Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) eingebracht

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schüler in der grundschule zeigen aufDie Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/3262 v. 07.10.2014). Dieser sieht insbesondere Änderungen bei der Zuständigkeit für die Schülerbeförderung zu M-Klassen außerhalb des Sprengels, bei den Gastschulbeitragspauschalen sowie bei der Finanzierung privater Grund- und Mittelschulen vor.

1. Schülerbeförderung zu M-Klassen außerhalb des Sprengels

Hier sieht der Gesetzentwurf die Streichung von Art. 3 Abs. 4 Satz 2 BaySchFG vor (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. gefettet):

Art. 3 BaySchFG – Schulaufwand

(1)-(3) […]

(4) 1Zum Schulaufwand der Grundschulen, Mittelschulen und der Förderschulen gehört auch die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg einschließlich der Schülerinnen und Schüler, die nach Art. 43 Abs. 2, 3 oder Abs. 4 BayEUG gastweise eine andere Schule besuchen, mit Ausnahme des Schulbesuchs nach Art. 43 Abs. 4 BayEUG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 BayEUG. 2Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler der Mittlere-Reife-Klassen der Mittelschule auf dem Schulweg, die eine Schule besuchen, die außerhalb des Sprengels liegt, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist Aufgabe der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs. 3 2Die Aufwandsträger können untereinander oder mit anderen kommunalen Körperschaften abweichende Regelungen für die Aufgabenwahrnehmung oder die Kostenverteilung bei der Beförderung auf dem Schulweg von Schülerinnen und Schülern in Mittlere-Reife-Klassen und Klassen für besondere pädagogische Aufgaben im Sinn von Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG vereinbaren.

(5) […]

Für die Ausnahmeregelung des Art. 3 Abs. 4 Satz 2, nach der die Beförderung von Schülerinnen und Schülern der Mittelschule, die ein Mittlere-Reife-Angebot außerhalb ihres Sprengels besuchen, Aufgabe der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises ist, besteht laut Gesetzentwurf kein Bedarf mehr: Inzwischen sei die Weiterentwicklung der Hauptschule zur Mittelschule und die damit einhergehende Bildung von Mittelschulverbünden, wozu auch ein Angebot zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses gehört, in ganz Bayern abgeschlossen; die Fragen der Schülerbeförderung sollen in den Verträgen der zuständigen Schulaufwandsträger der Mittelschulen geregelt werden (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 3 BaySchFG).

Im Falle der Zuweisung zu einer M-Klasse außerhalb des Sprengels kann der für die Schülerbeförderung zuständige Schulaufwandsträger der besuchten Mittelschule allerdings Ersatz von dem Schulaufwandsträger verlangen, in dessen Sprengel oder in dessen Einzugsbereich die Schülerin oder der Schüler ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so der Gesetzentwurf.

2. Anpassung Fortschreibungsfaktor für die Gastschulbeitragspauschalen

Der Gesetzentwurf sieht hier eine Änderung von Art. 10 BaySchFG vor (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. gefettet):

Art. 10 BaySchFG – Leistungen für Gastschülerinnen und Gastschüler

(1)-(2) […]

(3)1An Stelle des nach Absatz 2 zu errechnenden Gastschulbeitrags tritt bei den in Satz 2 genannten Schularten eine jährliche Gastschulbeitragspauschale je Schülerin bzw. Schüler. 2Sie beträgt bei

Grundschulen, Mittelschulen 920

Realschulen, Abendrealschulen 844

Gymnasien (einschließlich Kollegs), Abendgymnasien 741

Wirtschaftsschulen 971

3Die Pauschalen sind in Abständen von zwei Jahren anhand der Orientierungsdaten für die kommunale Finanzplanung eines Steigerungssatzes von 1 v. H. pro Jahr und der Entwicklung der Schülerzahlen nach der Schüler- und Absolventenprognose der Kostenentwicklung anzupassen.

Die Orientierungsdaten für die kommunale Finanzplanung würden nicht mehr erstellt bzw. veröffentlicht, weshalb die gesetzliche Regelung entsprechend anzupassen sei, so der Gesetzentwurf. Die in Bezug auf diese Orientierungsdaten in den letzten zehn Jahren kontinuierliche (5malige) Steigerung um je 2 Prozent im zweijährigen Anpassungsturnus werde durch explizite Aufnahme in die gesetzliche Regelung fortgeführt.

3. Finanzierung privater Grund- und Mittelschulen

Hier sieht der Gesetzentwurf im Wesentlichen drei Änderungen vor: Die Förderung von Lehrer- bzw. Unterrichtswochenstunden entfällt nun auch bei privaten Grund- und Mittelschulen, sofern diese von Lehrkräften erbracht werden, deren wirtschaftliche und rechtliche Stellung ungenügend gesichert ist (Art. 29); die Gründung einer genehmigten unselbständigen Außenstelle wird schulfinanzierungsrechtlich wie die Neugründung einer Schule behandelt (Art. 31 und 32); der Zuschusssatzes für Baumaßnahmen wird gesenkt.

a) Art. 29 BaySchFG – Staatliche Förderung

Art. 29 BaySchFG erhält zwei neue Absätze 3 und 4 (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. gefettet):

Art. 29 Staatliche Förderung

(1) Ersatzschulen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag des Schulträgers staatlich gefördert.

(2) 1Staatliche Förderung erhalten nur Schulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken. 2Dazu gehören auch kirchliche Rechtsträger einschließlich derjenigen gemäß Art. 9 des Bayerischen Konkordats mit dem Heiligen Stuhl vom 29. März 1924 und Art. 13 des Vertrages zwischen dem Bayerischen Staat und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924 sowie Rechtsträger der Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(3) Eine Förderung entfällt für die nach Maßgabe dieses Gesetzes förderfähigen Lehrer- bzw. Unterrichtswochenstunden, die von Lehrkräften erbracht werden, deren wirtschaftliche und rechtliche Stellung nicht nach Art. 97 Abs. 1 BayEUG genügend gesichert ist.

(4) Die zuständige Bewilligungsbehörde kann den Schulträgern zur Auflage machen, Verwendungsnachweise sowie Gewinn- und Verlustrechnungen vorzulegen, aus denen die jährlichen Einnahmen und Ausgaben der Schulen ersichtlich sind.

Diese Regelungen werden „vor die Klammer gezogen“ und befinden sich nunmehr im dritten Teil (Ersatzschulen), Abschnitt I (Allgemeines). Die entsprechenden Regelungen in Art. 38 Abs. 4, Art. 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6, die sich auf bestimmte Schularten bezogen, werden gestrichen.

Die systematische Verschiebung diene der weiteren Vereinheitlichung der Regelungen über die Privatschulfinanzierung, so der Gesetzentwurf. Die schulartübergreifende Vereinheitlichung, die mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs u.a. auf Grundschulen und Mittelschulen einhergeht, sei auch mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz geboten; schließlich gelte auch das Gebot, die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte zu sichern, schulartübergreifend.

b) Art. 31 BaySchFG – Leistungen für den Personalaufwand

Der Gesetzentwurf sieht eine Ergänzung von Art. 31 BaySchFG vor (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. gefettet):

Art. 31 Leistungen für den Personalaufwand

(1)-(5) […]

(6) 1Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden erst gewährt, wenn die Schule zumindest zwei Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat. 2Bis dahin beschränken sich die Leistungen auf 65 v.H. der Leistungen nach Absatz 1. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine bereits bestehende Grundschule um eine Mittelschulstufe oder eine bereits bestehende Mittelschule um eine Grundschulstufe erweitert wird, sowie für genehmigte Außenstellen. 4Eine Schule mit weniger als 14 Schülerinnen und Schülern erhält keine Leistungen nach den Abs. 1 bis 5.

Wenn der Träger einer privaten Grundschule oder Mittelschule in Abweichung vom Grundsatz der Einhäusigkeit mit Genehmigung der Regierung eine unselbständige Außenstelle einrichte, werde diese schulfinanzierungsrechtlich wie die Neugründung einer Schule behandelt, so der Gesetzentwurf; die Frage der Abgrenzung zwischen der Einrichtung einer Außenstelle und der Errichtung einer neuen Schule beschränke sich damit auf das Schulrecht und habe keine Auswirkungen auf die Schulfinanzierung: In beiden Fällen gelte die gesetzliche Karenzfrist. Dies betrifft den Personalaufwand und Schulaufwand (hinsichtlich des Schulaufwands wird eine entsprechende Ergänzung in Art. 32 Abs. 2 BaySchFG vorgenommen) gleichermaßen.

c) Art. 32 BaySchFG – Leistungen für den Schulaufwand

Hier sieht der Gesetzentwurf eine Absenkung des Zuschusssatzes für Baumaßnahmen bei staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Grundschulen und Mittelschulen vor: Die Staatliche Rechnungsprüfung habe festgestellt, dass der Zuschusssatz für notwendige Baumaßnahmen bei privaten Grundschulen und Mittelschulen im Vergleich zu anderen Schularten unverändert zu hoch sei, und eine entsprechende Absenkung gefordert. Vor diesem Hintergrund werde der Zuschusssatz für staatlich genehmigte Ersatzschulen von 70 Prozent auf 60 Prozent und für staatlich anerkannte Ersatzschulen von 80 Prozent auf 70 Prozent verringert. Eine weitere Absenkung auf 50 Prozent vergleichbar der Förderung bei privaten Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen erfolge insbesondere mit Blick auf die Förderung kirchlicher Grundschulen und Mittelschulen nach Maßgabe von Art. 58 BaySchFG, der unberührt bleibt, nicht.

Zudem sieht der Gesetzentwurf auch beim Schulaufwand eine Ergänzung für genehmigte Außenstellen vor (Ergänzung von Art. 32 Abs. 2 BaySchFG; siehe hierzu das zu Art. 31 Gesagte).

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes, LT-Drs. 17/3262 v. 07.10.2014 (PDF, 399 KB).

Ass. iur. Klaus Kohnen; Foto: (c) contrastwerkstatt – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2014100701

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