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VG Ansbach: Erfolglose Klage auf Herausgabe von Telefonlisten und E-Mail-Adressen von Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit

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Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteil vom 27.5.2014 (Az. AN 4 K 13.01194) eine Klage eines Berliner Bürgers gegen die Bundesagentur für Arbeit abgewiesen.

Der Kläger beantragte im Januar 2013 bei der Agentur für Arbeit Berlin Nord, welche für ihn als Arbeitssuchenden zuständig ist, ihm sämtliche geschäftliche Telefondurchwahlen und Mail-Adressen der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit Berlin Nord zugänglich zu machen und an seine Geschäftsadresse zuzusenden. Der Kläger berief sich auf die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), das ihm einen entsprechenden Anspruch auf Informationserteilung einräume.

Die Bundesagentur für Arbeit hat den Antrag abgelehnt. Der Kläger mache die globale Herausgabe von Mitarbeiterdaten geltend. Gemäß § 5 Abs. 1 IFG müsse deshalb eine Interessenabwägung durchgeführt bzw. die Einwilligung aller Mitarbeiter eingeholt werden. Letztere sei nicht erteilt worden. Es sei die nachvollziehbare Befürchtung der Mitarbeiter geäußert worden, dass diese nach einer Veröffentlichung der Daten an den Internetpranger gestellt würden, wenn sie ihren dienstlichen Aufgaben nachgingen, die nicht stets im unmittelbaren Interesse eines jeden Kunden lägen. Unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht der Bundesagentur für Arbeit gegenüber ihren Mitarbeitern falle die Interessenabwägung deshalb zu deren Gunsten aus.

Die gegen den Ablehnungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Die Kammer hat im klageabweisenden Urteil vom 27.5.1014 ausgeführt, bei den Telefonnummernlisten und den E-Mail-Adressen der Beschäftigten der Bundesagentur Berlin Nord handele es sich bereits nicht um amtliche Informationen i.S.d. § 1 und 2 Nr. 1 IFG. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zum IFG. Aus dieser werde ersichtlich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass der Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu gewähren sei und dass nur die Informationen, die in diesem Zusammenhang aufbewahrt würden, dem Auskunftsanspruch unterlägen. Die Telefonnummern- und E-Mail-Adresslisten der Beschäftigten fielen aber im Rahmen einer globalen Herausgabe gerade nicht darunter, da sie keinem bestimmten Vorgang zugeordnet würden und damit nicht Teil eines Verwaltungsvorgangs seien.

Selbst wenn man das IFG für anwendbar halten wollte, stünde dem geltend gemachten Anspruch entgegen, dass gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden dürfe, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat.

Vorliegend überwiege das Informationsinteresse des Klägers das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit am Ausschluss des Informationszugangs jedoch nicht. Der Gesetzgeber habe festgelegt, dass das Geheimhaltungsinteresse des Dritten das Informationsinteresse des Antragstellers grundsätzlich überwiege. Blieben bei der Einzelfallabwägung bereits Zweifel am Überwiegen des Informationsinteresses, sei der Informationszugang ausgeschlossen.

Ein Fehler in der behördlichen Abwägungsentscheidung sei vorliegend nicht ersichtlich. Es sei auch im Klageverfahren nichts vorgetragen worden, dass das Informationsinteresse des Klägers bezüglich der Telefonliste oder E-Mailliste das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit überwiegen würde.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 16.06.2014 zum U. v. 27.05.2014, AN 4 K 13.01194