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VG Bayreuth: Ortsumgehung Mistelbach – Entscheidungsgründe liegen vor

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Nachdem die 1. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth bereits am 19. September 2014 über zwei Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 23.12.2011, mit dem der Plan für den Bau der Ortsumgehung von Mistelbach im Zuge der Staatsstraße 2163 „Pottenstein – Bayreuth“ festgestellt wurde, mündlich verhandelt hatte (vgl. Pressemitteilung vom 22. September 2014), wurde die mündliche Verhandlung am 18. Dezember 2014 fortgesetzt.

Die Entscheidungsgründe der am 18. Dezember 2014 ergangenen Urteile liegen nun vor.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Zulässiger Rechtsbehelf ist jeweils der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München entscheidet.

Das Urteil zum Verfahren Az. B 1 K 12.70, in dem ein umfangreicherer Vortrag erfolgte, kann unter http://www.vgh.bayern.de/vgbayreuth/oeffentl/pm/index.php im Volltext in anonymisierter Form abgerufen werden.

VG Bayreuth, Pressemitteilung v. 25.02.2015 zu den U. v. 18.12.2014, B 1 K 12.70 und B 1 K 12.71

Redaktionelle Hinweise

Der direkte Link zum angesprochenen Volltext: hier (PDF, 385 KB).

Das Gericht hat folgende Leitsätze formuliert:

„Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn die Null-Variante, d. h. die Ertüchtigung der bestehenden Ortsdurchfahrt, ohne Prüfung von vornherein ausgeschlossen wurde. Will sich ein Betroffener die Rüge der Existenzgefährdung offen halten, hat er innerhalb der Frist des Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG (juris VwVfG BY) die in seiner Sphäre liegenden Umstände, aus denen er seine Befürchtung herleitet, ausreichend darzulegen.“