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VG München: Ältere Oktoberfest-Fahrgeschäfte müssen nicht auf Einhaltung neuer technischer Standards begutachtet werden

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Mit Urteil vom 11. Februar 2015 (Az: M 9 K 14.4412) hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts München einem Schausteller Recht gegeben, der sich gegen die Anordnung des TÜV gewandt hatte, sein seit über 20 Jahren betriebenes und regelmäßig geprüftes Oktoberfest-Fahrgeschäft auf Einhaltung neuer technischer Standards durch den TÜV begutachten zu lassen. Rund 100 Betreiber von Oktoberfest-Fahrgeschäften sind von solchen Anordnungen betroffen. Die Kammer stellte die Rechtswidrigkeit der Bestimmung fest. Nunmehr liegen die Urteilsgründe vor.

Danach ist eine Bestimmung, wonach die Genehmigung für das Fahrgeschäft nur bei Erfüllung der veränderten technischen Anforderungen („DIN EN 13841“) verlängert werden kann, bereits deshalb rechtswidrig, weil eine hierfür notwendige Rechtsgrundlage fehlt. Zudem wurde die den neuen Standards zugrunde liegende europäische Norm nach Ansicht des Gerichts nicht wirksam in das bayerische Bauordnungsrecht eingeführt. Denn die veränderte Rechtslage sei den Betroffenen nicht klar verständlich bekannt gemacht worden. Auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Anordnung im Einzelfall gebe es rechtliche Bedenken. Es sei zweifelhaft, ob die geforderte technische Begutachtung tatsächlich einen Mehrwert an Sicherheit für solche Fahrgeschäfte biete, die bislang nach den alten technischen Vorgaben („DIN 4112“) erstellt und jährlich nachgeprüft worden seien.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Die vollständige Entscheidung ist abrufbar unter http://www.vgh.bayern.de/vgmuenchen/oeffentl/pm/.

VG München, Pressemitteilung v. 31.03.2015 zum U. v. 11.02.2015, M 9 K 14.4412