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BayVGH: 3. Änderung des Bebauungsplans „Holzheim-West“ ist unwirksam

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 20. Mai 2014 entschieden, dass die am 26. März 2012 bekannt gemachte 3. Änderung des Bebauungsplans „Holzheim-West“ unwirksam ist.

Die Antragstellerin, ein Stahlwerk, ist Inhaberin bestandskräftiger Planfeststellungsentscheidungen für die Errichtung einer Deponie für Elektroofenschlacke in Holzheim. Die vorgesehene Erschließung der Grundstücke über eine Südzufahrt ist aufgrund nicht ausreichender Breite nicht realisierbar. Die für eine alternative Nordzufahrt benötigten Grundstücke waren bisher durch Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Die 3. Änderung des Bebauungsplans sieht vor, dass diese Wege aufgelöst und als Flächen für die Landwirtschaft sowie als Grünflächen Aussiedlerhöfen zugeschlagen werden. Mit ihrem Antrag auf Überprüfung des Bebauungsplans, der die Erschließung der Deponie konterkarieren würde, hatte das Stahlwerk nun Erfolg.

Nach Auffassung des BayVGH verstößt der Bebauungsplan gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit, weil die Planung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen. Eine positive Zielsetzung – u.a. die Vermeidung einer städtebaulich unerwünschten Konfliktsituation – sei nur vorgeschoben, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. In der gleichen Gemeinderatssitzung, in der die von der Planänderung profitierenden Grundstückseigentümer die Änderung beantragt hätten, sei der Änderungsbebauungsplan aufgestellt sowie der Beschluss über die straßenrechtliche Einziehung der Flächen getroffen worden. Schon am darauffolgenden Tag seien die Flächen von der Gemeinde an diese Nachbarn verkauft worden. Aus diesem zeitlichen Ablauf mit dem gleichsam „vorzeitigen Vollzug“ des Bebauungsplans werde deutlich, dass es der Gemeinde im Wesentlichen darum gegangen sei, den Erwerbswünschen der angrenzenden Grundstückseigentümer zu entsprechen und dem Deponievorhaben Hindernisse in den Weg zu stellen. Der Bebauungsplan leide zudem an einem beachtlichen Abwägungsfehler, weil das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung der Verkehrsflächen für eine Nordzufahrt fehlgewichtet worden sei. Die Annahme, dass der Antragstellerin die Herstellung der Südzufahrt möglich gewesen sei, sei unzutreffend. Dies sei der Gemeinde im Zeitpunkt des Änderungsbeschlusses auch bekannt gewesen. Der Abwägungsmangel sei erheblich, weil er offensichtlich sei und Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt habe.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

BayVGH, Pressemitteilung v. 21.05.2014 zum U. v. 20.05.2014, 15 N 12.1454