Der Bekanntmachung v. 30.05.2014 ist zu entnehmen, dass die Entschädigung der Abgeordneten (Art. 5 Abs. 1 BayAbgG) um 2,5 % steigt und ab dem 01.07.2014 somit 7.426 Euro beträgt. Die Kostenpauschale (Art. 6 Abs. 2 BayAbgG) steigt um 1,8 % und beträgt ab dem 01.07.2014 somit 3.342 Euro.
Hintergrund: Die Entschädigung der Abgeordneten verändert sich entsprechend der Entwicklung der Einkommen, die Kostenpauschale verändert sich entsprechend der Preisentwicklungsrate. Das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung hat jeweils die für die Anpassung von Entschädigung und Kostenpauschale maßgebenden Einkommens- und Preisentwicklungsraten mitzuteilen. In der entsprechenden Mitteilung des Landesamts werden – wobei die Veränderungen zwischen dem Juli 2012 und dem Juli 2013 maßgeblich sind – die Einkommensentwicklungsrate mit + 2,5 v.H. und die Preisentwicklungsrate mit + 1,8 v.H. beziffert.