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VG München: Verwaltungsgericht fordert transparentere und konsequentere IHK-Finanzplanung

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Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK) darf aus Jahresüberschüssen Rücklagen für konkret bestimmte Projekte bilden, die erst in kommenden Jahren verwirklicht werden sollen. Unzulässig ist es jedoch, Überschüsse ohne verbindliche und eindeutige Zweckbindung in künftige Beitragsjahre zu übertragen, ohne sie für Aufgaben der IHK zu verwenden oder an die Mitglieder zurückzuerstatten. Dieses Fazit lässt sich der Begründung eines Urteils des Verwaltungsgerichts München entnehmen, die heute der IHK und einem IHK-Pflichtmitglied übermittelt wurde.

Konkret beanstandete das Gericht einen sog. Ergebnisvortrag im Wirtschaftsplan des Jahres 2013 der IHK in Höhe von 20,4 Mio. €. Dieser entspringt kumulierten Jahresergebnissen vergangener Jahre, ohne dass eine verbindliche und eindeutige Zweckbindung ausreichend erkennbar sei. Damit unterscheide sich der Posten von den Rücklagen für bestimmte Zwecke, die zusätzlich im Wirtschaftsplan vorgesehen waren und vom Gericht grundsätzlich gebilligt wurden. Das Gericht deutet in dem Urteil an, dass auch der Ausnahmecharakter besonders aufwändiger mittelfristiger Projekte (wie etwa der Generalsanierung des Stammhauses der IHK) berücksichtigt werden könne und somit selbst ein insgesamt relativ hohes Rücklagenvolumen noch angemessen sein dürfte.

Zur Rechtmäßigkeit der Wirtschaftspläne für die Jahre 2014 und 2015 und der hierauf gestützten IHK-Beitragsbescheide trifft die Entscheidung keine Aussage.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2015 (Az. M 16 K 13.2277) kann die unterlegene IHK nun innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.

VG München, Pressemitteilung v. 13.02.2015 zum U. v. 20.01.2015, M 16 K 13.2277