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VG Bayreuth: Nachbarklagen gegen die Windparks Alladorf und Kleetzhöfe abgewiesen

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Die 2. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth hat mit Urteilen vom 18.12.2014 die Klagen zweier Anwohner sowie eines Eigentümers landwirtschaftlicher Nutzflächen gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide für die Windparks Alladorf und Kleetzhöfe abgewiesen.

Nach Überzeugung des Gerichts werden die Kläger durch die erteilten Genehmigungen nicht in ihren Rechten verletzt. Die Vorhaben seien weder mit unzumutbaren Lärmeinwirkungen noch mit rücksichtlosem Schattenwurf verbunden. Dies hätten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingeholte, belastbare Gutachten ergeben, wonach die maßgeblichen Grenzwerte deutlich unterschritten würden bzw. Schattenwurf oberhalb der Belastungsgrenze durch eine entsprechende Abschaltautomatik vermieden werde. Auch eine optisch erdrückende Wirkung der Windenergieanlagen für die klägerischen Wohngebäude könne angesichts der Abstände von jeweils mehr als 700 m ausgeschlossen werden. Ein erheblich belästigender Infraschall werde durch die streitgegenständlichen Anlagen ebenfalls nicht hervorgerufen. Die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte sei bereits bei einer Entfernung von 500 m zwischen Windpark und Wohnbebauung sichergestellt.

Ferner liege durch die erteilte Abweichung von den Abstandflächenvorschriften keine Rechtsverletzung des klagenden Eigentümers landwirtschaftlicher Nutzflächen vor. Aufgrund der baulichen Eigenart der Windenergieanlagen und der insoweit ausschließlichen Betroffenheit land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen sei die Atypik, die das Gesetz für die Erteilung einer Abweichung voraussetze, zu bejahen.

Die neue Abstandsflächenregelung (sog. „10-H-Regelung“) sei auf die vorliegenden Fälle nicht anwendbar. Da die Regelung erst zum 21.11.2014 in Kraft getreten sei, könne sie für die vor diesem Zeitpunkt erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide keine Geltung beanspruchen.

Schließlich ergebe sich auch aus der vorgetragenen Sichtung des Schwarzstorches auf den Vorhabengrundstücken kein Aufhebungsanspruch der Kläger. Zwar habe der Europäische Gerichtshof hinsichtlich umweltrechtlicher Belange das Rügerecht der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 gestärkt. Allerdings sei gleichwohl eine Betroffenheit der Kläger in eigenen Interessen erforderlich, die vorliegend nicht erkennbar sei. Überdies bestehe kein Anhaltspunkt für eine Fehlerhaftigkeit der von Seiten des Landratsamtes Kulmbach durchgeführten umweltrechtlichen Vorprüfung im Einzelfall. Auch eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sei insoweit vorgenommen worden.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Zulässiger Rechtsbehelf ist jeweils der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München entscheidet.

VG Bayreuth, Pressemitteilung v. 22.12.2014 zu den U. v. 18.12.2014, B 2 K 14.238, B 2 K 14.299 und B 2 K 14.839