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BayVGH: Klagen gegen Verbot des „Freien Netzes Süd“ abgewiesen

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Mit heute bekannt gewordenem Urteil vom 20. Oktober 2015 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) gegen das Verbot des „Freien Netzes Süd“ gerichtete Klagen abgewiesen.

Mit Bescheid vom 2. Juli 2014 hatte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr die als rechtsextremistisch angesehene Vereinigung „Freies Netz Süd“ als Ersatzorganisation der bereits im Jahr 2003 verbotenen Vereinigung „Fränkische Aktionsfront“ verboten und aufgelöst (red. Hinweis: vgl. hier).

Gegen die Verbotsverfügung hatten 41 Personen aus dem Umfeld des „Freien Netzes Süd“ geklagt. Sie hatten unter anderem vorgetragen, das „Freie Netz Süd“ sei eine bloße Internetplattform gewesen, die mangels fester Vereinsstruktur nicht habe verboten werden dürfen. Auch hätten sich die Aktivitäten des „Freien Netzes Süd“ nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2015 klargestellt, dass die Rechtmäßigkeit der Verbotsentscheidung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann umfassend zu überprüfen sei, wenn der betroffene Verein durch seine Organe selbst Klage erhebe. Bei Klagen von Mitgliedern oder sonstigen Einzelpersonen werde hingegen nur geprüft, ob zum Zeitpunkt des Verbots ein Verein existiert habe oder nicht.

Eine Revision gegen das Urteil hat der BayVGH nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe, die in Kürze zu erwarten sind, Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden. Eine Revision wird nur zugelassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer höchstrichterlichen Entscheidung abweicht oder wenn ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vorliegt.

BayVGH, Pressemitteilung v. 21.10.2015 zum U. v. 20.10.2015, 4 A 14.1787

Redaktioneller Hinweis: Zu weiteren Meldungen im Kontext „Vereinsverbot“ vgl. hier.