Ab 01.07.2015 beträgt die Entschädigung (Art. 5 Abs. 1 BayAbgG) 7.642 EUR, die Kostenpauschale (Art. 6 Abs. 2 BayAbgG) 3.366 EUR.
Hintergrund
Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 3 und Art. 6 Abs. 2 Satz 4 BayAbgG hat das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung jeweils die für die Anpassung von Entschädigung und Kostenpauschale maßgebenden Einkommens- und Preisentwicklungsraten mitzuteilen. Die Entschädigung der Abgeordneten verändert sich entsprechend der Entwicklung der Einkommen, die Kostenpauschale verändert sich entsprechend der Preisentwicklungsrate.
In der entsprechenden Mitteilung des Landesamts werden – wobei die Veränderungen zwischen dem Juli 2013 und dem Juli 2014 maßgeblich sind – die Einkommensentwicklungsrate mit + 2,9 v. H. und die Preisentwicklungsrate mit + 0,7 v. H. beziffert.
Vergeiche zur Diätenerhöhung auch die zugehörige Pressemitteilung des Bayerischen Landtags.
GVBl (5/2015) v. 19.05.2015, S. 151