Gesetzgebung

GVBl (8/2015): Mietpreisbremseverordnung – Änderung der Wohnungsgebieteverordnung verkündet

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Die Mietpreisbremseverordnung wurde verkündet (GVBl S. 250). Diese stellt sich als Änderung der Verordnung über die Gebiete nach §§ 577a und 558 BGB (Wohnungsgebieteverordnung – WoGeV) dar. Sie tritt am 01.08.2015 in Kraft.

Die Wohnungsgebieteverordnung (WoGeV) erhält zum einen eine neue Überschrift (Änderungen im Normtext durchgestrichen bzw. fett markiert):

Verordnung über die Gebiete nach §§ 577a und 558 BGB §§ 556d, 577a und 558 BGB (Wohnungsgebieteverordnung – WoGeV)

Darüber hinaus wird ein neuer § 1c eingefügt:

Die in der Anlage 3 aufgeführten Gemeinden sind Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinn von § 556d Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

In Anlage 3 sind 144 Gemeinden aufgeführt (siehe GVBl. S. 250).

Die sog. Mietpreisbremse ist Bestandteil des Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG) v. 21.04.2015, BGBl I S. 610. Hiernach kann der Mietanstieg bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten auf maximal 10 v.H. begrenzt werden. Den Landesregierungen obliegt es, diese „Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten“ durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens 5 Jahren zu bestimmen. Zu den Merkmalen, die hierzu erfüllt sein müssen bzw. Indizwirkung entfalten vgl. § 556d BGB. Von der Mietpreisbremse ist die Kappungsgrenze zu unterscheiden – letztere betrifft Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen.

Zur Genese der Mietpreisbremseverordnung vgl. hier.

Zum weiter gefassten Thema „Mietpreisbremse/Kappungsgrenze“ vgl. hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen