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KOMBA Bayern: Leistungsprämie für Mehrarbeit – Finanzministerium erläutert Rechtslage

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Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 hat das bayerische Finanzministerium darauf hingewiesen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Beschluss vom 15. Januar 2014 entschieden hat, dass Mehrarbeit im Rahmen einer Vertretung Grundlage für eine Leistungsprämie sein kann, wenn sie im Einzelfall besonders belastend ist, sei es wegen der zu bewältigenden Menge an Mehrarbeit oder der langen Zeitspanne, in der Mehrarbeit geleistet wird.

Die Entscheidung erging zwar zur alten Rechtslage; ihr kommt jedoch auch für die Auslegung des Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Bedeutung zu. In den Verwaltungsvorschriften zum BayBesG wird erläutert, dass sich eine Leistungsprämie insbesondere dann anbietet, wenn zusätzliche Aufgaben wahrgenommen werden, dadurch eine Mehrbelastung eintritt und die Mehrbelastung mit einer herausragenden besonderen Leistung verbunden ist.

Im Hinblick auf das Urteil des BayVGH stellt das Finanzministerium klarstellend fest, dass nicht jede Form der Mehrarbeit eine besondere Leistung darstellt, sondern die erforderliche besondere Leistung nur dann gegeben ist, wenn die Mehrarbeit im Einzelfall auch besonders belastend ist, zum Beispiel wegen der langen Zeitspanne, in der Mehrarbeit geleistet wird oder wegen der zu bewältigenden Menge an Arbeit.

KOMBA Bayern, Aktuelles v. 07.10.2014