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BVerwG: Anerkennung einer Berufskrankheit bei Beamten erst nach Listung der Krankheit in der Berufskrankheitenverordnung möglich

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Bei Beamten kann eine Krankheit nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Erkrankung bereits in der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung gelistet war. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen im Ruhestand befindlichen ehemaligen Bediensteten einer Justizvollzugsanstalt. In den 1990er-Jahren beaufsichtigte er über einen Zeitraum von ca. zweieinhalb Jahren Gefangene in einem Werksbetrieb, die Bürosessel fertigten. Hierbei wurden zwei lösungsmittelhaltige Klebstoffe verwendet. Spätestens im November 1997 erkrankte der Kläger an Polyneuropathie. Diese Erkrankung wurde bei Exposition zu organischen Lösungsmitteln zum 1. Dezember 1997 in die Liste der Berufskrankheiten der Berufskrankheitenverordnung aufgenommen. Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Erkrankung als Berufskrankheit. Das Verwaltungsverfahren wie auch die Klage in den Vorinstanzen blieben erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen. Nach den gesetzlichen Regelungen können allein solche Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt werden, die schon zum Zeitpunkt der Erkrankung als Berufskrankheit in Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung aufgenommen sind. Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung, die auch die rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten ermöglichen, gelten nicht für Beamte. Diese Ungleichbehandlung ist v.a. deswegen gerechtfertigt, weil dem Beamten auch im Falle der vollständigen Dienstunfähigkeit lebenszeitige Versorgungsansprüche zustehen.

Der maßgebliche Zeitpunkt, wann bei fortlaufenden kumulativen schädlichen Einwirkungen von dem Beginn der Erkrankung auszugehen ist, bestimmt sich danach, wann die Erkrankung sicher diagnostizierbar ist. Dies war bei dem Kläger wenige Wochen vor der Listung der Krankheit als Berufskrankheit der Fall.

BVerwG, Pressemitteilung v. 10.12.2015 zum U. v. 10.12.2015, 2 C 46.13

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