Gesetzgebung

StMELF: Greening-Ausnahmen für geschädigte Landwirte

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Trockenheit und Hagelschäden haben in einigen Regionen Bayerns zu erheblichen Beeinträchtigungen in der Futterversorgung geführt. Um witterungsbedingte Engpässe zu überbrücken, können betroffene landwirtschaftliche Betriebe jetzt Ausnahmeregelungen beim Greening in Anspruch nehmen: Sie dürfen ab sofort brach liegende Flächen oder Feldränder, die als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) beantragt wurden, beweiden lassen oder zur Futtergewinnung verwenden. Das hat Landwirtschaftsminister Helmut Brunner mitgeteilt. Der Bundesrat hatte am vergangenen Freitag einem entsprechenden Antrag Bayerns zugestimmt (red. Hinweis: vgl. TOP 42 der 935. Sitzung v. 10.07.2015 – Änderungsantrag der Länder Bayern und Sachsen-Anhalt).

Generell und ohne weitere Abstimmung gilt die Regelung in den stark betroffenen Landkreisen und Kreisfreien Städten Aschaffenburg, Bad Kissingen, Bamberg, Haßberge, Kitzingen, Main-Spessart, Rhön-Grabfeld, Schweinfurt, Tirschenreuth und Würzburg. Zulässig ist auch eine Weitergabe im Rahmen der Nachbarschaftshilfe an Dritte. Wenn für die betreffenden Flächen zusätzlich Agrarumweltmaßnahmen beantragt wurden, muss die Futternutzung vorab mit dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) abgestimmt werden. Im Einzelfall können auch in anderen Landkreisen die zuständigen Ämter Ausnahmen genehmigen. Voraussetzung ist allerdings ein schriftlicher Antrag des Landwirts.

StMELF, Pressemitteilung v. 15.07.2015