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KOMBA Bayern: Möglichkeit der Zahlung einer Arbeitsmarktzulage erweitert – Kommunaler Arbeitgeberverband reagiert auf Personalengpässe

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Am 29. Juli 2014 hat der Hauptausschuss des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern (KAV) nach ausführlicher Diskussion mit großer Mehrheit die Möglichkeit der Zahlung einer Arbeitsmarktzulage ohne Begrenzung auf bestimmte Beschäftigtengruppen beschlossen.

Der Beschluss sieht vor, dass Beschäftigten zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Entgelt eine widerrufliche Zulage von bis zu 20 Prozent der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe gezahlt werden kann, soweit es zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften im Einzelfall erforderlich ist. Diese Zulage kann befristet werden.

Bisher hatte der Kommunale Arbeitgeberverband Bayern die durch die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) im Jahr 2008 eröffnete Möglichkeit der Zahlung einer Arbeitsmarktzulage nur restriktiv umgesetzt. Eine Arbeitsmarktzulage hatte der KAV Bayern dabei auf IT-Personal, Ingenieure und Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst beschränkt.

Der Beschluss vom 29. Juli 2014 ermöglicht es nun den Mitgliedern des KAV in Bayern im Bereich des TVöD zur Deckung des Personalbedarfs und zur Bindung von qualifizierten Fachkräften im Einzelfall eine Zulage von maximal 20 Prozent der Stufe 2 der einschlägigen Entgeltgruppe möglichst mit Befristung zu zahlen. Nach vorliegenden Informationen soll das Instrument vor allem bei der Landeshauptstadt München für den Bereich der Erzieherinnen und Erzieher genutzt werden.

Der KAV erklärte, dass damit kein Freibrief zur Erhöhung der tariflichen Gehälter erteilt wurde, denn jedes der vier Merkmale, die Voraussetzung für die Gewährung der Arbeitsmarktzulage sind, müsse kritisch und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten genau geprüft werden. Zudem sei die Höhe der Zulage begrenzt.

Eine Arbeitsmarktzulage wurde in den VKA-Gremien und -Ausschüssen schon seit längerem intensiv diskutiert. Im Jahr 2008 stellte es die VKA-Mitgliederversammlung ihren Mitgliederverbänden frei, eine allgemeine übertarifliche Regelung zur Gewährung einer Arbeitsmarktzulage unter festgelegten Voraussetzungen zu treffen.

Von der Möglichkeit der Freigabe der Arbeitsmarktzulage auf der Basis dieser VKA-Richtlinie wurde seitdem in den einzelnen Kommunalen Arbeitgeberverbänden unterschiedlich Gebrauch gemacht. So erfolgte in fünf Kommunalen Arbeitgeberverbänden eine Freigabe ohne Beschränkungen, darunter in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.

KAV Bayern erläutert Einzelheiten

Der KAV Bayern hat in einem Rundschreiben vom 8. August 2014 die Voraussetzungen für die Zahlung einer Arbeitsmarktzulage durch seine Mitgliedsgemeinden näher erläutert. Wörtlich heißt es dort:

Der Beschluss vom 29.07.2014 eröffnet jedem TVöD-Anwender unseres Verbandes die Möglichkeit, seinen Beschäftigten

> zur Deckung des Personalbedarfs,
> zur Bindung von qualifizierten Fachkräften im Einzelfall,
> eine Zulage i. H. v. maximal 20 Prozent der Stufe 2 der einschlägigen Entgeltgruppe
> möglichst mit Befristung

zu zahlen.

Damit wird jedoch kein Freibrief zur pauschalen Erhöhung der tariflichen Gehälter erteilt, jedes der vier vorstehenden Merkmale ist kritisch und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Auch weiterhin bleibt die Gewährung einer Arbeitsmarktzulage die Ausnahme und darf nicht zur Regel werden.

Die Situation am Arbeitsmarkt ist in den vergangenen Jahren für die öffentlichen Arbeitgeber zunehmend schwieriger geworden. Schon 2008 hat die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) daher einen Beschluss verabschiedet, der es den Mitgliedsverbänden ermöglicht, ihrerseits für die Arbeitgeber das Instrument der Arbeitsmarktzulage zur Anwendung zu bringen.

Der Hauptausschuss des KAV Bayern hat sich in seiner Sitzung vom 20.02.2009 mit der Möglichkeit der Gewährung einer Arbeitsmarktzulage beschäftigt und – zunächst sehr restriktiv – entschieden, eine Begrenzung auf besonders betroffene Beschäftigungsgruppen (IT-Personal, Ingenieure und Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst) vorzunehmen. Seitdem hat sich jedoch gezeigt, dass damit den Anforderungen der kommunalen Arbeitgeber nicht immer entsprochen wird. Regional höchst unterschiedlich, aber in der Tendenz in vielen qualifizierten Berufen nehmen die Personalgewinnungsprobleme erheblich zu.

Der Hauptausschuss des KAV Bayern hat daher am 29.07.2014 nach ausführlicher Diskussion mit großer Mehrheit folgenden Beschluss gefasst: „Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften im Einzelfall erforderlich ist, kann Beschäftigten zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Entgelt eine widerrufliche Zulage i. H. v. bis zu 20 v. H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe gezahlt werden. Die Zulage kann befristet werden.“

Geltungsbereich

Nach dem aktuellen Beschluss des Hauptausschusses ist die Möglichkeit einer Arbeitsmarktzulage nicht mehr auf einzelne Beschäftigtengruppen beschränkt, sondern bezieht sich grundsätzlich auf alle Tätigkeiten, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Der Geltungsbereich beschränkt sich auf die Mitglieder, die den TVöD anwenden. Arbeitgeber, die den TV-V oder den TV-N anwenden steht die Arbeitsmarktzulage nicht zur Verfügung. Aus dem Beschluss ist keinesfalls eine Verpflichtung des Arbeitgebers oder ein Anspruch der Beschäftigten ableitbar. Die Entscheidung über die Zahlung einer Zulage bis zu der im Beschluss genannten Obergrenze liegt vielmehr im freien Ermessen des Arbeitgebers. Auch die Dauer der Zahlung kann variabel gestaltet werden. Die Gewährung der Arbeitsmarktzulage ist an folgende Voraussetzung gebunden:

Erforderlichkeit zur Deckung von Personalbedarf

Voraussetzung ist im Rahmen der 1. Alternative des Beschlusses, dass die Zulage zur Deckung eines akuten Personalbedarfs erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn für eine konkret zu besetzende Stelle mit dem tarifvertraglich vorgesehenen Entgelt kein geeigneter Bewerber gefunden worden ist, beziehungsweise mit Sicherheit nicht zu finden sein wird. Vor der Gewährung einer derartigen Zulage müssen alle Möglichkeiten zur Beschaffung geeigneten Personals ausgeschöpft worden sein. Zu denken ist hier vor allem an die überörtliche Ausschreibung der konkreten Stelle beziehungsweise eine Nachfrage bei der Agentur für Arbeit zur aktuellen Lage am Arbeitsmarkt.

Gewährung der Zulage zur Bindung von qualifizierten Fachkräften im Einzelfall

Als zweite Fallgruppe neben der Deckung des Personalbedarfs ist eine Zahlung der Zulage zur Bindung von qualifizierten Fachkräften im Einzelfall möglich. Im Gegensatz zur Fallgruppe „zur Deckung des Personalbedarfs“ sind hier Fälle gemeint, bei denen die Stelle zwar aktuell besetzt ist, bei weiterer Bezahlung des tariflichen Entgelts allerdings die ernsthafte Gefahr besteht, dass der Beschäftigte aufgrund der höheren Bezahlung bei einem anderen Arbeitgeber den Arbeitsplatz wechselt. Hierfür müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Beschäftigte tatsächlich wechseln will und wird dies nur durch eine Zulage verhindert werden kann.

Begrenzung der Zulage auf maximal 20 Prozent der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe

Die Zulage ist der Höhe nach flexibel gestaltbar und nur nach oben begrenzt auf einen Betrag von maximal 20 Prozent der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe. Auszugehen ist dabei stets von einer tariflich korrekten Eingruppierung der Tätigkeit. In jedem Fall ist zu prüfen, ob eine geringere Zulage zur Erreichung des Zwecks „Deckung des Personalbedarfs“ beziehungsweise „Bindung von qualifizierten Kräften“ nicht bereits zielführend und damit ausreichend ist.

Möglichkeit der Befristung

Für die Zulage ist die Möglichkeit der Befristung vorgesehen. Diese sollte die Regel sein. Wir raten dringend, in jedem Fall sorgfältig zu prüfen, ob der mit der Zulage verbundene Zweck „Deckung des Personalbedarfs“ oder „Bindung von qualifizierten Fachkräften“ durch eine befristete Gewährung der Zulage erreicht werden kann. So ist es beispielsweise vorstellbar, die Zulage bis zum Erreichen des nächsten Stufenaufstiegs beziehungsweise bis zum Abschluss einer Qualifizierungsmaßnahme, die eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe ermöglicht, zu befristen. Die Zahlung sollte ferner zunächst bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung befristet sein. So kann nach Inkrafttreten neu entschieden werden, ob eine Zahlung unter Berücksichtigung einer etwaigen neuen Eingruppierung weiterhin erforderlich ist.

Entscheidung über die Gewährung

Die Frage, wer über die Gewährung der Arbeitsmarktzulage zu entscheiden hat, richtet sich nach den allgemein gültigen Regelungen für Personalentscheidungen. Im Bereich der kommunalen Gebietskörperschaften ist gegebenenfalls die Entscheidung des zuständigen Gremiums einzuholen.

Form

Die Gewährung einer Arbeitsplatzzulage kann entweder als Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag oder im Weg einer einseitigen Arbeitgeberzusage eingeräumt werden. Da es sich bei der Gewährung der Arbeitsmarktzulage um eine Entgeltzahlung und somit um eine Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis handelt, kann die Arbeitsmarktzulage nicht in einer gesondert kündbaren Nebenabrede gem. § 2 Abs. 3 TVöD geregelt werden. Es ist daher wichtig, die Gewährung der Arbeitsmarktzulage zu befristen. In Zweifelsfällen empfehlen wir, mit der Geschäftsstelle des KAV Rücksprache zu halten.

Verhältnis zu anderen Zulagen

Die Zahlung der Arbeitsmarktzulage kann neben einer Zulage nach der IT-Richtlinie beziehungsweise der Richtlinie für Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst der VKA treten.

Mitbestimmung

Bei der Gewährung der Arbeitsmarktzulage hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Lohngestaltung nur dann mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber über den konkreten Einzelfall hinaus die Zulage nach einem generalisierenden System einräumen würde (vgl. BAG, Urteil vom 11.01.2011 – 1 AZR 310/09 –). Gleiches gilt nach Art. 75 Abs. 4 BayPVG für den Bereich des Personalvertretungsrechts.

Bewertung der KOMBA-Gewerkschaft

Aus Sicht der KOMBA-Gewerkschaft zeigt die Entscheidung des KAV Bayern, im Tarifbereich der bayerischen Kommunen eine sogenannte Arbeitsmarktzulage zahlen zu können, wie dramatisch die Situation in manchen Bereichen ist, ausreichend Fachkräfte zu finden. Grund sind natürlich die Verdienstmöglichkeiten, die im öffentlichen Dienst oftmals deutlich hinter denen in der Privatwirtschaft zurückbleiben. Eine „Notfallmaßnahme“, wie die Möglichkeit der Zahlung einer „Arbeitsmarktzulage“ ist allerdings keine nachhaltige Lösung. Die Bezahlungsstrukturen im öffentlichen Dienst müssen insgesamt auf den Prüfstand. Ein erster Schritt der kommunalen Arbeitgeber wäre, wenn sie ihre jahrelange Blockadehaltung gegen eine neue zukunftsfähige Entgeltordnung aufgeben würden, anstatt mit punktuellen Ausnahmemöglichkeiten zu reagieren.

KOMBA Bayern, Aktuelles v. 08.10.2014