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EuGH: Der Gerichtshof definiert erstmals den Begriff der außergerichtlichen Schriftstücke, die förmlich an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Empfänger zu übermitteln sind

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Die zuständigen nationalen Stellen sind verpflichtet, solche Schriftstücke automatisch zu übermitteln, wenn sie die unionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen

Gemäß einer Verordnung der Union[1] verlangt das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, in Zivil- oder Handelssachen die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern und zu beschleunigen. Die Wirksamkeit und Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren setzt voraus, dass die Übermittlung (Zustellung) dieser Schriftstücke unmittelbar und auf schnellstmöglichem Wege zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten Stellen erfolgt. In Spanien ist die für die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in einen anderen Mitgliedstaat zuständige Stelle der Urkundsbeamte der nationalen Gerichte (Secretario Judicial).

MAN Diesel, eine deutsche Gesellschaft, und Tecom Mican (im Folgenden: Tecom), eine spanische Gesellschaft, schlossen im November 2009 einen Handelsvertretervertrag. MAN Diesel kündigte diesen Vertrag später. Daraufhin beantragte Tecom beim zuständigen Urkundsbeamten, MAN Diesel über die zuständige deutsche Stelle ein Mahnschreiben zuzustellen, mit dem sie die Zahlung eines Betrags verlangte, auf die sie nach spanischem Recht Anspruch erhob. In diesem Schreiben hieß es ferner, dass dieselbe Zahlungsaufforderung bereits durch ein anderes Mahnschreiben an MAN Diesel gerichtet worden sei, das vor einem spanischen Notar erstellt worden sei, um ihm die Kraft einer öffentlichen notariellen Urkunde zu verleihen. Der Urkundsbeamte wies den Antrag von Tecom mit der Begründung zurück, dass kein gerichtliches Verfahren anhängig sei, in dessen Rahmen die beantragte Rechtshilfehandlung erforderlich sei. Tecom legte dagegen Beschwerde ein, die vom Urkundsbeamten jedoch zurückgewiesen wurde, weil nicht jedes private Schriftstück als „außergerichtliches Schriftstück“ angesehen werden könne, das im Sinne der Verordnung „zugestellt“ werden könne.

Das mit der weiteren Beschwerde von Tecom gegen die Verfügung des Urkundsbeamten befasste Juzgado de Primera Instancia n° 7 de Las Palmas de Gran Canaria (Gericht erster Instanz Nr. 7, Las Palmas de Gran Canaria, Spanien) hat dem Gerichtshof mehrere Vorabentscheidungsfragen zum Begriff des außergerichtlichen Schriftstücks im Sinne der Verordnung vorgelegt.

Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst klar, dass der Begriff des außergerichtlichen Schriftstücks im Sinne dieser Verordnung ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist. In Anbetracht des Zusammenhangs, der Ziele und der Entstehungsgeschichte der Verordnung befindet der Gerichtshof, dass der Begriff „außergerichtliches Schriftstück“ nicht nur von einer Behörde oder einer Amtsperson erstellte oder beglaubigte Schriftstücke erfasst, sondern auch private Schriftstücke, deren förmliche Übermittlung an ihren in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger zur Geltendmachung, zum Beweis oder zur Wahrung eines Rechts oder Anspruchs in Zivil- oder Handelssachen erforderlich ist. Der Gerichtshof unterstreicht, dass die Übermittlung solcher Schriftstücke zwischen den Mitgliedstaaten dazu beiträgt, im Rahmen der Zusammenarbeit in Zivil- oder Handelssachen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu stärken und schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Union aufzubauen.

Der Gerichtshof führt weiter aus, dass die Zustellung eines außergerichtlichen Schriftstücks nach Maßgabe der in der Verordnung festgelegten Modalitäten auch dann zulässig ist, wenn dieses Schriftstück bereits ein erstes Mal auf einem in dieser Verordnung nicht vorgesehenen Übermittlungsweg oder auf eine andere der in der Verordnung vorgesehenen Übermittlungsarten zugestellt wurde.

Der Gerichtshof ist auch der Ansicht, dass, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt sind, nicht im Einzelfall zu überprüfen ist, dass die Zustellung eines außergerichtlichen Schriftstücks einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist und für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist. In diesem Fall sind die zuständigen nationalen Stellen verpflichtet, die betreffenden Schriftstücke automatisch zu übermitteln. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof zum einen fest, dass der grenzüberschreitende Bezug der Übermittlung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Schriftstücks eine objektive Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Verordnung darstellt: Er muss also immer dann als vorhanden gelten, wenn die Zustellung eines solchen Schriftstücks in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, und die Übermittlung hat nach dem durch die Verordnung eingeführten System zu erfolgen. Da alle in der Verordnung vorgesehenen Arten der Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke ausdrücklich mit dem Ziel festgelegt wurden, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu erreichen, darf zum anderen davon ausgegangen werden, dass die Zustellung solcher Schriftstücke zwangsläufig zu diesem Ziel beiträgt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

EuGH, Pressemitteilung v. 11.11.2015 zum U. v. 11.11.2015, C-223/14 (Tecom Mican SL und José Arias Domínguez)

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[1] Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79).