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VG München: Wohnheim in der Münchener Thalkirchnerstraße darf erweitert werden

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Das Verwaltungsgericht München (VG München) hat mit zwei Beschlüssen vom 25. November 2014 Eilanträge von Nachbarn eines Wohnheims für Flüchtlinge und wohnungslose Familien in der Münchener Thalkirchnerstraße abgelehnt und entschieden, dass die Erweiterung der Einrichtung fortgesetzt werden darf.

Das vom gemeinnützigen Evangelischen Hilfswerk München betriebene Wohnheim dient der befriste-ten Unterbringung von Flüchtlingen und wohnungslosen Familien. Die Landeshauptstadt München genehmigte Ende September die Erweiterung der bereits bestehenden Unterkunft. Nach den erforderlichen Umbauten sollen zukünftig 250 Personen (bisher 104) in ca. 120 Appartements untergebracht werden.

Im Eilverfahren vor dem VG München hatten die Nachbarn u.a. vorgetragen, das Wohnheim füge sich in die gehobene Wohngegend nicht ein und wirke sich negativ auf das Mietniveau und die Immobilienpreise aus. Es sei darüber hinaus eine unzumutbare Lärmbelastung zu erwarten, da das Wohnheim über einen Kinderspielplatz verfüge.

Die 8. Kammer des VG München machte demgegenüber in ihren Entscheidungen deutlich, dass die Nachbarn des Wohnheims keinen Anspruch darauf haben, dass der bisherige Charakter ihrer Wohnlage erhalten bleibe. Das öffentliche Baurecht biete keinen Schutz des Wohnmilieus vor ggf. abweichenden Lebensgewohnheiten der künftigen Bewohner der Einrichtung. In der Rechtsprechung sei zudem seit langem anerkannt, dass „Kinderlärm“ von Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen ist. Diese Wertung sei mittlerweile auch in gesetzlichen Vorschriften verankert worden.

Die Antragsteller können gegen die Entscheidungen innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

VG München, Pressemitteilung v. 05.12.2014 zu den B. v. 25.11.2014, M 8 SN 14.4862 und M 8 SN 14.4859

Redaktioneller Hinweis

Zur angesprochenen Wertung in gesetzlichen Vorschriften, dass Kinderlärm von Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen sei, vgl. § 22 Abs. 1a BImSchG sowie das Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG).