Gesetzgebung

StMJ: Bayerns Justizminister Bausback zur Umsetzung der Mietpreisbremse in Bayern

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„Bayern ist auf einem guten Weg! / Schnellschüsse bieten keine Rechtssicherheit und nützen niemandem!“

Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback hat heute den Bayerischen Landtag zum aktuellen Stand der Umsetzung der Mietpreisbremse in Bayern unterrichtet:

„Die Staatsregierung hat frühzeitig alles Erforderliche getan, damit die Mietpreisbremse auch in Bayern so zügig wie möglich ihre Wirkung entfalten kann. Die Mietpreisbremse greift nur in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten. Wo dies der Fall ist, haben wir sorgfältig untersucht. Denn: Eine Mietpreisbremse, die auf einer instabilen Datenbasis beruht, ist letztlich wertlos!“

Neben den erforderlichen tatsächlichen Erhebungen hob der Minister einen weiteren Aspekt hervor:

„Was mir auch ganz wichtig ist: Wir müssen die, die die örtlichen Gegebenheiten am besten kennen, nämlich die Städte und Gemeinden, in unseren Entscheidungsprozess einbinden. Das genau tun wir derzeit. Wir hören nämlich die Kommunen an, deren Einschätzung über das Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarktes nicht mit dem Ergebnis der Untersuchung übereingestimmt hat. Auch hier arbeiten wir sehr sorgfältig. Denn eines ist völlig klar: Schnellschüsse bieten keine Rechtssicherheit und nützen niemandem!“

Bausback abschließend: „Sie sehen: Die Mitpreisbremse ist in Bayern auf einem guten Weg! Was man allerdings auch nicht aus dem Blick verlieren darf: Die Mietpreisbremse ist kein Allheilmittel gegen steigende Mieten. Wichtigstes Instrument sind und bleiben Investitionen in den Wohnungsbau!“

StMJ, Pressemitteilung v. 19.05.2015

Redaktionelle Hinweise

Die Mietpreisbremse ist Bestandteil des Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG) v. 21.04.2015, BGBl I S. 610. Hiernach kann der Mietanstieg bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten auf maximal 10 v.H. begrenzt werden. Den Landesregierungen obliegt es, diese „Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten“ durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens 5 Jahren zu bestimmen. Zu den Merkmalen, die hierzu erfüllt sein müssen bzw. Indizwirkung entfalten vgl. § 556d BGB.

Von der Mietpreisbremse ist die Kappungsgrenze zu unterscheiden – letztere betrifft Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen.