellung über das Vermögen. Die Vorlage der Unterlagen erfolgt in der Regel alle drei Jahre. Die Gemeinnützigkeit bzw. die Steuerbefreiung wird dann mit einem Freistellungsbescheid förmlich vom Finanzamt festgestellt, wenn die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung den gesetzlichen Anforderungen der §§ 51 ff. Abgabenordnung entsprechen.

Aufpassen müssen die Vereine vor allem, wenn sie sich wirtschaftlich betätigen. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von gemeinnützigen Vereinen unterliegen grundsätzlich voll der Besteuerung. Eine Steuerpflicht ist hier aus Wettbewerbsgründen geboten, da der Verein mit seiner wirtschaftlichen Betätigung – zumindest potenziell – in Konkurrenz zu Unternehmen am Markt tritt. Typische Beispiele für solche steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sind Vereinsfeste, Basare, Flohmärkte, der Betrieb einer Vereinsgaststätte oder auch Werbeeinnahmen. All diese Tätigkeiten sind für einen gemeinnützigen Verein durchaus zulässig; sie können einen wertvollen Beitrag zur Finanzierung der Vereinsaufgabe leisten. Diese Tätigkeiten sind aber grundsätzlich steuerpflichtig und dürfen überdies nicht zum Haupt- bzw. Selbstzweck des Vereins werden. Allerdings räumt der Gesetzgeber den gemeinnützigen Vereinen hier einen weiteren Vorteil ein, denn die Tätigkeiten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs werden erst dann der Ertragsbesteuerung (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) unterworfen, wenn die Einnahmen über 35.000 Euro und der Gewinn über 5.000 Euro p. a. liegen. Für die Umsatzsteuer gelten andere Grenzen (sog. Kleinunternehmergrenze liegt grundsätzlich bei 17.500 Euro Jahresumsatz).

Das gesellschaftliche Leben in Bayern wäre ärmer, gäbe es nicht Menschen, die bereit sind, in Vereinen mitzuwirken und dort auch Verantwortung zu übernehmen. Vereine erfüllen Aufgaben, die unverzichtbar sind und von den staatlichen Einrichtungen nicht oder nur unvollkommen durchgeführt werden können. In Kenntnis dieser Tatsachen war und ist es deshalb stets ein Anliegen der Bayerischen Staatsregierung, die Vereinsbesteuerung zu vereinfachen und die Tätigkeit der Ehrenamtlichen nachhaltig zu unterstützen.

Um den gemeinnützigen Vereinen in steuerlichen Dingen zur Seite zu stehen, startete das Bayerische Finanzministerium in Zusammenarbeit mit den örtlichen Finanzämtern bereits im Europäischen Jahr der Freiwilligentätigkeit 2011 eine Informationsreihe zum Thema „Besteuerung der Vereine“. Durch Fachvorträge zum Vereinssteuerrecht mit anschließender Diskussionsrunde sollen die steuerlichen Kenntnisse der Vereinsvertreter verbessert werden. Bisher haben bereits 30 derartige Informationsveranstaltungen in ganz Bayern stattgefunden. Auch künftig wird diese Veranstaltungsreihe fortgeführt, um flächendeckend alle Vereinsvertreter in Bayern über die Grundlagen und aktuelle Themen des Vereinssteuerrechts informieren zu können und sie mit den zuständigen Ansprechpartnern ihres jeweiligen Finanzamtes bekannt zu machen.

StMFLH, Pressemitteilung v. 14.05.2014