Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des AGSG eingebracht

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Belastungsausgleich_Fotolia_72799227_S_copyright - passDie Staatsregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) eingebracht (LT-Drs. 17/9265 v. 01.12.2015). Dieser betrifft insbesondere den Belastungsausgleich nach Art. 5 AGSG.

Nach dieser Vorschrift gewährt der Freistaat Bayern den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden jährlich eine Zuweisung zu den Belastungen, die ihnen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sowie durch die zum 01.01.2006 eingetretene Zuständigkeitsänderung bezüglich Ausländern, Aussiedlern und Spätaussiedlern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe entstanden sind. Der Gesetzentwurf sieht vor, künftig auch die jährlichen Belastungen durch die Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nach § 28 SGB II und § 6b BKGG – unter Anrechnung der Bundesbeteiligung – in den Belastungsausgleich einzubeziehen.

Es entspreche einem bundesweiten, aber auch speziell bayerischen sozialpolitischen Anliegen, die Inanspruchnahme der Bildungs- und Teilhabeleistungen zu steigern und Anreize für die Kommunen als Sozialleistungsträger zu setzen, die Inanspruchnahme durch Beratungsleistungen zu unterstützen, so der Gesetzentwurf.

Kommunen, die unter ausschließlicher Berücksichtigung der Be- und Entlastungpositionen Ausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen einerseits, Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 6 SGB II andererseits eine Nettobelastung aufweisen, werden laut Gesetzentwurf dennoch keine Auszahlungen aus dem Belastungsausgleich erhalten, wenn sie unter zusätzlicher Berücksichtigung der bisherigen Elemente des Belastungsausgleichs insgesamt einen Entlastungssaldo aufweisen. Die betroffenen Kommunen seien durch die Einführung des SGB II so stark entlastet worden, dass sie einer isolierten Umverteilung in Bezug auf Bildungs- und Teilhabeleistungen nicht bedürften, so der Gesetzentwurf.

Der erweiterte Belastungsausgleich soll – wie schon bei der Einführung des Belastungsausgleichs im Jahr 2006 – gesetzlich auf fünf Jahre befristet werden.

Ass. iur. Klaus Kohnen;Titelfoto: (c) Andrey Popov – Fotolia.com

Redaktioneller Hinweis: Zum aktuellen Stand bzw. Gang des Verfahrens: vgl. hier (inkl. redaktioneller Beiträge und ggfls. Stellungnahmen) bzw. hier (Vorgangsmappe des Landtags, PDF)