Gesetzgebung

Landtag: Gesetzentwurf zur Änderung des KAG eingebracht

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Straßenbau_Fotolia_87767170_S_copyright - passAbgeordnete der CSU-Fraktion haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) eingebracht (LT-Drs. 17/8225 v. 02.10.2015). Dieser sieht grundlegende Neuerung im Erschließungsbeitragsrecht vor, insbesondere die Möglichkeit sog. „Wiederkehrender Beiträge“ für Verkehrsanlagen. Diese können anstelle oder auch neben den Einmalbeiträgen erhoben werden. Das BVerfG hatte im Hinblick auf eine Regelung des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes entschieden, dass wiederkehrende Beiträge verfassungsrechtlich zulässig sind. Insgesamt ist die Erhebung insbesondere von Straßenausbaubeiträgen verstärkt in die Diskussion geraten (vgl. hier).

Die nach der Neuregelung vorgesehenen „Wiederkehrenden Beiträge“ unterscheiden sich in mehrfacher Hinsicht von den bislang üblichen „Einmal-Beiträgen“:

  • So werden sie nicht gleich „auf einmal“ in teils großer Höhe kassiert, sondern jährlich in überschaubaren Beträgen;
  • zudem werden sie nicht einzelprojektbezogen kassiert, sondern hinsichtlich der Investitionsaufwendungen für die in gemeindlicher Baulast stehenden Verkehrseinrichtungen (entweder im gesamten Gemeindegebiet oder in voneinander abgrenzbaren Gebietsteilen);
  • schließlich werden sie auf alle Anlieger in der Gemeinde oder Teilen hiervon (z.B. Orts- oder Stadtteile) umgelegt, was zu einer Entlastung des einzelnen Beitragszahlers führt.

An wesentlichen Änderungen führt der Gesetzentwurf explizit auf:

  • Als Alternative zur Erhebung einmaliger Straßenausbaubeiträge soll den Gemeinden die zusätzliche Möglichkeit eröffnet werden, sämtliche dem Verkehr dienenden und in ihrer Baulast stehenden Einrichtungen des gesamten Gemeindegebiets (gesamtes Verkehrsnetz) oder einzelne, voneinander abgrenzbare Gebietsteile der Gemeinde zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammenzufassen und hierfür wiederkehrende Beiträge von Grundstückseigentümern zu erheben, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer dieser Verkehrsanlagen haben (Art. 5b KAG-E).
  • Durch mehrere gesetzliche Anordnungen sollen die Anlieger vor einer überraschenden bzw. überhöhten Beitragserhebung geschützt werden:

Künftig sollen zum beitragsfähigen Aufwand auch die vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Werk- und Dienstleistungen für die technische Herstellung der Anlage gehören (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 KAG-E). Es wird klargestellt, dass der Investitionsaufwand nur beitragsfähig ist, soweit er erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KAG-E).

Die Gemeinden sollen die voraussichtlich Beitragspflichtigen möglichst frühzeitig über beabsichtigte beitragsfähige Vorhaben und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich in Betracht kommender Billigkeitsmaßnahmen informieren (Art. 5 Abs. 1a KAG-E).

Die Gemeinden können durch Satzung den Erlass von Beiträgen vorsehen, soweit diese eine betragsmäßige Höchstgrenze für Beiträge (in Abhängigkeit vom Grundstückswert) über-schreiten (Art. 13 Abs. 7 KAG-E).

Ferner soll zwischen den Instrumenten der Ratenzahlung und Verrentung präziser differenziert (Art. 5 Abs. 10 Satz 8 KAG-E) und im Gesetz klargestellt werden, dass die Verfahren über die Ratenzahlung und die Verrentung nur dann kostenfrei sein sollen, wenn es um die Vermeidung unbilliger oder erheblicher Härten geht (Art. 5 Abs. 10 Satz 7 KAG-E).

  • Durch eine Neufassung des Art. 5a KAG sollen die bisher in § 127 BauGB und Art. 5a KAG enthaltenen Regelungen zur Erhebung des Erschließungsbeitrags einheitlich und vollzugsfreundlich ausgestaltet werden. Ferner soll eine zeitliche Grenze für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen 25 Jahre nach dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung von Erschließungsanlagen eingeführt werden (Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG-E). Dies bewirkt, dass nach Ablauf dieser Frist keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden dürfen. Ebenso wenig dürfen Erschließungsbeiträge nach Ablauf der zum 01.04.2014 eingeführten Ausschlussfrist von 20 Jahren nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppel-buchst. bb Spiegelstrich 1 KAG erhoben werden. Für die von den genannten Fristenregelungen erfassten Anlagen soll fingiert werden, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen als erstmalig hergestellt gelten (Art. 5a Abs. 8 KAG-E). Damit soll die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ermöglicht werden, die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen an erstmalig hergestellten Anlagen umfasst. Damit die Gemeinden ausreichend Zeit haben, sich auf die neue Rechtslage einzustellen, tritt die Regelung zu der neuen Ausschlussfrist fünf Jahre zeitlich versetzt in Kraft. Für den Übergangszeitraum haben die Gemeinden die Möglichkeit, durch Satzungsregelung einen Teilerlass von bis zu einem Drittel des zu erhebenden oder bereits erhobenen Betrags zu gewähren (Art. 13 Abs. 6 KAG-E).

Wesentliche Gesetzesänderungen

1. Art. 5 KAG – Beiträge

Art. 5 KAG wird im Wesentlichen wie folgt geändert (Änderungen im Gesetzestext fett markiert bzw. durchgestrichen):

(1) 1 Die Gemeinden und Landkreise können zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. 2 Der Investitionsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gebietskörperschaft aus ihrem Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung sowie der vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Werk- und Dienstleistungen für die technische Herstellung der Einrichtung; er ist beitragsfähig, soweit er erforderlich ist. 3 Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) nach Art. 5a zu erheben sind.4 Bei der Ermittlung von Beiträgen für die Herstellung und Anschaffung leitungsgebundener Einrichtungen kann der durchschnittliche Investitionsaufwand für die gesamte Einrichtung veranschlagt und zugrunde gelegt werden. 5 Bei leitungsgebundenen Einrichtungen kann der Aufwand, unbeschadet der Art. 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO), Art. 15 Abs. 2 der Landkreisordnung und Art. 15 Abs. 2 der Bezirksordnung nicht für bestimmte Abschnitte der Einrichtung ermittelt werden; bei nicht leitungsgebundenen Einrichtungen kann der Aufwand für mehrere Einrichtungen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermittelt werden. 6 Der Beitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der nichtleitungsgebundenen Einrichtung selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(1a) Die Gemeinden und Landkreise sollen die voraussichtlich Beitragspflichtigen möglichst frühzeitig über beabsichtigte beitragsfähige Vorhaben und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich in Betracht kommender Billigkeitsmaßnahmen informieren.

(2)-(4) […]

(5) 1 Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn mit der Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der Einrichtung begonnen worden ist. […]

(6)-(9) […]

(10) 1 Die Gemeinde kann im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten oder in anderen durch Satzung bestimmten Fällen zulassen, dass Beiträge nach Abs. 1 Satz 3 in Raten oder in Form einer Rente gezahlt werden. 2 Lässt die Gemeinde eine Verrentung zu, so ist der Beitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. 3 In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. 4 Der jeweilige Restbetrag ist mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen; in den Fällen des Satzes 1 Alternative 2 wird der Zinssatz in der Satzung bestimmt. 5 Der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Kalenderjahres den Restbetrag ohne jede weitere Zinsverpflichtung tilgen. 6 Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinn des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gleich. 7 Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kostengesetzes gilt nicht, wenn die Gemeinde in anderen durch Satzung bestimmten Fällen zulässt, dass Beiträge nach Abs. 1 Satz 3 in Form einer Rente gezahlt werden. 8 Die Sätze 4, 5 und 7 gelten für die Ratenzahlung entsprechend.

2. Art. 5a KAG – Erschließungsbeitrag

Art. 5a KAG soll grundlegend umstrukturiert und vollständig neu gefasst werden. Im Folgenden wird daher nur der Wortlaut der vorgesehenen Neuregelung dokumentiert (inklusive der Fehler, z.B. der unvollständigen Klammer in Abs. 2 Nr. 2) ohne einen Abgleich mit dem bestehenden Wortlaut (und ohne Fettung).

Art. 5a Erschließungsbeitrag

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen sind

1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze,

2. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete, z.B. Fußwege oder Wohnwege),

3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind,

4. Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nrn. 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind,

5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Grünanlagen zur Erschließung der Baugebiete sind nicht notwendig im Sinn des Abs. 2 Nr. 4,

1. wenn sie über die unmittelbare Bedeutung und den unmittelbaren Nutzen für das Baugebiet hinausgehen, in dem sie ausgewiesen werden sollen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Grünflächen wegen der Schaffung stadt- bzw. ortsteilübergreifender Grünzüge oder der Vernetzung vorhandener Grün- und Freizeitflächen sowohl von ihrer Größe als auch von ihrem Ausbau her baugebietsübergreifende Bedeutung haben,

2. wenn sie in einer ausreichenden Größe vorhanden sind und in ihrer bisherigen Beschaffenheit den Ansprüchen der anwohnenden Bevölkerung genügt haben, oder

3. wenn wegen des vorhandenen innerörtlichen Grüns ein städtebauliches Bedürfnis nach weiterer Begrünung nicht zu erkennen ist.

(4) Die vertragliche Übernahme erschließungsbeitragsfähiger Aufwendungen ist auch im Rahmen städtebaulicher Verträge möglich; § 11 BauGB gilt entsprechend.

(5) Art. 5 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(6) 1 Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen sind, bleibt unberührt. 2 Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(7) 1 Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetz kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. 2 Dies gilt auch, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind.

(8) Soweit für Erschließungsanlagen nach Abs. 7 oder Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 kein Beitrag mehr erhoben werden kann, gelten diese Erschließungsanlagen als erstmalig hergestellt; für Erschließungsanlagen im Sinn von Abs. 2 Nr. 1 gilt dies nur, wenn diese spätestens mit Ablauf der Fristen über eine den jeweiligen technischen Vorschriften für die Herstellung von Verkehrsflächen entsprechende Decke verfügten.

(9) Mit Ausnahme der §§ 128 Abs. 2 und 135 Abs. 6 gelten die §§ 128 bis 135 BauGB sowie § 242 Abs. 2 bis 8 BauGB jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), entsprechend.

3. Art. 5b KAG – Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen

Es soll ein neuer Art. 5b eingefügt werden (von einer Fettung des komplett neuen Wortlauts wird abgesehen):

Art. 5b Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen

(1) 1Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge nach Art. 5 Abs. 1 die jährlichen Investitionsaufwendungen für die in ihrer Baulast stehenden Verkehrseinrichtungen (Verkehrsanlagen) nach Abzug der Eigenbeteiligung (Abs. 4) als wiederkehrende Beiträge auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden. 2In der Beitragssatzung kann geregelt werden, dass sämtliche in Satz 1 genannten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, für deren Erneuerung oder Verbesserung vorteilsbezogene Beiträge für Grundstücke erhoben werden können, von welchen die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer dieser Verkehrsanlagen besteht. 3Ein Nebeneinander von einmaligen und wiederkehrenden Beiträgen in der Gemeinde ist zulässig. 4Die Entscheidung über die eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen trifft die Gemeinde unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten. 5Werden Verkehrsanlagen einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile als einheitliche öffentliche Einrichtung bestimmt, ist dies zu begründen und in der Satzung entsprechend festzulegen.

(2) 1Bei der Ermittlung des Beitragssatzes kann anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen ausgegangen werden. 2Weichen nach Ablauf dieses Zeitraums die tatsächlichen von den im Durchschnitt erwarteten Aufwendungen ab, ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen. 3Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, in jedem Jahr Aufwendungen zu tätigen. 4Soweit einmalige Beiträge nach Art. 5 Abs. 1 für Verkehrsanlagen noch nicht entstanden sind, können die Gemeinden den vor Inkrafttreten der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge angefallenen beitragsfähigen Investitionsaufwand verteilt auf einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren bei der Ermittlung des Beitragssatzes berücksichtigen.

(3) 1Die nach Art. 5 Abs. 3 festzulegende Eigenbeteiligung muss dem Verkehrsaufkommen in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung entsprechen, das nicht den Beitragspflichtigen zuzurechnen ist. 2Sie beträgt mindestens 25 Prozent.

(4) 1Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. 2Auf die Beitragsschuld können ab Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsschuld entsteht, angemessene Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 verlangt werden.

(5) 1Die Gemeinden treffen durch Satzung Überleitungsregelungen für die Fälle, in denen vor oder nach der Einführung der wiederkehrenden Beiträge Erschließungsbeiträge nach Art. 5a oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge, insbesondere Erschließungsverträge, sonstiger städtebaulicher Verträge oder Durchführungsverträge zu einem Vorhaben- und Erschließungsplan nach dem Baugesetzbuch oder für Verkehrsanlagen einmalige Beiträge nach Art. 5 Abs. 1 geleistet wurden oder noch zu leisten sind. 2Dabei ist ein Zeitraum von höchstens 20 Jahren zu bestimmen, innerhalb dessen die Grundstücke bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und nicht beitragspflichtig werden. 3Bei der Bestimmung des Zeitraums sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden. 4Stellen Gemeinden von wiederkehrenden Beiträgen auf einmalige Beiträge nach Art. 5 um, sind vor der Umstellung geleistete wiederkehrende Straßenausbaubeiträge auf den nächsten Einmalbeitrag anzurechnen. 5In der Satzung ist der Umfang der Anrechnung nach Satz 5 zu bestimmen; dabei ist der Zeitraum der üblichen Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen zu berücksichtigen. 6Wiederkehrende Beiträge, deren Zahlung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht, länger als der Zeitraum der üblichen Nutzungsdauer zurückliegt, können auf den einmaligen Beitrag nicht angerechnet werden.

(6) 1Die Art. 5 Abs. 8 und 10, Art. 13 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 sind auf die wiederkehrenden Beiträge nicht anzuwenden. 2Art. 5 Abs. 1a gilt entsprechend vor der erstmaligen Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen. 3Im Übrigen findet Art. 5 entsprechende Anwendung, soweit er nicht ausdrücklich nur für einmalige Beiträge gilt.

4. Art. 13 KAG – Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung

Art. 13 KAG soll zwei neu eingefügte Absätze 6 und 7 erhalten. Der alte Abs. 6 bleibt unverändert und wird Abs. 8 (von einer Fettung des neuen Wortlauts wird abgesehen).

Art. 13 Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung

(1)-(5) […]

(6) 1Die Gemeinde kann in der Erschließungsbeitragssatzung bestimmen, dass Erschließungsbeiträge bis zu einem Drittel des zu erhebenden oder bereits erhobenen Betrags erlassen werden, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlagen mindestens 25 Jahre vergangen sind und die Beitragspflichten im Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2021 entstanden sind oder entstehen. 2Ein weitergehender Erlass nach § 227 AO bleibt unberührt.

(7) 1Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass Beiträge nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 im Einzelfall erlassen werden, soweit diese das 0,4-fache des Verkehrswerts des beitragspflichtigen Grundstücks überschreiten; den überschießenden Anteil hat die Gemeinde zu tragen. 2Maßgebend ist der Verkehrswert zu dem Zeitpunkt, in dem die Gemeinde über die Maßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 entscheidet.

Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Florian Herrmann, Norbert Dünkel, Alexander Flierl, Max Gibis, Manfred Ländner, Otto Lederer, Ludwig Freiherr von Lerchenfeld, Andreas Lorenz, Dr. Hans Reichhart, Peter Tomaschko (CSU) zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, LT-Drs. 17/8225 v. 02.10.2015 (PDF, Vorgangsmappe des Landtags)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelbild: (c) Photographee.eu – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2015100201

Redaktioneller Hinweis: Zum Stand und Gang des Verfahrens vgl. hier.