Gesetzgebung

StMBW: Bayerns Bildungsminister Dr. Ludwig Spaenle zur Lockerung des Kooperationsverbots im Wissenschaftsbereich

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„Deutliches Zeichen für Leistungsfähigkeit des Bildungsföderalismus“

„Ich begrüße die Möglichkeit eines intensiveren Zusammenwirkens von Bund und Ländern im Bereich der Wissenschaftsförderung in Fällen überregionaler Bedeutung ausdrücklich. Der heutige Bundesratsbeschluss (red. Hinweis: TOP 2) ist für mich ein deutliches Zeichen für die Leistungsfähigkeit des Bildungsföderalismus“, kommentierte Bayerns Bildungsminister und Sprecher der unionsgeführten Länder der Kultusministerkonferenz Dr. Ludwig Spaenle den heutigen Beschluss des Bundesrats zur Lockerung des Kooperationsverbots im Wissenschaftsbereich.

Der Minister betonte aber:

„Es sind keine weiteren Änderungen des Grundgesetzartikels 91b nötig. Die bisher gültigen und nun erweiterten Möglichkeiten eines komplementären Bildungsföderalismus sind noch lange nicht ausgeschöpft.“

Mit Blick auf den Bereich der Bildung machte Staatsminister Spaenle deutlich:

„Das Kooperationsverbot im Bereich der Bildung hat sich klar bewährt: Die bestehenden Regelungen garantieren, dass die Länder alleine für ihre Bildungspolitik zuständig sind. Dadurch ist sichergestellt, dass alle Entscheidungen in der Bildungspolitik nahe am Bürger getroffen werden – mit klaren Kompetenzen und Verantwortlichkeiten und mit Rücksicht auf regionale Besonderheiten.“

StMBW, Pressemitteilung v. 19.12.2014

Redaktionelle Anmerkung

Der Bundesrat hat in seiner 929. Sitzung am 19.12.2014 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 13.11.2014 verabschiedeten Gesetz (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Art. 91b]) mit der nach Art. 79 Abs. 2 GG vorgeschriebenen Mehrheit zuzustimmen. Der Deutsche Bundestag hatte den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für
Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung unverändert angenommen.

Die GG-Änderung bezieht sich ausschließlich auf Art. 91b Abs. 1 GG, der damit folgende Fassung erhält (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. fett markiert):

Art. 91b GG

(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von:

 1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen;

 2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen;

 3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten.

Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder.

(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.

(2) – (3) […]