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Staatskanzlei: 2. Tunnel – Zukunftsfähigkeit der S-Bahn und des Schienenpersonenverkehrs in der Metropolregion München

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Innen- und Verkehrsminister Joachim Herrmann: „2. Tunnel ist Voraussetzung für die Zukunftsfähigkeit der S-Bahn und des Schienenpersonenverkehrs in der Metropolregion München – Meilensteinplan ist Fahrplan zur endgültigen Entscheidung über die Realisierung der 2. Stammstrecke – Schutz vor unkalkulierbaren Kostenrisiken“

Der 2. S-Bahntunnel ist das zentrale Element des von der Bayerischen Staatsregierung im Frühjahr 2010 beschlossenen Bahnknoten-Konzeptes.

„Wir wollen den 2. S-Bahntunnel, die Planungen sind weit fortgeschritten. Wir werden dabei aber keine unkalkulierbaren finanziellen Risiken eingehen“, berichtete dazu Innen- und Verkehrsminister Joachim Herrmann.

Für den mittleren Planfeststellungsabschnitt (östlich Hauptbahnhof bis Isar) besteht Baurecht, für den westlichen (Laim bis östlich Hauptbahnhof) und östlichen Abschnitt (Isar bis Leuchtenbergring) werden in den nächsten Monaten die ausstehenden Planfeststellungsbeschlüsse erwartet. Um bei der beabsichtigten Realisierung der 2. Stammstrecke Kostenrisiken zu minimieren, hat eine Expertengruppe der Obersten Baubehörde die vorliegenden Planungen und Kostenermittlungen der Deutschen Bahn auf Plausibilität geprüft und die grundsätzliche Belastbarkeit bestätigt.

„Damit wir endgültig über die Realisierung der 2. Stammstrecke bis spätestens Mitte des kommenden Jahres entscheiden können, soll die Deutsche Bahn noch eine sachgerechte Kostenermittlung unter Einbeziehung von ersten Ausschreibungsergebnissen für Hauptbaumaßnahmen erstellen“, erläuterte Herrmann.

Dies schaffe für den Freistaat einen weiteren Schutz vor möglichen Risiken.

„Auf dieser Basis und mit den Finanzierungszusagen von Bund und Landeshauptstadt München vom November 2012 sehe ich den Freistaat in der Lage, über die Durchfinanzierungserklärung gegenüber der Deutschen Bahn und somit über die endgültige Realisierung der 2. Stammstrecke entscheiden zu können“, so der Verkehrsminister weiter.

Hierfür wurde ein Meilensteinplan erarbeitet, der die notwendigen Schritte, ihre zeitliche Reihenfolge und die Verantwortlichkeiten festlegt.

„Damit haben wir einen Fahrplan bis zur endgültigen Realisierungsentscheidung für die 2. Stammstrecke“, erklärte Herrmann.

Im Meilensteinplan enthalten sind Eckpunkte, wie der erwartete Erlass der ausstehenden Planfeststellungsbeschlüsse, die Aufnahme der 2. Stammstrecke in das GVFG-Bundesprogramm, die Zeitpunkte für den Versand der Ausschreibungsunterlagen der Hauptbaumaßnahmen durch die Deutsche Bahn und dergleichen mehr.

„Bei aller Notwendigkeit der 2. Stammstrecke für die Zukunftsfähigkeit der S-Bahn und des Schienenpersonenverkehrs in der Metropolregion München darf es für den Freistaat Bayern jedoch keine unkalkulierbaren finanziellen Risiken geben“, so Herrmann abschließend.

Des Weiteren informierte der Bayerische Verkehrsminister über weitere wichtige Maßnahmen aus dem Bahnknoten-Konzept sowie dem im Mai 2012 vom Ministerrat beschlossenen 13-Punkte-Sofortprogramm ‚Qualität im Münchner S-Bahn-System‘. Zum 13-Punkte-Sofortprogramm zählen das Wendegleis Weßling, die Abzweigstelle am Westkreuz, die linienförmige Zugbeeinflussung in Pasing, der Bahnsteig Markt Schwaben, die Erhöhung der Streckengeschwindigkeit der S 8 zwischen Unterföhring und dem Flughafen auf 140 Stundenkilometer, die Sendlinger Spange, die Verlängerung der S7 nach Geretsried, der Ausbau der Linie A zwischen Dachau und Altomünster, die Erweiterung der Abstellanlage München–Steinhausen, der Bau der Neufahrner Kurve, der Lückenschluss Erding, die Walpertskirchner Spange sowie der barrierefreie Ausbau im Öffentlichen Personennahverkehr. Für diese Maßnahmen wird bereits vor der Inbetriebnahme der 2. Stammstrecke eine Realisierung angestrebt werden.

„Jede Einzelmaßnahme hat einen eigenen verkehrlichen Nutzen, ihre volle Wirkung können Sie jedoch erst mit Inbetriebnahme der 2. Stammstrecke entfalten“, erläuterte Herrmann.

Staatskanzlei, Bericht aus der Kabinettssitzung, Pressemitteilung v. 15.07.2014