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StMI: Umweltverträglichkeitsprüfung für den Frankenschnellweg

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Innen- und Verkehrsminister Joachim Herrmann begrüßt Entscheidung der Stadt Nürnberg zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung – Förderzusagen des Freistaats für den Frankenschnellweg stehen

Innen- und Verkehrsminister Joachim Herrmann begrüßt die Entscheidung der Stadt Nürnberg, schon vor der Gerichtsentscheidung zum Planfeststellungsbeschluss für den Frankenschnellweg eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen:

„Die Entscheidung der Stadt ist für die zügige Realisierung des Frankenschnellweges goldrichtig. Denn falls die Richter die Umweltverträglichkeitsprüfung doch für notwendig erachten, kann die Stadt Nürnberg den kreuzungsfreien Ausbau ohne weiteren Zeitverlust voranbringen und das Nadelöhr endlich beseitigen. Wir werden die Stadt bei der Umweltverträglichkeitsprüfung von fachlicher Seite wohlwollend begleiten. Außerdem bleiben unsere Förderzusagen selbstverständlich bestehen.“

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach geltendem Landesgesetz erst ab einer Ausbaulänge von zehn Kilometern erforderlich. Deshalb hatte sie die Stadt Nürnberg für den nur vier Kilometer langen Ausbau des Frankenschnellwegs bisher nicht durchgeführt. Neben der Umweltverträglichkeitsprüfung will die Stadt Nürnberg auch das Verkehrsgutachten bis ins Jahr 2030 fortschreiben und die Prognosen für die Luft- und Lärmbelastungen erneuern.

Der kreuzungsfreie Ausbau des Frankenschnellweges ist das größte kommunale Verkehrsprojekt in Nordbayern. Für den insgesamt rund 450 Millionen Euro teuren Ausbau hat der Freistaat eine Förderung in Höhe von 400 Millionen Euro zugesagt.

StMI, Pressemitteilung v. 08.07.2015

Redaktionelle Hinweise

Informationen zum Frankenschnellweg finden Sie hier.

Zu den rechtlichen Hintergründen der Entscheidung der Stadt Nürnberg vgl. hier (PDF, 200 KB) und hier (BayVGH, B. v. 26.06.2015, 8 ZB 14.2110): Das VG Ansbach hatte die Klagen gegen den Frankenschnellweg abgewiesen. Der BayVGH hat mit zuvor genanntem Beschluss die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen. Er hat dabei Zweifel erkennen lassen, ob Art. 37 BayStrWG den Vorgaben des europäischen Rechts Genüge tut.